Leitsatz (amtlich)
Bezieht ein Ausgleichspflichtiger eine Besitzstandsrente nach § 92 VBL-S, deren dynamisierter Wert niedriger ist als die Versorgungsrente nach § 40 VBL-S, so ist das Anrecht öffentlich-rechtlich mit dem ehezeitanteiligen Wert der Versorgungsrente durch Quasisplitting auszugleichen.
Zur Anpassung einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97d Abs. 2 (§ 97c Abs. 2) VBL-S geschuldeten Ausgleichsrente an die mit dem Abbau des Ausgleichsbetrages eintretenden Änderungen der Versorgung (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 1989 – IVb ZB 46/88 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAHRG § 1 Abs. 3; BGB § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 10.10.1988) |
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 18.01.1984) |
AG Wilhelmshaven |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Oktober 1988 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmitttels im Kostenpunkt sowie im zweiten Absatz unter 2. des Beschlußausspruchs aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt:
In Abänderung des Beschlusses des 5. Zivilsenats – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 1984 (zweiter Absatz des Beschlußausspruchs) werden zu Lasten der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (Aktenzeichen: …) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt O.-B. (Versicherungsnummer: …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 77,83 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, begründet.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges hat es sein Bewenden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden zu 1/5 der Antragsgegnerin und und zu 4/5 dem Antragsteller auferlegt.
Beschwerdewert: 2.839,44 DM
(Beschwerde der Antragsgegnerin: 1.073,76 DM Beschwerde des Antragstellers: 1.765,68 DM).
Tatbestand
I.
1. Der am 11. Oktober 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 30. März 1928 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlössen am 13. März 1948 die Ehe, aus der neun Kinder hervorgingen. Auf den am 7. Juni 1978 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wilhelmshaven vom 22. März 1979 geschieden.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde in dem Verbundurteil zunächst ausgesetzt. Später führte das Amtsgericht durch vom Oberlandesgericht als „undatiert” bezeichneten, ersichtlich vom 22. April 1980 stammenden Beschluß den Versorgungsausgleich in der Weise durch, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt O.-B. (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 456,10 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, auf das ebenfalls dort geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden; außerdem wurde der Ehemann zum Ausgleich seiner in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2) verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 105,16 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, einen Betrag von 16.353,02 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch Beschluß vom 18. Januar 1984 die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatz Versorgung dahin ab, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,54 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA begründet wurden. Das Gericht ging davon aus, daß der Ehemann – nach einer Auskunft der VBL vom 15. September 1983 – in der Ehezeit (1. März 1948 bis 31. Mai 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente von monatlich 256,12 DM erworben habe, der ein dynamisierter Wert von monatlich 77,08 DM entspreche.
Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1986 vorgezogenes Altersruhegeld, die Ehefrau seit dem Frühjahr 1986 Erwerbsunfähigkeitsrente.
2. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1985 beantragte der Ehemann, über den Versorgungsausgleich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens neu zu entscheiden, weil die Ehefrau aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) eine zusätzliche, im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte Rente erhalte, durch die die ehezeitanteilige Versorgungsbilanz der Eheleute verändert werde. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs am 1. Januar 1987 verfolgte der Ehemann den zwischenzeitlich nicht weiterbetriebenen Antrag, nunmehr gestützt auf § 10a VAHRG, weiter.
Das Amtsgericht – Familiengericht – holte eine neue Auskunft über die in der Ehezeit erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der LVA ein und änderte sodann die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Ausspruch über das Rentensplitting dahin ab, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 359,50 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, auf das Konto der Ehefrau übertragen wurden. Das Amtsgericht sprach ferner aus, daß es im übrigen bei den bisherigen Entscheidungen bleibe.
Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Totalrevision – unter Einbeziehung sämtlicher in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften beider Parteien – neu durchzuführen. Das Oberlandesgericht holte ergänzende Auskünfte sowohl der LVA als auch der VBL über den derzeitigen Wert der in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes ein. Nach der Auskunft der LVA hatten sich seine Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geändert. Die VBL teilte unter dem 2. März 1988 mit: Die an den Ehemann gezahlte Versorgungsrente belaufe sich – unter Berücksichtigung seiner vorzeitigen Berentung und der am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen 19. Änderung ihrer Satzung – auf monatlich 325/77 DM; der auf die Ehezeit entfallende Teil betrage monatlich 256,04 DM. Neben der Versorgungsrente beziehe der Ehemann aufgrund der Übergangsregelung des § 97d Abs. 2 der Satzung einen Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 457,31 DM, von dem 310,47 DM auf die Ehezeit entfielen. Der Ausgleichsbetrag gelte als Versorgungsrente, werde aber nicht nach § 56 Abs. 1 der Satzung angepaßt, sondern bei jeder Anpassung der Versorgungsrenten nach dem 1. Januar 1990 um ein Sechstel des ursprünglichen Betrages (= 76,21 DM), höchstens um den Betrag der Erhöhung der Gesamtversorgung, angepaßt.
Der Ehemann legte neben mehreren Berechnungen seiner Zusatzversorgungsbezüge eine ihm zugegangene Mitteilung der VBL vom 16. Juli 1987 vor, in der diese unter anderem darauf hinwies, daß die Versorgung von monatlich 325,77 DM in seinem Fall als beitragsbezogene Mindestrente gezahlt werde, die als Garantiebetrag nicht unterschritten werde, für die jedoch eine Anpassung in der Satzung nicht vorgesehen sei.
Das Oberlandesgericht änderte den angefochtenen Beschluß – unter Berichtigung des Rentensplittings auf monatlich 358,50 DM (statt 359,50 DM) – sowie die Erstentscheidung dahin ab, daß der Ehemann verpflichtet wurde, ab 1. April 1988 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 147,14 DM, jeweils im voraus bis zum Fünften eines jeden Monats, zu zahlen. „Hinsichtlich der Versorgungsrente” bestätigte das Oberlandesgericht die durch den Beschluß vom 18. Januar 1984 vorgenommene Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,54 DM.
Gegen den Beschluß haben beide Parteien zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht die Versorgungsrente des Ehemannes aus der Zusatzversorgung nur mit dem nach der Barwertverordnung umgerechneten Betrag, und nicht in der vollen auf die Ehezeit entfallenden Höhe von monatlich 256,04 DM, zu ihren Gunsten ausgeglichen habe, obwohl der Anspruch des Ehemannes auf die Versorgungsrente mit seinem Eintritt in den Ruhestand unverfallbar geworden und die ursprünglich statische Rente damit wie eine dynamische Versorgungsrente zu behandeln sei. Der Ehemann greift die Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich des abschmelzenden Ausgleichsbetrages nach § 97d Abs. 2 VBL-S an. Er hält diesen Betrag kraft Gesetzes für nicht ausgleichpflichtig und aus praktischen Gründen für nicht ausgleichfähig, da andernfalls bei jeder erheblichen Verringerung des Betrages eine Abänderung der bisherigen Entscheidung erforderlich werde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Beschwerde der Ehefrau:
Das Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg.
Die Ehefrau weist zutreffend darauf hin, daß mit dem Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand seine Versorgungsanwartschaft bei der VBL unverfallbar geworden ist. Damit steht ihm nunmehr die dynamische Versorgungsrente nach §§ 40, 41, 42 VBL-S unentziehbar zu. Das ist jedoch nicht die „Versorgungsrente”, die er zur Zeit von der VBL bezieht. Diese Rente ist nicht dynamisch und unterliegt nicht den regelmäßigen Anpassungen nach § 56 VBL-S. Wie sich hierzu aus der der Auskunft der VBL vom 2. März 1988 beigefügten Berechnung – auch im Vergleich mit der im Ausgangsverfahren erteilten Auskunft vom 15. September 1983 – ergibt, beträgt die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente nach § 40 VBL-S monatlich (nur) 155,65 DM, die Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 44 VBL-S monatlich 139,25 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44a VBL-S monatlich 176,67 DM. Die tatsächlich gezahlte Versorgung, deren Ehezeitanteil monatlich 256,04 DM beträgt, ist die Besitzstandsrente nach § 92 VBL-S, die der Ehemann aufgrund seiner Leistungen nach der am 31. Dezember 1966 geltenden alten Fassung der Satzung, erhöht um den Steigerungsbetrag nach § 92 Abs. 1 der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung der VBL, erworben hat. Diese wird ihm als höchster ehezeitlich erlangter Rentenbetrag in der Form eines Garantiebetrages geleistet. Das entspricht der Auskunft der VBL vom 15. September 1983, die die Grundlage der Erstentscheidung bildete; denn darin war ebenfalls die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente nach § 92 VBL-S als die werthöchste und deshalb auszugleichende ehezeitlich erlangte Anwartschaft (mit monatlich 256,12 DM) ausgewiesen. Die Besitzstandsrente ist, auch soweit sie als „Versorgungs”-Rente gezahlt wird, statisch (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 169 m.N.). Darauf verweist die Auskunft der VBL vom 2. März 1988 in Anlage 2a mit den Vermerken: „Ist der anläßlich der Reform der Zusatzversorgung im Jahre 1967 festgelegte Besitzstand höher, so ist dieser als Mindestbetrag zu zahlen … Der Mindestbetrag wird nicht nach § 56 Abs. 1 angepaßt”. Außerdem weist die VBL in ihrer Mitteilung an den Ehemann vom 16. Juli 1987, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war, ausdrücklich darauf hin, daß eine Anpassung der dem Ehemann gewährten Mindestrente von monatlich 325,77 DM in der Satzung nicht vorgesehen sei.
Da der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 VBL-S niedriger ist als der der Besitzstandsrente, wird dem Ehemann zur Zeit diese Rente gezahlt; denn der Anspruch des Versicherten gegen die Zusatzversorgungseinrichtung wird durch den jeweils höchsten Betrag begründet (Strehhuber FamRZ 1979, 764, 765; vgl. auch Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 172). Da die Versorgungsrente nach § 40 VBL-S jedoch den Anpassungen gemäß § 56 VBL-S unterliegt, kann sie im Laufe der Rentenbezugszeit die Höhe der bisher gezahlten statischen Rente erreichen und übersteigen. Von diesem Zeitpunkt an wird ihr Betrag maßgebend (vgl. BGHZ a.a.O. 172).
Auch dieser möglichen Entwicklung ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen; denn der Ehefrau steht die Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden werthöchsten – unverfallbaren – Anrechts des Ehemannes aus der Zusatzversorgung zu. Da die Hälfte des Ehezeitanteils der dynamischen Versorgungsrente (von 155,65 DM) mit monatlich 77,83 DM höher ist als der bisher durch Quasisplitting zu ihren Gunsten ausgeglichene dynamisierte Wert der Besitzstandsrente von 38,54 DM, ist die angefochtene Entscheidung auf ihre weitere Beschwerde dahin abzuändern, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 77,83 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, für die Ehefrau begründet werden. Eine noch weiterreichende Abänderung auf die mit der weiteren Beschwerde begehrte Höhe von monatlich 128,02 DM kommt aus den dargelegten Gründen – mangels Dynamik der Besitzstandsrente – nicht in Betracht.
2. Beschwerde des Ehemannes:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Das Oberlandesgericht hat den auf die Ehezeit entfallenden Teil des Ausgleichsbetrages, den der Ehemann neben der Versorgungsrente auf der Grundlage der 19. Änderung der Satzung der VBL aus Gründen des Besitzschutzes nach § 97d Abs. 2 Satz 2 VBL-S bezieht, nach Abzug des darauf entfallenden Krankenversicherungsbetrages von derzeit 5,3% schuldrechtlich ausgeglichen und der Ehefrau in Anwendung der §§ 1587f, 1587g Abs. 2 und Abs. 3 BGB eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 147,14 DM (310,74 DM – 5,3%, das heißt 16,47 DM, = 294,27 DM; davon 1/2) zugesprochen.
b) Dagegen wendet sich der Ehemann ohne Erfolg.
Der Senat hat mit Beschluß vom 26. Oktober 1989 (IVb ZB 46/88, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der – inhaltlich gleich geregelte – abschmelzende Betrag nach § 97c Abs. 2 VBL-S unter den Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten schuldrechtlich auszugleichen ist. Denn der Ausgleichsbetrag fällt unter die in § 1587f Nr. 4 BGB genannten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf Anwartschaften zurückzuführen sind, welche bei Erlaß der Erstentscheidung, als der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, „noch nicht unverfallbar” waren (§ 1587f Nr. 4 BGB).
Die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Oberlandesgericht hier zu Recht als erfüllt behandelt. Der Ehemann bezieht Altersversorgung und die Ehefrau eine Erwerbsunfähigkeitsrente; sie ist also aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihr steht daher nach § 1587f Nr. 4 BGB ein Anspruch auf schuldrechtliche Beteiligung an dem von dem Ehemann tatsächlich bezogenen Ausgleichsbetrag nach § 97d Abs. 2 Satz 2 bis 5 VBL-S zu. Soweit die weitere Beschwerde des Ehemannes geltend macht, bei dem abschmelzenden Ausgleichsbetrag sei „völlig offen, in welcher Höhe in der Zukunft ein Anrecht auf ihn bestehe, sicher sei nur, daß er in absehbarer Zeit auf Null absinke”, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß der Ehemann den Ausgleichsbetrag in der derzeit gezahlten Höhe von insgesamt monatlich 457,31 DM mindestens seit Mai 1987 tatsächlich bezieht, wie sich aus der von ihm selbst vorgelegten Berechnung der VBL vom 15. Mai 1987 ergibt. Damit besteht kein Grund, die Ehefrau nicht für die Zeit seit Eintritt des Verzuges des Ehemannes im März 1988 in Höhe der Hälfte des derzeit gewährten ehezeitanteiligen Ausgleichsbetrages an diesem zu beteiligen.
Allerdings muß dem absehbaren Abbau des Ausgleichsbetrages Rechnung getragen werden. Denn die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der Versorgung des Ausgleichspflichtigen richtet sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Oktober 1989 dargelegt hat, gemäß § 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB nach der jeweiligen Höhe der Versorgungsleistung. Ändert diese sich, so ändert sich entsprechend auch der Anspruch des Berechtigten auf Beteiligung hieran. Wird also eine Rente, wie der Betrag nach § 97d Abs. 2 VBL-S, im Laufe der Zeit kontinuierlich abgebaut, so ermäßigt sich mit jeder Verringerung des Rentenbetrages auch der dem Ausgleichsberechtigten zustehende Anteil. Falls die geschiedenen Ehegatten den an den Berechtigten zu zahlenden Betrag, etwa anhand der neuen Berechnung oder Änderungsmitteilung der VBL, nicht durch Vereinbarung neu festsetzen, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, daß das Familiengericht nach § 1587g Abs. 3 i.V. mit § 1587d Abs. 2 BGB den ausgeurteilten Betrag auf Antrag an die neu festgesetzte (herabgesetzte) Versorgung des Ausgleichspflichtigen anpaßt. Soweit § 1587d Abs. 2 BGB für eine Änderungsentscheidung eine „wesentliche” Änderung der Verhältnisse voraussetzt, wird diese Bedingung in Fällen der vorliegenden Art nicht zwingend und durchgängig nach den zu § 323 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sein (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587d Rdn. 9). Insbesondere wird sich die Möglichkeit nicht ausschließen lassen, die an den Berechtigten zu zahlende Ausgleichsrente auch dann anzupassen, wenn sich die Änderung des dem Verpflichteten gezahlten ehezeitanteiligen Ausgleichsbetrages nach § 97d VBL-S im Einzelfall um weniger als 10% auswirkt. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung des Verpflichteten zu. Diesem materiell-rechtlichen Halbteilungsgrundsatz des Versorgungsausgleichsrechts gebührt für den Fall des schuldrechtlichen Verborgungsausgleichs der Vorrang vor dem auf andere Verhältnisse – wie eine aus Billigkeitsgründen getroffene Ruhens- oder Ratenzahlungsregelung (§ 1587d Abs. 1 BGB) – zugeschnittenen Ausschluß der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen bei nur unwesentlicher Veränderung der ihnen zugrundeliegenden Umstände. Da der auf die Ehezeit entfallende Anteil an dem gesamten Ausgleichsbetrag des Ehemannes nach der Auskunft der VBL vom 2. März 1988 (Anlage 2 und VIII 4) 67,95% beträgt, steht der Ehefrau jeweils ein Anteil von 33,975% an dem – nach Abzug des Krankenkassenbeitrages – verbleibenden Betrag zu.
Wenn also der Ausgleichsbetrag von derzeit 457,31 DM bei der ersten Anpassung der Versorgungsrenten nach dem 1. Januar 1990, wie in der Auskunft der VBL vom 2. März 1988 für möglich erklärt, um 76,21 DM auf 381,10 DM abgebaut wird, steht der Ehefrau – bei gleichbleibendem Satz des Krankenkassenbeitrages von 5,3% – von dem sich danach ergebenden Betrag von 360,90 DM als Anteil von 33,975% sodann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 122,61 DM zu. Im vorliegenden Verfahren kann der zu erwartende Abbau des Ausgleichsbetrages noch nicht berücksichtigt werden, da weder feststeht, zu welchem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1990, noch auf welchen Betrag die Gesamtversorgung bei der nächsten Anpassung der Versorgungsrenten geändert wird.
Unterschriften
Lohmann, Blumenröhr, Krohn, Zysk, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1237685 |
Nachschlagewerk BGH |