Leitsatz (amtlich)
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 17.07.2017; Aktenzeichen 50 S 105/17) |
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 10.04.2017; Aktenzeichen 108 C 3325/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 50. Zivilkammer des LG Berlin vom 17.7.2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 2000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe sein Auto als dessen Fahrerin aufgrund eines Fahrfehlers beschädigt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.4.2017 zugestellte Urteil wurde am Freitag, dem 19.5.2017, Berufung eingelegt. Die auf den 18.5.2017 datierte Berufungsschrift wurde dabei nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst unterzeichnet, sondern von Rechtsanwalt M., der mit dem Prozessbevollmächtigten in Bürogemeinschaft tätig ist.
Rz. 2
Mit Schriftsatz vom 19.5.2017 hat der Kläger beantragt, ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er insb. ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei vollständig alleine und ohne fremde Arbeitsleistung betreibe, habe am 25.4.2017 bei einem Motorradunfall eine schwere Knieverletzung erlitten. Sein Prozessbevollmächtigter sei deshalb vom 3. bis zum 10.5.2017 stationär im Krankenhaus und dann noch bis 31.5.2017 krank geschrieben gewesen. Ein Vertreter sei nicht bestellt worden, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht länger als eine Woche an der Ausübung seines Berufs gehindert gewesen sei. Sowohl in der Zeit vom 27.4. bis zum 2.5.2017 als auch am 10.5.2017 habe er etwa ein bis zwei Stunden täglich in seiner Kanzlei arbeiten können, in der Zeit vom 11. bis mindestens 19.5.2017 in der Regel etwa zwei bis vier Stunden pro Tag. Erst dann habe er sich wegen auftretender Schmerzen jeweils wieder nach Hause begeben müssen, um das rechte Bein über das Herzniveau hinaus hochzulagern. Am 18.5.2017 habe sein Prozessbevollmächtigter - so der Kläger weiter - seine Arbeit nach ungewöhnlich kurzer Zeit, nämlich bereits nach einer Stunde, wegen rascher als sonst auftretender Schmerzen wieder einstellen und mit dem Taxi nach Hause fahren müssen. In dieser Stunde habe er die Berufungsschrift nicht angefertigt, weil er andere, mindestens ebenso wichtige Arbeiten zu erledigen gehabt habe und im Übrigen habe darauf vertrauen dürfen, dass im Notfall der mit ihm in (bloßer) Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt M. einspringen werde, wie dieser es schon hunderte Male zuvor getan habe. Gegen 16 Uhr habe sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt M. dann auch telefonisch gebeten, den Berufungsschriftsatz zu fertigen und ihn vorab per Telefax an das Gericht zu senden, weil es sich - was er Rechtsanwalt M. ausdrücklich mitgeteilt habe - um den letzten Tag der Berufungsfrist handele. Beides habe Rechtsanwalt M., der noch bis 22 Uhr in der Kanzlei habe bleiben wollen, zugesagt. Rechtsanwalt M. habe den Schriftsatz dann auch gefertigt, ihn aber aufgrund eines Versehens nicht per Telefax an das LG übersandt, was sein Prozessbevollmächtigter erst am 19.5.2017 bei Durchsicht der Faxprotokolle festgestellt habe.
Rz. 3
Das LG hat die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei auf ein dem Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden des von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liege bereits darin, dass dieser am 18.5.2017 nicht zunächst die notfristgebundenen Geschäfte wie die Einlegung der Berufung im Streitfall erledigt, sondern andere Tätigkeiten vorgezogen habe, bezüglich derer der Kläger nicht dargelegt habe, dass sie ebenfalls notfristgebunden gewesen seien. Unabhängig davon sei ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber auch darin zu sehen, dass er den von ihm mit der Fertigung der Berufungsschrift und ihrer Absendung per Fax beauftragten Rechtsanwalt nicht hinreichend überwacht habe. Allein die Anweisung, die Berufungsschrift dem Berufungsgericht noch am 18.5.2017 per Fax zuzuleiten, reiche nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei vielmehr gehalten gewesen, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dahingehend zu treffen, dass die Weisung nicht in Vergessenheit gerate und die zu treffende Maßnahme unterbleibe. So hätte er beispielsweise noch am späten Abend des 18.5.2017 bei Rechtsanwalt M. nachfragen können, ob dieser die Berufungsschrift tatsächlich gefertigt und an das Berufungsgericht gefaxt habe.
II.
Rz. 4
Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts insb. auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags im angefochtenen Beschluss den Kläger in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
Rz. 5
1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st.Rspr., vgl. nur BGH v. 10.4.2018 - VI ZB 44/16, NJW-RR 2018, 1210 Rz. 5, m.w.N.). Gegen dieses Gebot hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht in entscheidungserheblicher Weise verstoßen.
Rz. 6
2. Offen bleiben kann dabei, ob dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie das Berufungsgericht meint - schon deshalb zu versagen ist, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem dem Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden seines unmittelbar beauftragten Prozessbevollmächtigten beruht. Denn jedenfalls beruht sie auf einem Verschulden von Rechtsanwalt M., das dem Kläger ebenfalls zuzurechnen ist.
a) Dass Rechtsanwalt M. schuldhaft handelte, als er es in Kenntnis der mit Ablauf des 18.5.2017 endenden Berufungsfrist unterließ, die von ihm erstellte Berufungsschrift noch an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, steht außer Frage und wird auch vom Kläger nicht bezweifelt.
Rz. 7
b) Dieses Verschulden ist dem Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Rz. 8
aa) Der mit dem Prozessbevollmächtigten in bloßer Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt ist allerdings nicht allein aufgrund dieses Umstands Bevollmächtigter der Partei des eigentlich Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. nur BGH, Urt. v. 9.11.1978 - VII ZR 145/78, VersR 1979, 160; BayObLG MDR 1988, 683; BeckOK/ZPO/Piekenbrock, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 85 Rz. 21; Hk-ZPO/Bendtsen, 7. Aufl., § 85 Rz. 15; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 85 Rz. 12; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rz. 20). Ist er vom Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall unterbevollmächtigt worden, gilt aber jedenfalls dann anderes, wenn ihm die Sache nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zur selbständigen Bearbeitung und nicht nur in Bezug auf untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist (vgl. BGH v. 27.1.2004 - VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993; BGH, Beschl. v. 9.6.2004 - VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901, 2902; v. 30.3.1993 - X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893; v. 19.12.1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239; v. 8.3.1978 - IV ZB 61/77, VersR 1978, 665; MünchKomm/ZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 85 Rz. 14 f.; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rz. 18; weitergehend wohl BeckOK/ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 85 Rz. 19). Ein dem Unterbevollmächtigten im Rahmen seiner in Untervollmacht erbrachten Tätigkeit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 23.11.1978 - II ZB 7/78, VersR 1979, 255) vorzuwerfendes Verschulden ist in einem solchen Fall der Partei über § 85 Abs. 2 ZPO direkt zuzurechnen.
Rz. 9
bb) Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger das Rechtsanwalt M. im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung vorzuwerfende Verschulden gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Mit dem Rechtsanwalt M. vom eigentlichen Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrag, die Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und dann - vorab per Fax - an das Berufungsgericht zu senden, wurde ihm jedenfalls konkludent Untervollmacht zur Einlegung der Berufung erteilt. Als wesentliche Prozesshandlung ist die Einlegung der Berufung unabhängig von den im Innenverhältnis zum Hauptbevollmächtigten bestehenden Absprachen keine bloß untergeordnete Hilfstätigkeit, was sich schon daraus ergibt, dass der die Berufungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt nach außen die vollständige Verantwortung für sie übernimmt (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Schließlich ist Rechtsanwalt M. der ihm vorzuwerfende Fehler auch gerade bei der von der Untervollmacht umfassten Einlegung der Berufung unterlaufen.
Fundstellen
Haufe-Index 12528545 |
BB 2019, 66 |
NJW 2019, 605 |
FamRZ 2019, 463 |
FA 2019, 96 |
ZAP 2019, 139 |
AnwBl 2019, 166 |
JZ 2019, 135 |
MDR 2019, 178 |
VersR 2019, 317 |
NJW-Spezial 2019, 94 |
RENOpraxis 2019, 89 |
BRAK-Mitt. 2019, 75 |
Mitt. 2019, 95 |