Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung. erhöhter Stundensatz für Betreuertätigkeit aufgrund Qualifikation „Bachelor of Business Administration”
Leitsatz (amtlich)
a) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an den BGH v. 17.9.2014 - XII ZB 684/13, FamRZ 2015, 253).
b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den BGH v. 6.11.2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).
Normenkette
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 4, § 292 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen 5 T 71/13) |
AG Oranienburg (Beschluss vom 15.08.2013; Aktenzeichen 41 XVII 215/93) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 8.10.2014 insoweit aufgehoben, als das LG die Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung zurückgewiesen hat, soweit diese hinter seinen Anträgen vom 17.10.2011, 6.2.2012, 20.4.2012, 14.7.2012, 10.10.2012 und 9.1.2013 zurückbleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das LG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 882 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beteiligte wurde vom AG im Juli 2011 zum Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2006 bis 2009 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) abschloss. Die Lehrveranstaltungen fanden zwei- bis dreimal wöchentlich von 18.00 Uhr bis 21.15 Uhr und/oder samstags von 8.30 Uhr bis 15.45 Uhr statt. Die Ausbildung zum Rechtsökonom umfasste sechs Semester, die zum Betriebswirt vier Semester. Daran anschließend erwarb er im Jahr 2011 an der Avans Hogeschool B.V. den Abschluss eines "Bachelor of Business Administration".
Rz. 2
Seinen am 17.10.2011, 6.2.2012, 20.4.2012, 14.7.2012, 10.10.2012 und 9.1.2013 gestellten Anträgen, die Betreuervergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 EUR festzulegen, entsprach das AG jeweils im vereinfachten Verfahren und brachte aus der Staatskasse insgesamt 2.772 EUR zur Auszahlung.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 5.6.2013 hat der Bezirksrevisor die förmliche Festsetzung der Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR beantragt.
Rz. 4
Durch Beschluss vom 15.8.2013 hat das AG die Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR auf 2.110,50 EUR festgesetzt und auf die weiteren Anträge des Betreuers vom 16.4.2013 und vom 11.7.2013 ebenfalls unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR eine weitere Vergütung i.H.v. 703,50 EUR festgesetzt. Das LG hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er den Vergütungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet; sie führt hinsichtlich der Festsetzung der Betreuervergütung für zurückliegende Zeiträume zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das LG.
Rz. 6
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Rz. 7
Die bisherige Praxis des AG, dem Betreuer eine Vergütung von 44 EUR je Stunde zu gewähren, habe kein schützenswertes Vertrauen darauf begründet, dass der Betreuer weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 EUR erhalte.
Rz. 8
Die vom Betreuer erworbenen Abschlüsse an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie seien nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Nach der Beschreibung der Ausbildung zur Erreichung der vorgenannten Abschlüsse seien keine Anhaltspunkte für eine Gleichwertigkeit des für die Ausbildung erforderlichen Zeitaufwands bzw. des Umfangs und Inhalts des Lehrstoffs festzustellen. Bereits der Zeitumfang weise keine vergleichbare Nähe zu einem Hochschulstudium auf. Gleiches gelte für die breitgefächerten Themenbereiche der Ausbildung über Business Basics bis hin zum Projektmanagement. Das gelte ebenfalls für das Diplom der Avans Hogeschool B.V., welches ihn berechtige, den Grad eines "Bachelor of Business Administration" zu führen. Diese Ausbildung habe lediglich am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Gegenstand. Die Ausbildung erstrecke sich über 14 Veranstaltungen pro Semester und habe Inhalte wie strategisches Marketing, Produktentwicklung, internationale Finanzstrategien bis zur Ergebnis- und Prozesskontrolle zum Gegenstand. Dies lasse nicht erkennen, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet gewesen sei, das für die Betreuung nutzbar sei.
Rz. 9
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 10
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die vom LG getroffene Feststellung, dass der Betreuer für seine mit Antrag vom 16.4.2013 und vom 11.7.2013 abgerechneten Tätigkeiten nur eine Vergütung i.H.v. 703,50 EUR unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR verlangen kann.
Rz. 11
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 EUR pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Rz. 12
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH v. 16.1.2014 - XII ZB 525/13, FamRZ 2014, 471 Rz. 3; v. 26.10.2011 - XII ZB 312/11, FamRZ 2012, 113 Rz. 10 m.w.N.).
Rz. 13
Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch BGH v. 30.10.2013 - XII ZB 23/13, FamRZ 2014, 117 Rz. 13 ff.).
Rz. 14
Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of Business Administration" abgeschlossen hat, als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor"-Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG stellt für die beiden Erhöhungstatbestände jedoch darauf ab, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - XII ZB 684/13, FamRZ 2015, 253 Rz. 3 m.w.N.).
Rz. 15
Von einer weiteren Begründung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Rz. 16
b) Allerdings hat das LG für die zurückliegenden Zeiträume rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte.
Rz. 17
Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
Rz. 18
Jedoch kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen (BGH, Beschl. v. 6.11.2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113 Rz. 24).
Rz. 19
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 6.11.2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113 Rz. 25 m.w.N.).
Rz. 20
Der Betreuer hat sich im Festsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, die eine nachträgliche Änderung der im vereinfachten Verfahren getroffenen Festsetzungen hinderten. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet.
Rz. 21
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume, für die bereits eine Betreuervergütung im vereinfachten Verfahren angewiesen worden war, keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil der vom Betreuer geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der im Senatsbeschluss vom 6.11.2013 (XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113 Rz. 29 ff.) gegebenen Hinweise bedarf.
Fundstellen
Haufe-Index 7694507 |
NJW 2015, 6 |
EBE/BGH 2015 |
FamRZ 2015, 845 |
FuR 2015, 415 |
NJW-RR 2015, 839 |
FGPrax 2015, 127 |
JurBüro 2015, 376 |
BtPrax 2015, 111 |
JZ 2015, 258 |
MDR 2015, 546 |
Rpfleger 2015, 472 |
FF 2015, 220 |