Leitsatz (amtlich)
Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 31.5.2017 - XII ZB 590/16 - juris).
Normenkette
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 10.03.2017; Aktenzeichen 5 T 72/17) |
AG Ottweiler/Saar (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen 9 XVII 439/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 10.3.2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Wert: 110 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuervergütung nach einem Stundensatz von 44 EUR geltend macht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), ist unbegründet. Dass das LG die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten - von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten - Fernlehrgangs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 2
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 EUR, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Rz. 3
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insb. der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16, FamRZ 2017, 1158 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 4
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16, FamRZ 2017, 1158 Rz. 10 m.w.N.).
Rz. 5
2. Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach der vom Betreuer abgeschlossene betreuungsspezifische Fernlehrgang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügt, stand.
Rz. 6
Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 ECTS-Punkten) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. BGH v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das LG dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - ggf. auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss v. 31.5.2017 - XII ZB 590/16 - juris Rz. 17 f.).
Rz. 7
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen sonstigen beruflichen Qualifikationen rechtfertigen ebenfalls nicht den vom Betreuer begehrten Stundensatz von 44 EUR.
Rz. 8
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Fundstellen
Haufe-Index 11119964 |
NJW 2017, 8 |
FamRZ 2017, 1716 |
JZ 2017, 700 |
Rpfleger 2017, 699 |