Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 26.05.2006)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 2 BvR 197/07)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute S.) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2552017

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