Tenor

Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 53.500 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger beansprucht, als Miterbe auch Miteigentümer zu 1/2 eines 494 qm großen, mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Werkstatt bebauten Grundstücks in E. zu sein. Die beklagten Eheleute sind derzeit als Eigentümer eingetragen, nachdem der Beklagte zu 2) das Grundstück durch einen Schenkungsvertrag erworben hat. Diesen hat er aufgrund einer ihm von der Erblasserin zu diesem Zweck über den Tod hinaus erteilten Vollmacht abgeschlossen, die zum Abschluß dieses Rechtsgeschäfts mit sich selbst ermächtigte.

Die Vorinstanz hat nach Klagabweisung den Streitwert und die Beschwer auf 40.000 DM festgesetzt. Der Kläger selbst hatte den Gegenstandswert in erster Instanz vorläufig mit diesem Betrag angegeben. In zweiter Instanz hat er den Verkehrswert des gesamten Grundstücks auf mindestens 80.000 DM geschätzt.

Nach Revisionseinlegung beantragt der Kläger, die Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.

Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß seine Beschwer 60.000 DM übersteigt. Zwar kann er zur Höhe seiner Beschwer auch in der Revisionsinstanz neue Tatsachen vortragen. Er muß diese Tatsachen aber in der gebotenen Weise glaubhaft machen (Senatsbeschlüsse vom 9.3.1988 – IVa ZR 250/87 – und vom 16.2.1994 – IV ZR 266/92 – BGHR ZPO § 546 Abs. 2, neue Tatsachen 1 und 2). Das ist ihm nicht gelungen.

Es kann nicht festgestellt werden, daß der vom Kläger beanspruchte hälftige Wert des Hausgrundstückes 60.000 DM Übersteigt. Der Kläger hat eine Schätzung vorgelegt, die ohne jede Substantiierung den Bodenwert mit 20.000 DM und den Gebäudewert mit 130.000 DM angibt. Dem sind die Beklagten durch Vorlage eines ausführlichen Wertgutachtens mit allen erforderlichen Einzelangaben und -berechnungen entgegengetreten. Danach beträgt der gesamte, nach Bodenwert, Ertragswert und Sachwert aufgeschlüsselte Verkehrswert rund 107.000 DM. Angesichts dieses Gutachtens reicht die vom Kläger vorgelegte bloße Schätzung seines Sachverständigen nicht. Auch die vom Kläger nachgereichte städtische Auskunft, wonach Bodenpreise für die Straße, an der das streitige Grundstück liegt, zwischen 33 DM und 50 DM erzielt wurden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Selbst bei Vernachlässigung des Bodenrichtwerts von 30 DM und Annahme des höchsten Bodenpreises von 50 DM erreicht der Gesamtwert des Hausgrundstücks mit Rücksicht auf das von den Beklagten vorgelegte Gutachten allenfalls 117.000 DM.

Für den Antrag des Klägers, einen gerichtlichen Sachverständigen mit einem Verkehrswertgutachten zu beauftragen, ist im Verfahren zur Glaubhaftmachung kein Raum.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604903

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