Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Kostenfestsetzungsverfahren. Kostenfestsetzungsbeschluss. Zulassung der Rechtsbeschwerde. Statthaftes Rechtsmittel gegen Beschwerdeverfahren. Sofortige weitere Beschwerde. Zulassung vom Beschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gem. §§ 27 ff. FGG, über die das OLG zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum BGH; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - V ZB 105/06, MDR 2007, 165 = BGHReport 2007, 76 = NJW 2007, 158).
Normenkette
FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird an das OLG München zurückgegeben.
Gründe
[1] I. Der Rechtspfleger beim AG hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1) und zu 2) den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) änderte das LG die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die anderen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt.
[2] Das OLG hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BGH vom 30.9.2004 (V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des BGH vom 9.3.2006 (V ZB 164/05, BGHReport 2006, 881 = MDR 2006, 1134 = NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des BGH in Frage zu ziehen. Deshalb hat das OLG die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.
[3] II. Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwischen weggefallen.
[4] 1. Der V. Zivilsenat des BGH hat die seinem Beschluss vom 9.3.2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28.9.2006 (V ZB 105/06, MDR 2007, 165 = BGHReport 2007, 76 = NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30.9.2004 (a.a.O.) vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Justiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzliche Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gem. §§ 27 ff. FGG, über die das OLG zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum BGH; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
[5] 2. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des BGH über die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. § 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann genügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.; BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl., § 28 Rz. 31).
Fundstellen