Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
a) Den Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer, Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplanes zu leisten, kann ein anderer Wohnungseigentümer nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluß ermächtigt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 106, 222).
b) In der Regel entspricht es billigem Ermessen, über die Gerichtskosten des Verfahrens zwischen Wohnungseigentümern entsprechend dem Ausgang des Streits in der Hauptsache zu befinden. Das gilt auch insoweit, als die Vorinstanz über einen Teil der Hauptsache schon rechtskräftig entschieden hat, das Rechtsmittelgericht aber diese Entscheidung für unrichtig hält.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 1, 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 47
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht schon durch Teilbeschluß des Kammergerichts vom 22. Januar 1990 über das Rechtsmittel entschieden worden ist.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 4. Januar 1988 wie folgt abgeändert:
Die Verpflichtungsanträge der Beteiligten zu 2 bis 8 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Diesen Beteiligten fallen die Gerichtskosten der ersten Instanz einschließlich der einstweiligen Anordnung zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Von den Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beteiligte zu 1 62 %, die Beteiligten zu 2 bis 8 38 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.290 DM bis zum Erlaß des Teilbeschlusses vom 22. Januar 1990 und auf 1.968 DM für die Folgezeit festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat auf Antrag mehrerer Wohnungseigentümer die Beteiligte zu 1 verpflichtet, für das Wirtschaftsjahr 1987/88 (1. Mai bis 30. April) an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rückständiges Wohngeld von 2.475 DM nebst Zinsen sowie Vorschüsse von 825 DM zu zahlen. Nach Einlegung der Beschwerde beschloß die Gemeinschaft am 16. Februar 1988, für das Wirtschaftsjahr 1987/88 solle ein Wirtschaftsplan mit ermäßigten Ausgaben in Höhe von 54.000 DM zuzüglich Verwalterhonorar gelten. Der Verwalter übersandte später den Wohnungseigentümern entsprechende Einzelwirtschaftspläne und forderte die hiernach berechneten Zahlungen an. Auf die Beteiligte zu 1 entfiel für das Wirtschaftsjahr 1987/88 ein Anteil von 1.968 DM. In diesem Umfang ist ihre Beschwerde erfolglos geblieben.
Den im Beschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 1 gestellten Gegenantrag, die Beteiligten zu 2 bis 8 als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des von ihr auf einstweilige Anordnung des Amtsgerichts geleisteten Wohngeldvorschusses nebst Zinsen zu verpflichten, hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde hat das Kammergericht durch Teilbeschluß insoweit zurückgewiesen, als sie den Gegenantrag betraf. Auch das weitergehende, den Verpflichtungsantrag der Beteiligten zu 2 bis 8 betreffende Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 möchte das Kammergericht zurückweisen. Daran sieht es sich aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. März 1987 (BayObLGZ 1987, 86), vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) und vom 18. Juli 1989 (BayObLGZ 1989, 310) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß §§ 43 ff WEG i.V. mit § 28 Abs. 2 FGG statthaft.
Das vorlegende Kammergericht ist der Ansicht, ein Wohnungseigentümer sei befugt, gegen einen anderen Wohnungseigentümer den von diesem geschuldeten Wohngeldbeitrag ohne einen hierzu ermächtigenden Gemeinschaftsbeschluß selbständig gerichtlich geltend zu machen. Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht u. a. durch Beschluß vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) entschieden, ein Wohnungseigentümer dürfe Lasten- und Kostenbeiträge gegen andere Wohnungseigentümer nur dann geltend machen, wenn ein entsprechender Gemeinschaftsbeschluß vorliege. Beide Gerichte sind mithin in derselben Rechtsfrage gegensätzlicher Auffassung.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig. Sie hat in dem noch rechtshängigen Umfang auch Erfolg; denn die Verpflichtungsanträge der Beteiligten zu 2 bis 8 sind unzulässig.
1. Die Beteiligten zu 2 bis 8 sind nicht befugt, die Beteiligte zu 1 auf Zahlung des Wohngeldvorschusses gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der gegenteiligen Ansicht des vorlegenden Gerichts vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen; aus dieser dem § 748 BGB nachgebildeten Vorschrift ergibt sich jedoch für den einzelnen Wohnungseigentümer ein eigenes Forderungsrecht nur unter der Voraussetzung, daß er über seinen Anteil hinaus mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft belastet worden ist und deshalb einen Rückgriffs- oder Befreiungsanspruch hat (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, VII ZB 1/84, NJW 1985, 912). Darum geht es hier nicht. Die Beteiligten zu 2 bis 8 machen vielmehr gemäß § 28 Abs. 2 WEG den allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Zahlung des einem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechenden Vorschusses geltend.
Über die Geltendmachung eines solchen Anspruches entscheidet die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil die Einziehung der Wohngeldbeiträge Gegenstand gemeinschaftlicher Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 1 WEG ist. Dies hat schon der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem vorgenannten Beschluß vom 12. Juli 1984 ausgesprochen, darauf allerdings letztlich die Entscheidung nicht gestützt. Der dort vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an. Das liegt auch in der Linie des Senatsbeschlusses BGHZ 106, 222, 224 ff, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (WuM 1989, 526) zutreffend annimmt.
Nach § 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, über den die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen. Die Ausführung ist grundsätzlich nicht Sache des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern des Verwalters. Dieser hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Beschlüsse der Gemeinschaft durchzuführen, mithin auch den beschlossenen Wirtschaftsplan. Demgemäß muß er nach § 28 Abs. 2 WEG die dem Plan entsprechenden Vorschüsse von den Wohnungseigentümern abrufen. Darüber hinaus ist er nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Lasten und Kostenbeiträge in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. Die Erfüllung der Vorschußpflichten betrifft eine gemeinschaftliche Angelegenheit, weil die Vorschüsse nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmt sind. Aber selbst die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters erstreckt sich gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht auch auf die Befugnis, im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Dies beruht nicht etwa darauf, daß die Verfolgung gemeinschaftlicher Ansprüche keine Verwaltungsangelegenheit wäre, sondern trägt der besonderen Bedeutung solcher Angelegenheiten Rechnung. Wie der Senat in BGHZ 106, 222, 227 dargelegt hat, bezweckt diese Einschränkung der Vertretungsmacht des Verwalters den Schutz der Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft selbst soll entscheiden, ob der Anspruch geltend gemacht wird. Mit dieser gesetzlichen Wertung wäre es unvereinbar, wenn der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft einen in den Bereich gemeinschaftlicher Verwaltung fallenden Anspruch geltend machen dürfte. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und aus § 432 BGB gegen andere Wohnungseigentümer einen Individualanspruch auf Erfüllung der Vorschußpflicht hat; denn jedenfalls ist er aus den dargelegten Gründen nicht zur Verfolgung des Anspruchs befugt.
Unzutreffend ist die Ansicht des vorlegenden Gerichts, daß die Einziehung beschlossener Wohngeldvorschüsse stets dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspreche und daß deshalb auch der einzelne Wohnungseigentümer die Befugnis haben müsse, den Anspruch geltend zu machen. Der Senat hat in BGHZ 106, 222, 227/228 für den dort entschiedenen Fall eines den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter ausgeführt, daß die Belange des einzelnen Wohnungseigentümers an der Rechtsverfolgung nicht immer und ohne weiteres mit dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft deckungsgleich sind. Für den Vorschußanspruch gilt nichts anderes. Auch hier kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer beachtliche Gründe haben, von der Rechtsverfolgung abzusehen. So kann eine billige Rücksichtnahme auf den Schuldner im Einzelfall Anlaß sein, die Verfolgung des Anspruchs zurückzustellen. Es kann auch angebracht sein, damit so lange zu warten, bis ein etwa schwebendes Verfahren über die Wirksamkeit des Wirtschaftsplanes abgeschlossen ist. Unkoordiniertes Vorgehen kann zudem die Verwaltung erschweren. Die Abwägung der Umstände, die vom Standpunkt ordnungsgemäßer Verwaltung aus gesehen für oder gegen die Rechts Verfolgung sprechen, ist aber gerade Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Wahrnehmung des Anspruchs ihrer Verwaltungszuständigkeit unterliegt. Daher verbietet sich entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts auch die Zulassung einer Einzelantragsbefugnis in Form der gesellschaftsrechtlichen actio pro socio, denn auf diese Weise könnte der maßgebende Gesamtwille der Wohnungseigentümer unterlaufen werden.
Ohne einen dazu ermächtigenden Gemeinschaftsbeschluß ist somit ein Wohnungseigentümer – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) – nicht berechtigt, den Anspruch auf Wohngeldvorschuß geltend zu machen. Das von dem vorlegenden Gericht hervorgehobene Recht jedes Wohnungseigentümers nach § 21 Abs. 4 WEG auf eine ordnungsmäßige Verwaltung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Denn er kann aufgrund dieser Vorschrift bei Untätigkeit der Gemeinschaft oder bei sachwidriger Ablehnung der Rechtsverfolgung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
b) Der Verpflichtungsantrag der Beteiligten zu 2 bis 8 vermag sich nicht auf eine entsprechende Ermächtigung zu stützen. Der Beschluß der Gemeinschaft vom 16. Februar 1988 enthielt keine – wenn auch nur konkludent mitbeschlossene – Genehmigung, die damals schon rechtshängigen Wohngeldanträge weiterzuverfolgen. Eine solche Prozeßführungsgenehmigung hätte mit jenem Beschluß allenfalls dann erteilt worden sein können, wenn die Versammlung der Wohnungseigentümer zugleich einen Wirtschaftsplan beschlossen hätte. Das ist indessen nicht geschehen. Denn hierzu fehlte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls die gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 WEG erforderliche Regelung der anteilmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Senat braucht deshalb nicht auf die fragwürdige Ansicht des vorlegenden Gerichts einzugehen, daß der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 16. Februar 1988 trotz unterbliebener Lasten- und Kostenverteilung eine materiell hinreichende Rechtsgrundlage für die streitige Vorschußpflicht der Beteiligten zu 1 geschaffen habe.
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten – mit Einschluß derjenigen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung – beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Kammergericht den Gegenantrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der nach einstweiliger Anordnung gezahlten Vorschüsse rechtskräftig zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung hält der Senat zwar für rechtsfehlerhaft, weil eine entsprechende Anwendung des § 945 ZPO geboten gewesen wäre, dann aber dem Antrag möglicherweise mindestens überwiegend hätte stattgegeben werden müssen (verfehlt auch schon KG WuM 1989, 351); indessen kann der Kostenausspruch nicht an der Rechtskraft des zur Hauptsache getroffenen Teilbeschlusses vorbeigehen. Allerdings verlangt § 47 Satz 1 WEG eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen und ermöglicht dadurch dem Gericht, die Kosten unter Umständen dem obsiegenden Beteiligten aufzuerlegen, z. B. dann, wenn er nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist (BayObLGZ 1975, 369, 371). In der Regel jedoch entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Streits in der Hauptsache zu verteilen (BayObLGZ 1975, 284, 286). Das gilt auch hier. Die Rechtskraft der Sachentscheidung entzieht den davon erfaßten Teil des Verfahrens einer erneuten Prüfung. Auch für die Kostenverteilung ist daher die Sachentscheidung so hinzunehmen, wie sie gefällt worden ist; denn die Rechtskraft setzt dann den Billigkeitsmaßstab für die Kostenregelung.
Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat ab (§ 47 Satz 2 WEG), da die Rechtslage für alle Beteiligten ungewiß war.
Unterschriften
H, L, V, R, W
Fundstellen
Haufe-Index 512657 |
BGHZ |
BGHZ, 148 |
NJW 1990, 2386 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
JZ 1991, 249 |