Leitsatz (amtlich)
a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insb. nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 31.10.2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231; v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 31.10.2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231; v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).
Normenkette
FamFG § 317
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.04.2018; Aktenzeichen 309 T 27/18 und 309 T 31/18) |
AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 19.01.2018; Aktenzeichen 707a XVII M 1742) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hamburg vom 19.4.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek vom 19.1.2018 verworfen wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wendet sich gegen die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Zeitablauf erledigte Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.
Rz. 2
Auf Antrag seiner Betreuerin hat das AG, nachdem es Rechtsanwalt T. als Verfahrenspfleger bestellt und ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, mit Beschluss vom 19.1.2018 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 19.1.2019 genehmigt.
Rz. 3
Die vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 19.4.2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist nach der - in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet (vgl. Senatsbeschluss v. 18.10.2017 - XII ZB 195/17, FamRZ 2018, 121 Rz. 5 m.w.N.). Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil schon die vom Verfahrenspfleger "im Namen des Betroffenen" eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.
Rz. 5
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (Senatsbeschlüsse v. 31.10.2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 Rz. 6 f.; v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777 Rz. 5 f.).
Rz. 6
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insb. zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senat, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 7
Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senat, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777 Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 8
Danach war die vom Verfahrenspfleger ausdrücklich "im Namen des Betroffenen" eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des AG unzulässig. Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, dass Rechtsanwalt T. mit der Anbringung der Beschwerde aufgrund eines ihm erteilten Auftrags als (anwaltlicher) Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen tätig werden wollte. Noch im Vermerk des LG über die Anhörung im Beschwerdeverfahren am 13.4.2018 wird Rechtsanwalt T. nur als Verfahrenspfleger ausgewiesen.
Rz. 9
Das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich "im Namen des Betroffenen" eingelegte Rechtsmittel lässt sich auch nicht in eine Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrenspflegers umdeuten.
Fundstellen
Haufe-Index 13059801 |
NJW 2019, 1815 |
NJW 2019, 8 |
FamRZ 2019, 1006 |
BtPrax 2019, 167 |
JZ 2019, 455 |
MDR 2019, 1085 |
Rpfleger 2019, 391 |
FamRB 2019, 8 |
NZFam 2019, 463 |