Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 02.12.2020; Aktenzeichen 16 U 96/20)

LG Köln (Entscheidung vom 19.05.2020; Aktenzeichen 5 O 509/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  913.352,01 €

Pamp                                                Kartzke                                                Graßnack

                       Sacher                                                      Borris

 

Fundstellen

Haufe-Index 16237897

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