Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wird als unzulässig verworfen, weil es nicht begründet worden ist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat am 8. Mai 2007 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2007 – Az.: 2 Ss 14/07 – als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 9. und 15. Juni 2007. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat sein „Ablehnungsgesuch” fehlerhaft als Beschwerde ausgelegt und darüber entschieden habe. Des Weiteren macht er Ausführungen, warum der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fehlerhaft gewesen sei und stellt einen Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende Dr. Rissing-van Saan.
Rz. 2
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Der Beschwerdeführer hat, auch wenn er dies jetzt in Abrede nimmt, gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt.
Rz. 3
Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 19. März 2007 zwei Schriftstücke an das Brandenburgische Oberlandesgericht übersandt: einen achtseitigen Schriftsatz, in dem er die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Pisal, den Richter am Oberlandesgericht Tscheslog und die Richterin am Landgericht Prüfer abgelehnt hat, und einen weiteren vierseitigen Schriftsatz, welcher ausdrücklich bezeichnet ist als „Einlegung des Rechtsmittels die sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde an die nächst höheren Instanzen”. In diesem Schriftsatz macht er Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und beantragt, diesen im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Pisal hat den Antragsteller daraufhin angeschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung im Regelfall nicht angefochten werden können. Hierauf hat der Antragsteller eine zehnseitige Gegenerklärung eingereicht, in der er Ausführungen sowohl zum Ablehnungsgesuch als auch zu dem von ihm in diesem Schriftsatz wiederum selbst als „sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde” bezeichneten Rechtsmittel macht. Angesichts dieser mehrfachen ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde trotz Hinweises auf deren Unzulässigkeit bestand für den Senat kein Anlass, es in eine Gegenvorstellung umzudeuten.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Roggenbuck, Appl
Fundstellen