Leitsatz (amtlich)
›Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 o/oo absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).‹
Tatbestand
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 72 o/oo als Radfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er ist der Auffassung, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt allein zu seiner Verurteilung nicht ausreiche.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Revision als unbegründet verwerfen, weil nach seiner Ansicht bei einem Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 o/oo, jedenfalls aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 72 o/oo absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert. Nach der dort vertretenen Ansicht reichten die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aus, um einen Alkoholgrenzwert für Radfahrer festzusetzen.
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 82) abweichen. Der Senat hat eine Änderung seiner 1963 vertretenen Ansicht zwar in der Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 - als naheliegend bezeichnet (BGHSt 30, 251, 254); ausdrücklich aufgegeben hat er diese Rechtsansicht bislang jedoch nicht.
III. Die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen rechtfertigen es, nunmehr auch für Radfahrer einen allgemeinen Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit festzusetzen.
1. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse hat der Richter bei der Entscheidung einer Rechtsfrage stets dann zu berücksichtigen, wenn sie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 2 1, 157, 159; 30, 251, 252/253 m. w. Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46). Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360). Solche Erkenntnisse liegen nunmehr vor.
Wie der Senat schon in seiner Entscheidung über den Grenzwert für Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) im Jahre 1981 ausgeführt hat, legten bereits die Ergebnisse der Untersuchungen mit 71 Testpersonen im Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. Schewe "zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrrad- und Mofafahrern" (Blutalkohol 1980, 298 ff) die Bestimmung eines Grenzwertes auch für Radfahrer nahe (BGHSt 30, 251, 254). Seitdem sind von dem Gießener Institut noch zusätzlich Versuche mit weiteren 79 Radfahrern zur genaueren Ermittlung eines Grenzwertes durchgeführt worden. Diese "Experimentelle(n) Untersuchungen zur Frage des Grenzwertes der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern" (Blutalkohol 1984, 97 ff) haben ergeben, daß ohne Ausnahme bei allen Versuchspersonen - einschließlich der 71 aus der ersten Untersuchungsreihe - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 5 o/oo Leistungseinbußen gegenüber der Nüchternleistung festzustellen waren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit führten (Blutalkohol 1984, 97, 107/108). Die Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen, bei denen - wie bei der früheren Untersuchung - Teststrecken für Geradeausfahrt, Slalomfahrt, Toredurchfahren und Kreisfahren nach sechs unbewerteten Übungsfahrten jeweils nüchtern und unter Alkoholeinfluß zu durchfahren waren (Blutalkohol 1984, 97, 99/100), genügen den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ebenso wie die Erkenntnisse der früheren Versuche und werden von allen Sachkennern als gesichert anerkannt (Heifer, Blutalkohol 1981, 270 und 1986, 1 43; BGHSt 30, 251, 253).
2. Die vorliegenden Ergebnisse der Versuche, bei denen Verkehrssituationen simuliert worden sind, mit denen Radfahrer jederzeit zu rechnen haben (Blutalkohol 1980, 298, 299), rechtfertigen den Schluß, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 5 o/oo jeder Radfahrer unbedingt fahruntüchtig ist (sog. absolute Fahruntüchtigkeit).
Ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt, wie der Senat in BGHSt 25, 360, 361 ausgeführt hat, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst ab, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
a) Nach den Untersuchungsergebnissen des Gießener Instituts wird die Leistungsfähigkeit und die Gesamtpersönlichkeit durch eine derartige Alkoholkonzentration bei allen Radfahrern so beeinträchtigt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrrad im Straßenverkehr sicher zu lenken. Bei sämtlichen 1 50 Versuchspersonen ist es nämlich bei Alkoholwerten von 1, 5 o/oo zu deutlichen Leistungseinbußen gegenüber der Nüchternleistung und zu erheblichen Fahrfehlern gekommen (Blutalkohol 1984, 97, 108). Die statistische Bedeutung dieses Ergebnisses wird noch dadurch verstärkt, daß - abweichend vom Durchschnitt der üblicherweise mit dem Fahrrad am Straßenverkehr Teilnehmenden - nur gesunde, ausgeruhte und verhältnismäßig junge Personen zwischen 18 und 44 Jahren (Durchschnittsalter 25/26 Jahre) herangezogen worden sind, die durch die Versuchssituation besonders motiviert und keinerlei Überraschungen auf den ihnen bekannten Versuchsstrecken beim Fahren mit einfach zu handhabenden Damenfahrrädern ausgesetzt waren (Blutalkohol 1984, 97, 108; vgl. auch Blutalkohol 1980, 298, 300). Die mangelnde Beherrschung des eigenen Fahrzeugs - hier des Fahrrades (vgl. BGHSt 30, 251, 255) - steht damit bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 o/oo als gesichert fest.
b) Die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit eines Radfahrers bedeutet auch eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, daß nicht fahrsichere Radfahrer durch Anfahren von Personen oder Sachen Schäden verursachen können. Von erheblich größerer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß alkoholisierte Radfahrer wegen ihrer Gleichgewichtsbeeinträchtigung durch plötzliche, unkontrollierte Lenkbewegungen andere, erheblich schneller fahrende Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlassen können, die nicht nur für die ausweichenden, sondern vor allem auch für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer in hohem Maße gefährlich sind.
3. Zu dem Wert von 1, 5 o/oo ist jedoch ein Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo hinzuzurechnen.
In seiner Entscheidung aus dem Jahre 1981 hat der Senat die Frage des Sicherheitszuschlages zwar nicht ausdrücklich angesprochen (vgl. Mollenkott in NJW 1985, 666, 667). Er hat aber die Fahrer führerscheinfreier Fahrräder mit Hilfsmotor den anderen motorisierten Kraftfahrern gleichgestellt, weil ihre Fahrtüchtigkeit "wie eines jeden anderen Kraftfahrers bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 o/oo nicht mehr gewährleistet ist" (BGHSt 30, 251, 254). Damit hat der Senat auch auf die Zusammensetzung des Grenzwertes von 1, 3 o/oo (1,1 o/oo + 0, 2 o/oo Sicherheitszuschlag - vgl. BGHSt 21, 157, 164 ff; 25, 360, 361/362) Bezug genommen. Nach einer Auskunft des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1984 ist ein Sicherheitszuschlag in Größe der dreifachen Standardabweichung von Meßabweichungen, die bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration vorhanden sind, auch weiterhin geboten: "Die verbesserte Analysentechnik führt auch heute nicht zu vernachlässigbar kleinen Meßabweichungen. Über die heutige Situation geben z. B. die Ergebnisse der Ringversuche, die von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie auch für BAK-Bestimmungen durchgeführt werden, eindeutigen Aufschluß. Die Untersuchungen, die vom Bundesgesundheitsamt für eine Stellungnahme in Zusammenhang mit der Atemalkoholanalyse vorgenommen wurden (veröffentlicht als Soz-Ep-Bericht 8/1981), haben gezeigt, daß die Standardabweichung bei gleichzeitiger Anwendung der ADH-Methode und der Gaschromatographie bei routinemäßig durchgeführten BAK-Messungen im Bereich von ñ 0, 05 bis ñ 0,07 g% liegen. Auch diese auf eigenen Erfahrungen beruhenden Ergebnisse sprechen eindeutig für die Beibehaltung eines Sicherheitszuschlages in der gegenwärtig festgelegten Höhe."
4. Danach ist der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) bei Radfahrern mit 1, 7 o/oo festzusetzen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Grenzwert mit 1, 5 o/oo zu bestimmen.
Fundstellen
Haufe-Index 2992863 |
BGHSt 34, 133 |
BGHSt, 133 |
NJW 1986, 2650 |
DRsp III(336)249c |
DAR 1986, 360 |
EzSt StGB § 316 Nr. 2 |
MDR 1986, 950 |
NStE StGB § 316 Nr. 3 |
VRS 87, 475 |
VerkMitt 1986, 82 |