Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Kommt es im Versorgungsausgleich darauf an, ob eine durch freiwillige Nachentrichtung eines Beitrags erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 4/92 – FamRZ 1993, 292), findet die Vermutung des § 6 Satz 1 Nr. 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung keine Anwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Beitrags, der bei unbarer Zahlung nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten liegt.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 2; RV-BeitrV § 6 S. 1 Nr. 3; RVBeitrV § 6 S. 1 Nr. 3 (vom 21.06.1976)
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 05.05.1994) |
AG Diez (Urteil vom 26.07.1991) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Mai 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 26. Juli 1991 auf die Berufung des Antragstellers zu Abs. 2 der Entscheidungsformel (Versorgungsausgleich) geändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.249 DM.
Tatbestand
I.
1. Die Parteien haben am 12. November 1980 um 16.30 Uhr die Ehe geschlossen. Sie hatten zuvor zu notarieller Urkunde Gütertrennung vereinbart und erklärt, bezüglich des Versorgungsausgleichs keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen zu wollen.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 5. Januar 1988 zugestellt worden.
Während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB (1. November 1980 bis 31. Dezember 1987) haben beide Parteien Anwartschaften unter anderem in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – weitere Beteiligte zu 1) erworben.
Die in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften des am 20. März 1922 geborenen Ehemannes beruhen zum Teil auf freiwilligen Nachzahlungen, die durch vor der Eheschließung erteilte Überweisungsaufträge bewirkt wurden. Im einzelnen handelt es sich um zwei Überweisungen vom 6. November 1980 in Höhe von 33.352 DM und 12.115 DM, die mit Wertstellung zum 11. November 1980 auf dem Konto der BfA eingingen, und eine dritte Überweisung in Höhe von 7.920 DM, die dem Konto der BfA mit Wertstellung zum 17. November 1980 gutgeschrieben wurde. Die Bank des Ehemannes hatte den Auftrag zu dieser letzten Überweisung nach dessen Darstellung am Vormittag des 12. November 1980 erhalten; seinem Konto wurde sie am 13. November 1980 belastet.
Nach einer – noch unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts erteilten – Auskunft der BfA hat der Ehemann bei Berücksichtigung dieser Nachzahlungen ehezeitliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.377,10 DM erworben, während sich nach einer späteren, nunmehr auf der Grundlage des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts erteilten Auskunft ohne Berücksichtigung dieser Nachzahlungen ehezeitliche Anwartschaften von 127 DM monatlich ergeben.
Die Bezirksärztekammer Koblenz (BÄK – weitere Beteiligte zu 3) zahlt an den Ehemann seit 1. Oktober 1982 eine Invalidenrente, ab 1. April 1987 eine Altersrente. Sie gibt den ehezeitlichen Anteil der Rente mit monatlich 761,59 DM an.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der BfA monatliche Anwartschaften in Höhe von 247,12 DM sowie unverfallbare Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL – weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 37,94 DM erworben.
2. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 242,60 DM monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 1987, übertragen hat. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Wertunterschied der beiderseitigen Anwartschaften 1.855,70 DM betrage, wovon der Ehefrau 927,85 DM zustünden. Wegen der Höchstbetragsregelung sei jedoch eine Übertragung nur in Höhe von 242,60 DM zulässig.
3. Der Ehemann hat „Rechtsmittel” eingelegt und unter anderem geltend gemacht, seine Rentenanwartschaften bei der BfA hätten insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie auf Beiträgen beruhten, die er vor dem Zeitpunkt der Eheschließung nachentrichtet habe. Auch sei die Berechnung des ehezeitlichen Anteils der ihm von der BÄK gezahlten Rente nicht richtig. Die Ehefrau hat sich dem Rechtsmittel des Ehemannes mit dem Antrag angeschlossen, den Scheidungsantrag des Ehemannes abzuweisen.
4. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil die Berufung des Ehemannes und durch – inzwischen rechtskräftiges – Teilversäumnisurteil die Anschlußberufung der Ehefrau zurückgewiesen.
5. Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes hat der Senat das Urteil des Oberlandesgerichts, durch Beschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 4/92 – FamRZ 1993, 292 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, daß Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, für deren Erwerb zwischen dem Beginn des Eheschließungsmonats und dem Zeitpunkt der Eheschließung freiwillige Beiträge nachentrichtet worden sind, dem Versorgungsausgleich nur unterfallen, wenn sie nach der Eheschließung begründet worden sind. Zum Zeitpunkt der Begründung der Anwartschaften seien noch Feststellungen zu treffen; außerdem müsse die Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung unter Anwendung der neuen Rechengrößen dynamisiert werden.
6. Im erneuten Verfahren hat das Oberlandesgericht das Verbundurteil des Amtsgerichts auf die Berufung des Ehemannes dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes gegenüber der BÄK auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 57,03 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1987, begründet werden und diese in Entgeltpunkte umzurechnen sind.
a) Dabei ist das Oberlandesgericht von ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 127 DM ausgegangen. Die durch Nachzahlungen im November 1980 begründeten Anwartschaften hat es nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil sie vor Beginn der Versorgungsgemeinschaft, nämlich vor dem 12. November 1980, 16.30 Uhr, begründet worden seien. Dies ergebe sich aus § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten – RV-BeitrV – in der seinerzeit geltenden Fassung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I 1667). Nach dieser Vorschrift gelten durch Einzelüberweisung gezahlte Beiträge als am fünften Tage vor dem Tag entrichtet, an dem die Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers erfolgt. Angesichts der Wertstellungen zum 11. und 17. November 1980 gelte daher auch der zuletzt überwiesene Beitrag als vor dem Zeitpunkt der Eheschließung entrichtet, nämlich zu Beginn des 12. November 1980.
b) Den ehezeitlichen Anteil der von der BÄK bezogenen Rente des Ehemannes hat das Oberlandesgericht – abweichend von der Auskunft der BÄK – mit monatlich 267,71 DM ermittelt. Während die BÄK die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente durch die Mitgliedszeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze (= 359,533 Monate) geteilt und mit der in die Ehe fallenden Mitgliedszeit von 77 Monaten vervielfältigt hat, berücksichtigt das Oberlandesgericht lediglich die jeweils um 54 Monate kürzere Zeit bis zum Bezug der Invalidenrente (1. Oktober 1980) und gelangt so zu einem Zeit-/Zeitverhältnis von 23 zu 305,533 Monaten.
7. Mit ihrer – zugelassenen – weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, und insoweit erneut zu entscheiden.
a) Sie vertritt weiterhin die Ansicht, bei der Berechnung der ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten die im November 1980 nachgezahlten Beiträge, insbesondere der zuletzt nachgezahlte Beitrag von 7.920 DM, berücksichtigt werden müssen.
b) Sie wendet sich ferner gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BÄK und macht geltend, maßgeblich sei das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung des am Ende der Ehezeit gezahlten Altersruhegeldes. Zu Unrecht stelle das angefochtene Urteil zu ihrem Nachteil auf den Beginn der Invalidenrente ab.
Entscheidungsgründe
II.
1. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BÄK.
Die Leistungen dieses berufsständischen Versorgungswerks bemessen sich nicht unmittelbar nach der Dauer einer Anrechnungszeit, einem Bruchteil entrichteter Beträge oder den für die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen. Zutreffend ist daher der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß die dem Versorgungsausgleich unterliegende Rente des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermitteln ist (vgl. auch MünchKomm/Glockner, BGB 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 390, 399 Stichwort BÄK Koblenz).
Der Ehezeitanteil dieser Versorgung ist nach der gleichen – gesamtzeitbezogenen – Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung und der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Versorgungsberechtigte bis zur satzungsgemäßen Altersgrenze (hier: 65 Jahre, § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) dem Versorgungswerk angehören wird, und es ist die aus der gesamten Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem bestimmungsgemäß anwachsende Versorgungsanwartschaft zu berechnen. Anschließend ist der anteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Altersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht (vgl. RGRK/Wick, BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 291).
Etwas anderes ergibt sich hier aber aus dem Umstand, daß der Ehemann bereits vor Ehezeitende, nämlich seit dem 1. Oktober 1982, eine Invalidenrente bezog.
Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß die Invalidenrente mit Erreichen des Rentenalters der Höhe nach unverändert als Altersrente (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung) weitergezahlt wird und eine weitere Steigerung der Versorgung – abgesehen von der jährlichen Anpassung der Rentenbemessungsgrundlage, § 27 der Satzung – nicht mehr stattfindet:
Anwartschaften erwirbt ein Mitglied der BÄK allein durch die Entrichtung von Versorgungsabgaben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Nach § 16 Abs. 4 der Satzung erlischt die Abgabepflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt; Mitglieder, die gemäß dieser Satzung Rente beziehen, können keine Versorgungsabgaben und freiwilligen Zuzahlungen mehr leisten.
Anders als etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der der weitere Erwerb von Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 – IVb ZB 77/83 – FamRZ 1986, 337), oder etwa bei dem Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, nach dessen § 27 der Berechtigte auch noch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und Gewährung vorzeitigen Altersgeldes weitere Beiträge entrichten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 – IVb ZB 65/84 – FamRZ 1988, 378, 380), kommt hier eine Begründung weiterer Anwartschaften oder eine weitere Aufrechterhaltung von Anwartschaften mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit des Versicherten nach dem Beginn der Invalidenrente nicht in Betracht.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht auf diesen Fall die Grundsätze angewandt, die der Senat zum Ehezeitanteil der Versorgung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten entwickelt hat (BGHZ 82, 66), weil der vorliegende Fall auf einer vergleichbaren Sachlage beruht. Eine Berücksichtigung der in die Ehezeit fallenden Zeit des Bezugs der Invalidenrente und damit der inaktiven Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der BÄK (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) im Versorgungsausgleich liefe nämlich darauf hinaus, daß die Anwartschaft – teilweise – Zeitabschnitten zugeordnet würde, die für ihr Entstehen und ihre Höhe unmaßgeblich sind. Eine solche Aufteilung findet auch in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB keine Grundlage (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 a.a.O. S. 379).
2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben.
a) Zwar hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften, die durch die beiden am 6. November 1980 nachgezahlten Beiträge in Höhe von 33.352 DM und 12.115 DM begründet wurden, zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Diese Beiträge sind mit Wertstellung zum 11. November 1980 auf dem Konto der BfA eingegangen, so daß die darauf beruhenden Anwartschaften in jedem Falle vor dem Zeitpunkt der Eheschließung begründet worden sind. Sie unterliegen somit aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 a.a.O. nicht dem Versorgungsausgleich.
b) Die weitere Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, daß das Oberlandesgericht auch die Anwartschaften unberücksichtigt gelassen hat, die durch die letzte Nachzahlung in Höhe von 7.920 DM begründet worden sind.
aa) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, auch diese Anwartschaften seien vor der Eheschließung begründet worden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie kann insbesondere nicht auf die Vermutung des § 6 Satz 1 Nr. 3 RV-BeitrV gestützt werden, derzufolge ein durch Einzelüberweisung gezahlter Beitrag als am fünften Tag vor dem Tag entrichtet gilt, an dem die Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers erfolgt ist. Auf die weitere Frage, ob nach dieser Vorschrift auch eine bestimmte Stunde der Entrichtung – etwa der Beginn des fünften Tages vor Wertstellung – fingiert wird, kommt es folglich nicht an.
Mit dieser Regelung wollte der Verordnungsgeber erreichen, daß Verzögerungen im Überweisungsverkehr nicht zu Lasten des Versicherten gehen (BR-Drucks. 279/76 S. 17). Sie ist daher nicht als gesetzliche Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung, sondern als eine nur zugunsten des Versicherten bestehende Vermutung anzusehen, die den Nachweis einer früheren Zahlung des Beitrages nicht ausschließt (vgl. BSGE 56, 180, 184 f und BSG, Urteil vom 13. Juni 1984 – 11 RA 62/83 – SozR 5363 § 6 Nr. 2). Dem hat der Verordnungsgeber inzwischen durch Art. 1 Nr. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der RV-BeitrV vom 6. März 1985 (BGBl I 541) Rechnung getragen (vgl. BR-Drucks. 27/85 S. 4 f), indem er nunmehr ausdrücklich bestimmt hat, daß bei unbarer Zahlung der Tag der Belastung maßgeblich ist, falls dies für den Versicherten günstiger ist.
Im Verhältnis der Ehegatten, zwischen denen der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, ist diese Vermutung jedoch nicht anwendbar. Es kommt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Entrichtung an.
Dies folgt aus dem Erfordernis, in Fällen des gesetzlichen Güterstandes eine Harmonisierung von Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung anzustreben (vgl. Senat BGHZ 81, 208 ff). Dieses Ergebnis muß dann für den Versorgungsausgleich allgemein gelten.
So wie der ausgleichspflichtige Ehegatte bei der Nachentrichtung von Beiträgen zwischen dem Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1587 Abs. 2 BGB) und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 1384 BGB) vor einer Doppelbelastung durch Versorgungs- und Zugewinnausgleich zu schützen ist, muß auch im Falle der Nachentrichtung von Beiträgen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung eine doppelte Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten allgemein vermieden werden.
Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (a.a.O. S. 293) ausgeführt, in Fällen der vorliegenden Art sei eine Spannung zwischen Versorgungsausgleichs- und Zugewinnausgleichsregelung allgemein nicht gegeben, weil es vor Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unerheblich sei, ob ein Ehegatte sein Vermögen (z.B. durch Nachzahlung von Beiträgen) gemindert habe.
Eine derartige Diskrepanz würde jedoch entstehen können, wenn § 6 Satz 1 Nr. 3 RV-BeitrV (zumal in der derzeit geltenden Fassung, die den achten Tag vor Wertstellung als Tag der Entrichtung gelten läßt) auch insoweit anzuwenden wäre, als es um die Frage geht, ob Anwartschaften vor oder nach der Eheschließung begründet worden sind. Der zu freiwilligen Nachzahlungen berechtigte Versicherte würde durch eine Überweisung seines Beitrages unmittelbar nach der Eheschließung einen unbilligen Vorteil erzielen können. Erfolgt die Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers früher als am fünften bzw. achten auf die Eheschließung folgenden Tag, würden die erworbenen Anwartschaften als vor der Eheschließung begründet gelten und folglich nicht in den Versorgungsausgleich fallen. Andererseits wären die Beiträge, durch deren Entrichtung der Versicherte diese Anwartschaften erworben hat, wegen der tatsächlichen Belastung seines Kontos nach der Eheschließung und damit nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes noch seinem Anfangsvermögen zuzurechnen und somit geeignet, einen späteren Zugewinnausgleichsanspruch seines Ehegatten rechnerisch zu mindern.
Abgesehen davon müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn beim Erwerb von Anwartschaften durch Zahlung anderer als regelmäßiger Beiträge zum einen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 a.a.O. nicht auf den vorverlegten Beginn der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, sondern auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt wird, zum anderen aber für die Frage, ob Rentenanwartschaften vor oder nach diesem Zeitpunkt begründet wurden, nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Nachentrichtung der Beiträge maßgeblich sein soll, sondern der nach § 6 Satz 1 Nr. 3 RV-BeitrV zu vermutende (fiktive) Zeitpunkt.
bb) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Dies wäre nur der Fall, wenn bereits die Erteilung des Überweisungsauftrages und nicht erst ein späterer Zeitpunkt, sei es die Abbuchung vom Konto des Versicherten oder erst der Eingang auf dem Konto des Versicherungsträgers, als Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrages und damit der Begründung der Anwartschaft anzusehen wäre. Dies ist jedoch unabhängig von der Frage zu verneinen, ob es auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung oder aber auf die Erfüllung der Beitragsschuld (§ 362 Abs. 1 BGB) ankommt und wann diese eintritt.
Wie das zuvor gebildete Beispiel zeigt, läßt es das Erfordernis einer generellen Harmonisierung zwischen den Regeln des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs nicht zu, auf einen früheren Zeitpunkt als den der Abbuchung des Beitrages vom Konto des Versicherten abzustellen.
Soweit davon abweichend die Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Celle MDR 1969, 1007), es komme nicht auf den Zeitpunkt der Abbuchung an, sondern eine rechtzeitige Zahlung sei schon anzunehmen, wenn der Überweisungsauftrag so zeitig erteilt wurde, daß er fristgerecht ausgeführt werden kann, würde auch dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen können. Denn der hier am Vormittag des 12. November 1980 bei der Bank eingegangene Überweisungsauftrag war nicht so zeitig erteilt, daß im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb mit seiner Ausführung noch vor 16.30 Uhr desselben Tages zu rechnen war.
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen zur Höhe der Anwartschaften fehlen, die durch die Nachzahlung in Höhe von 7.920 DM begründet wurden. Hiervon hängt auch ab, in welcher Weise der Versorgungsausgleich vorzunehmen ist.
Die Sache muß daher zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Unterschriften
Blumenröhr, Zysk, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 1128075 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1997, 168 |