Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilligen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Normenkette
ZPO § 114 S. 1, § 115
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des KG vom 6.4.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des KG vom 6.4.2009 aufgehoben.
Unter Abänderung des Beschlusses des LG Berlin vom 18.12.2008 wird der Beklagten auf ihre sofortige Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., B., bewilligt.
3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
[1] Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz.
[2] Die Kläger haben u.a. die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung von Miete und Betriebskosten für eine Gewerbeeinheit in Anspruch genommen. Auf Antrag der Kläger hat das LG Berlin im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ein Versäumnis- und Schlussurteil erlassen, gegen das sie mit Schriftsatz vom 10.6.2008 Einspruch eingelegt hat mit der Begründung, sie sei nicht Mieterin der Räume. Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 13.6.2008, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.6.2008 zugestellt worden ist, hat das LG den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen u.a. zu dem Prozesskostenhilfeantrag eingeräumt. Nachdem das LG in dem anschließend ergangenen Einstellungsbeschluss vom 20.6.2008 zudem auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung hingewiesen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1.7.2008 die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hat das LG den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt und am 7.8.2008 zugunsten der Beklagten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.
[3] Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat das LG den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das KG hat die sofortige Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
[5] 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbeschluss v. 18.7.2007 - XII ZA 11/07, FamRZ 2007, 1720 Tz. 6).
[6] 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
[7] Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden könne, wenn im Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Klage zurückgenommen worden sei und die beklagte Partei im Hinblick auf den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch keine Kosten der Prozessführung aufbringen müsse.
[8] Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[9] a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kläger vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die Klage zurückgenommen haben.
[10] Für die gem. § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi ZPO, 27. Aufl., § 119 Rz. 44 m.w.N.).
[11] Im vorliegenden Fall war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vor Eingang der Klagerücknahme am 1.7.2008 noch keine Entscheidungsreife eingetreten, da die Frist zur Stellungsnahme gem. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 1.7.2008 endete.
[12] b) Nicht zutreffend ist indessen die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage nicht mehr bewilligt werden kann.
[13] Die Frage, ob bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen auch nach Rücknahme der Klage vor Entscheidungsreife noch Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen ist, ist vom BGH bislang nicht entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist sie umstritten.
[14] aa) Die vom Senat mit Beschluss vom 30.9.1981 (- IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446) entschiedene Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob dem Revisionsbeklagten noch - das seinerzeit geltende - "Armenrecht" bewilligt werden könne, wenn der Revisionskläger seine Revision bereits zurückgenommen hat. Der Senat hat in der Entscheidung die Auffassung vertreten, dass dem Revisionsbeklagten im Allgemeinen das Armenrecht erst zu gewähren sei, wenn die Revision begründet worden sei und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben seien. Da der Revisionskläger die Revision vor ihrer Begründung zurückgenommen hatte, hat der Senat der Revisionsbeklagten das Armenrecht - außer für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision - versagt. Das Revisionsverfahren habe bis zur Zurücknahme des Rechtsmittels durch den Revisionskläger keinen Stand erreicht, in dem die Revisionsbeklagte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Revisionsanwalt bedurft habe (a.a.O. S. 446). Im Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass das Armenrecht nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden könne, als es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendig sei. Der Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht in Anspruch nehme, müsse zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig würden (a.a.O. S. 447). Die Entscheidung kann daher für die vorliegende Fallgestaltung nicht herangezogen werden.
[15] bb) Für die vorliegende Fallgestaltung wird zum einen vertreten, dass Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden kann, wenn die Klage bereits bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zurückgenommen worden war (OLG Hamburg OLGReport Hamburg 1997, 13; jeweils zur teilweisen Klagerücknahme: OLG Hamm [Beschl. v. 31.1.2003 - 11 WF 364/02 -] FamRZ 2003, 1761; OLG Celle OLGReport Celle 1999, 215; OLG Brandenburg OLGReport Brandenburg 2007, 246; s. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2004 - 5 E 27/04 - Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 67. Aufl., § 114 Rz. 94; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rz. 483 [Fn. 10]; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rz. 45 [s. aber auch § 117 Rz. 2c und § 114 Rz. 25]). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Klage nach Entscheidungsreife zurückgenommen wird. Hat das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige Bearbeitung verzögert und ist dadurch eine ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht nachträglich weggefallen, so soll Prozesskostenhilfe bewilligt werden können (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.).
[16] Dabei wird u.a. darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Klagrücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen sei, so dass eine Rechtsverteidigung nicht mehr möglich sei (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).
[17] cc) Nach der Gegenmeinung kann dem Beklagten auch nach Rücknahme der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt werden (OLG Hamm [Beschl. v. 17.3.2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463; OLG Köln MDR 1997, 690; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rz. 265). Diese Auffassung wird u.a. damit begründet, dass man dem Beklagten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entziehen würde, wenn man die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nach Klagrücknahme ablehnen würde. Dass das Verteidigungsvorbringen so überzeugend sei, dass der Kläger mit der sofortigen Klagrücknahme reagiere, dürfe nicht zu Lasten des Beklagten gehen und zur Folge haben, dass dieser seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsse (OLG Hamm, a.a.O.). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages nicht voraussetze, dass der Rechtsstreit schon oder noch anhängig sei; vielmehr handele es sich um zwei verschiedene Verfahren (OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).
[18] dd) Das OLG München (FamRZ 2001, 1309) vertritt eine vermittelnde Auffassung. Zwar kann auch seiner Ansicht nach die Rücknahme eines Antrages die Erfolgsaussicht entfallen lassen. Es stellt dabei aber maßgeblich darauf ab, ob das Gericht (zugunsten der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei) bereits eine Kostenentscheidung erlassen habe (s. auch OLG Hamm FamRZ 2003, 1761); sei dies nicht der Fall, habe die Rechtsverteidigung noch Aussicht auf Erfolg, weil das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei (OLG München, a.a.O.).
[19] c) Der Senat folgt der oben unter cc) genannten Auffassung, wonach dem Beklagten auch noch nach Rücknahme der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn der Beklagte gegen den Kläger einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, dieser aber nicht durchsetzbar ist.
[20] aa) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits vor Klagerücknahme erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
[21] Zwar weist die Gegenauffassung zutreffend darauf hin, dass mit der Klagrücknahme der Rechtsstreit gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig bzw. rechtshängig geworden anzusehen sei (vgl. etwa OLG Hamburg OLGReport Hamburg 1997, 13). Dieser Umstand steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe indes nicht entgegen. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die bereits oder noch bestehende Anhängigkeit des entsprechenden Hauptsacheverfahrens nicht voraus. Insoweit handelt es sich bei dem Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und dem Hauptsacheverfahren andererseits um zwei verschiedene Verfahren (vgl. BGHZ 91, 311, 312; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; OLG Köln MDR 1997, 690).
[22] Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsverteidigung bereits erfolgt ist. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die Rechtsverteidigung, für die um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, im Zeitpunkt der Entscheidung noch aussteht. Die Rechtsverteidigung kann vielmehr - wie hier - bei Antragsstellung auch schon begonnen haben (Musielak/Fischer ZPO, 7. Aufl., § 114 Rz. 13). Dem Beklagten ist es regelmäßig nicht zumutbar, sich auf eine Prüfung der Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu beschränken. Zutreffend weist das OLG Hamm (OLG Hamm [Beschl. v. 17.3.2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463) darauf hin, dass man - folgte man der Gegenauffassung - dem Beklagten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entzöge. Denn in einem bereits anhängigen Verfahren, in dem Fristen laufen, wird er sich regelmäßig bereits in der Sache verteidigen müssen, will er nicht Rechtsnachteile hinnehmen. Um sich sachgerecht verteidigen zu können, wird er vielfach einen Rechtsanwalt beauftragen und dadurch Kosten verursachen müssen.
[23] Dies gilt umso mehr, wenn sich die beklagte Partei - wie im hier zu entscheidenden Fall - gegen ein bereits erlassenes Versäumnisurteil verteidigen will, weil dieses gem. § 709 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Insoweit hat das Verfahren - anders als etwa bei einer noch nicht begründeten Revision (vgl. Senatsbeschluss v. 30.9.1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446) - einen Stand erreicht, in dem die beklagte Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung eines Anwaltes bedurfte.
[24] Zudem spricht einiges dafür, dass die Klägerseite erst das - Erfolg versprechende - Verteidigungsvorbringen dazu veranlasst hat, die Klage zurückzunehmen (vgl. dazu auch OLG Hamm Beschl. v. 17.3.2004 - 11 WF 4/04, FamRZ 2005, 463). Würde man hier Prozesskostenhilfe versagen, hinge es schließlich vom Zufall ab, nämlich vom Zeitpunkt der Klagerücknahme (vor oder nach Prozesskostenhilfebewilligung), ob der hilfsbedürftigen Partei der Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Sozialleistung rückwirkend genommen wird.
[25] Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Beklagtenseite im Zeitpunkt der Klagerücknahme lediglich Prozesskostenhilfe beantragt, sich in der Sache aber noch nicht verteidigt hatte. Denn in diesem Fall fehlt es an einer Rechtsverteidigung. Da die Klage zurückgenommen wurde, bleibt auch kein Raum mehr für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung. Würde man hier Prozesskostenhilfe bewilligen, liefe das auf Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hinaus, worauf nach den §§ 114 ff. ZPO indes kein Anspruch besteht (BGHZ 91, 311; Musielak/Fischer, a.a.O., § 114 Rz. 17).
[26] bb) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte bei der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung gegen den Kläger bereits einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erlangt hatte.
[27] Es kann dahin stehen, ob der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht dem Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, einsetzbares Vermögen i.S.v. § 115 ZPO darstellt (so OLG Celle OLGReport Celle 2009, 532; OLG Köln FamRZ 1990, 642; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rz. 49b; a.A. LG Siegen MDR 1993, 1116). Denn der Einsatz dieses Anspruchs ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er gegen den Gegner nicht durchsetzbar ist (OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; LG Siegen, a.a.O.). Nicht durchsetzbar ist der Kostenerstattungsanspruch auch, wenn dem Gegner gegen diesen Anspruch - wie hier - eine Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (OLG Köln, a.a.O.).
[28] d) Der Senat kann in der Sache gem. § 577 Abs. 5 ZPO abschließend entscheiden. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Raten gem. §§ 114, 115 ZPO erfüllt. Der Beklagten ist deshalb Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung in erster Instanz zu gewähren.
Fundstellen
Haufe-Index 2271578 |
HFR 2010, 670 |
EBE/BGH 2010, 1 |
FamRZ 2010, 197 |
JurBüro 2010, 152 |
ZAP 2010, 152 |
MDR 2010, 402 |
FF 2010, 130 |
GuT 2010, 128 |
HRA 2009, 3 |
RENOpraxis 2010, 152 |
FK 2010, 41 |
Mitt. 2010, 94 |