Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.08.2012) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO). Die Strafaussprüche bleiben unberührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI3686906 |
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