Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.09.2013)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6482962

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