Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 23.02.2023; Aktenzeichen 34 KLs 21/21) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Protokollrüge handelt (so BGH, Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 127/22 Rn. 9 mwN; aA BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 7; offen nunmehr BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 StR 56/22 Rn. 21).
1. Das Revisionsvorbringen zeigt schon keinen Verfahrensfehler auf. Die Protokollierung des Landgerichts, „der Vorsitzende gab den Inhalt eines Vermerks von Frau Richterin am Landgericht Dr. S. vom 07.04.2022 über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten verständigungsbezogenen Gespräche bekannt“, genügt den von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO gestellten Anforderungen.
Der in der Revisionsbegründung mitgeteilte Vermerk der Berichterstatterin ist im Hauptverhandlungsprotokoll durch Nennung seiner Ausstellerin, seines Datums und seines Betreffs so unverwechselbar bezeichnet, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 5 StR 288/19, BGHSt 64, 168 Rn. 8). Der von der Revision vermissten „Verlinkung“ mit einer Aktenfundstelle bedurfte es darüber hinaus nicht (vgl. auch zur Protokollierung beim Urkundenbeweis BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17 Rn. 17 ff.; Mosbacher in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 49 mwN).
Dass der Vermerk dem Protokoll zufolge nicht „verlesen“ wurde, begründet ebenfalls keine unzureichende Dokumentation. Zwar empfiehlt es sich, einen derartigen Vermerk zu verlesen, um den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 5 StR 288/19, BGHSt 64, 168 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2018 - 5 StR 180/18 Rn. 9). Als prozessuale Mitteilungspflicht setzt die Vorschrift eine förmliche Verlesung aber nicht notwendig voraus. Im vorliegenden Fall belegt das Protokoll, dass der Vorsitzende „den Inhalt“, mithin die in dem Vermerk über die Verständigungsgespräche niedergelegten Umstände und Informationen in der Hauptverhandlung mündlich mitteilte („bekannt gab“). Diese Dokumentation durch das Landgericht genügt, um den im Gesetz vorgesehenen Gleichlauf zwischen Mitteilungs- und Protokollierungspflicht zu wahren. Denn die - von der Revision in der Sache unbeanstandete - Mitteilung ist damit ihrem Inhalt nach (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 8) in einer Weise protokolliert, die dem Revisionsgericht die effektive Kontrolle ermöglicht.
2. Im Übrigen könnte das Urteil auf dem gerügten Rechtsverstoß nicht beruhen. Nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist von vornherein auszuschließen, dass das Urteil auf einer unzureichenden Protokollierung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21 Rn. 33 mwN; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130 Rn. 12 ff.; anders hingegen BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 13 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 StR 56/22 Rn. 18 f.). Denn das Protokoll muss die Urteilsformel enthalten (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann daher vor der Urteilsverkündung nicht fertiggestellt werden. Zuvor angefertigte Protokollteile sowie Mitschriften haben lediglich Entwurfscharakter und sind nicht Bestandteil der Akten. Liegt mithin das Protokoll erst nach der Urteilsverkündung vor, ist ausgeschlossen, dass die Protokollierung Einfluss auf das bereits zuvor ergangene Urteil hat.
Dem schließt sich der Senat an. Soweit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13 Rn. 10 ff.) eine andere Auffassung zu entnehmen sein könnte, hält er hieran nicht fest.
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Fundstellen
Haufe-Index 16193308 |
NStZ 2024, 311 |
StRR 2024, 3 |