Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.09.2013) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Unterschriften
Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, König
Fundstellen
Dokument-Index HI6482962 |
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