Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 29.06.2020; Aktenzeichen 833 Js 324/20 22 Ks 5/20)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Rz. 2

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt. Den Beschluss über die Eröffnung der gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhobenen Anklage hat der Vorsitzende der Strafkammer am 16. Juni 2020 allein gefasst und unterschrieben. Damit hat das Landgericht die Entscheidung entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung – drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs.1 StPO i.V.m. § 76 Abs.1 Satz 2 GVG) – getroffen, was zu deren Unwirksamkeit und einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, StV 2019, 799).

Rz. 3

Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, das mit der Einstellung gegenstandslos wird, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295; vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2; vom 25. August 2020 – 6 StR 164/20 Rn.2).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Feilcke, Tiemann, von Schmettau

 

Fundstellen

Haufe-Index 14285328

NStZ-RR 2022, 197

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