Leitsatz (amtlich)
Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
Normenkette
BGB § 1899 Abs. 4; FamFG §§ 300, 302
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 05.10.2018; Aktenzeichen 7 T 295/18) |
AG Gießen (Beschluss vom 16.07.2018; Aktenzeichen 230 XVII 381/17 G) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Gießen vom 5.10.2018 werden verworfen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Erstmals mit Beschluss vom 4.4.2017 errichtete das AG für die Betroffene eine bis zum 3.10.2017 befristete vorläufige Betreuung. Zur Betreuerin für den umfassenden Aufgabenkreis wurde die Beteiligte zu 2), eine Rechtsanwältin, bestellt. Mit Beschluss vom 19.10.2017 ordnete das AG an, dass "die bestehende vorläufige Betreuung durch weitere einstweilige Anordnung mit rückwirkender Kraft über den 03.10.2017 hinaus bis zum 03.04.2018 verlängert" werde. Mit weiterer einstweiliger Anordnung vom 3.4.2018 sprach das AG eine erneute Verlängerung der vorläufigen Betreuung bis zum 3.10.2018 aus und bestellte die Beteiligte zu 2) schließlich mit Beschluss vom 27.8.2018 zur gesetzlichen Betreuerin.
Rz. 2
Am 11.6.2018 hat sich die Beteiligte zu 2) an das AG mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die Übermittlung einer Belehrung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Kenntnisnahme an die Betroffene ausreiche, eine Unterzeichnung durch die Betroffene erforderlich sei und für den Vorgang ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsse. Daraufhin hat das AG mit Beschluss vom 16.7.2018 entschieden, dass die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen selbst in die Speicherung der Daten einwilligen könne.
Rz. 3
Auf die dagegen von der im Zuge der Prüfung einer dauerhaften Betreuung bestellten Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 5.10.2018 die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Einer Einwilligung der Betroffenen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Betreuerin bedürfe es gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht.
Rz. 4
Mit ihren hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden wollen die Betroffene und die Beteiligte zu 1) unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Beschlüsse den Ausspruch erreichen, dass die Einwilligung der Betroffenen in die Speicherung ihrer Daten bei der Betreuung nach der Datenschutzgrundverordnung nicht durch die Betreuerin selbst erteilt werden kann.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Sie sind bereits gem. § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des AG im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der mithin bestehenden Begrenzung des Instanzenzuges ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2013 - XII ZA 54/13 FamRZ 2013, 1878 Rz. 9).
Rz. 7
a) Gegenstand des Verfahrens ist nicht - wovon die Beteiligte zu 1) bei ihrer Beschwerde erklärtermaßen und ausweislich der Antragstellung nun offensichtlich auch die Rechtsbeschwerden ausgehen - die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin vom 11.6.2018 hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gem. § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint.
Rz. 8
b) Diese Frage war hier aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beantworten. Denn zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung war für die Betroffene allein eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung gem. § 300 FamFG errichtet.
Rz. 9
Dies gilt trotz des Umstands, dass das AG bei seinem Beschluss vom 3.4.2018, mit dem es die vorläufige Betreuung über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus verlängern wollte, die zeitliche Grenze des § 302 Satz 2 FamFG verkannt hat. Der ausdrückliche gerichtliche Entscheidungswille war nämlich beim Beschluss vom 3.4.2018 auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2015 - XII ZB 586/14 FamRZ 2015, 1877 Rz. 6 und BGH Beschl. v. 21.11.2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rz. 6; vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.6.2016 - XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rz. 9), so dass die Beteiligte zu 2) weiterhin lediglich zur vorläufigen Betreuerin bestellt war.
Rz. 10
c) Damit ging es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung und Entscheidung des AG allein darum, ob der vorläufigen Betreuerin ein vorläufiger Ergänzungsbetreuer zur Seite gestellt werden musste.
Rz. 11
Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Dieser sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer wird mithin allein im bestehenden Aufgabenkreis der Hauptbetreuung tätig und tritt im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Betreuers an dessen Stelle. Mit seiner Bestellung ist hingegen keine Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung verbunden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 - XII ZB 305/16 FamRZ 2017, 549 Rz. 19). Die Ergänzungsbetreuung ist daher mit der Betreuung verknüpft und von deren Bestehen abhängig, so dass sie nicht über die Betreuung hinaus andauern kann. Aus der zeitlichen Befristung einer vorläufigen Betreuung nach § 302 Satz 1 FamFG (vgl. dazu BGH v. 13.1.2016 - XII ZB 101/13, FamRZ 2016, 706 Rz. 7; v. 14.12.2011 - XII ZB 489/10, FamRZ 2012, 295 Rz. 11) folgt deshalb, dass auch die Ergänzungsbetreuung mit dem Ablauf der für die vorläufige Betreuung bestimmten Frist enden muss. Dies bedingt, dass im Rahmen einer vorläufigen Betreuung nur eine vorläufige Ergänzungsbetreuung angeordnet werden kann.
Rz. 12
d) Dass sich das AG bei seiner eine solche (vorläufige) Ergänzungsbetreuung ablehnenden Entscheidung nicht erkennbar damit auseinandergesetzt hat, in welcher Verfahrensart sie ergeht, und in der Rechtsmittelbelehrung statt der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG genannt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung (BGH v. 1.6.2016 - XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rz. 8; v. 8.7.2015 - XII ZB 586/14 FamRZ 2015, 1877 Rz. 5). Dieser lässt sich hier schon nicht entnehmen, dass das AG trotz der aufgrund der Betreuerbestellung im Wege der einstweiligen Anordnung vorgegebenen Verfahrensart im Hauptsacheverfahren entscheiden wollte.
Rz. 13
e) Nichts Gegenteiliges folgt schließlich daraus, dass zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits eine Betreuung im Hauptsacheverfahren errichtet war. Dem LG im Beschwerdeverfahren angefallen war nicht die Ablehnung einer Ergänzungsbetreuung im Hauptsacheverfahren, sondern eine solche im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Rz. 14
2. Unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit sind die Rechtsbeschwerden auch in der Sache unbegründet, ohne dass es auf Probleme der Datenschutzgrundverordnung ankäme. Denn die Erstbeschwerde war unzulässig, weil es der Beteiligten zu 1) als alleiniger Rechtsmittelführerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung gefehlt hat.
Rz. 15
Dem Verfahrenspfleger wird zwar durch § 303 Abs. 3 FamFG das Recht einer Beschwerde im eigenen Namen eingeräumt. Dies setzt jedoch voraus, dass er für das Verfahren bestellt worden ist, in dem die anzufechtende Entscheidung ergeht. Daran fehlt es hier. Denn das AG hat die Beteiligte zu 1) allein in dem auf die Errichtung einer dauerhaften Betreuung gerichteten Verfahren bestellt. Mit Verfügung vom 24.4.2018 hat es ihr die Gerichtsakten mit der Bitte zugeleitet, "als Berufsverfahrenspflegerin der Betreuten für diese zur Anordnung der Betreuung auf Dauer Stellung zu nehmen." Eine erneute Aktenzuleitung ist aufgrund Verfügung vom 4.6.2018 mit der Bitte erfolgt, zur Verwertung eines Pflegegutachtens im Betreuungsverfahren Stellung zu nehmen. Für das hiervon unabhängige vorliegende Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hatte, ob der vorläufigen Betreuerin ein (vorläufiger) Ergänzungsbetreuer für eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Seite gestellt werden musste, hatte das AG hingegen keine Verfahrenspflegschaft angeordnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das AG den Beschluss vom 16.7.2018 der Verfahrenspflegerin zur Kenntnis übersandt hat. Denn mit der Übersendung der die Instanz insoweit abschließenden Entscheidung ist gerade keine Möglichkeit verbunden, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen (vgl. BGH v. 16.1.2019 - XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618 Rz. 11; v. 18.10.2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197 Rz. 11).
Rz. 16
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Fundstellen
Haufe-Index 13588360 |
FamRZ 2020, 370 |
FuR 2020, 171 |
FuR 2020, 3 |
BtPrax 2020, 66 |
JZ 2020, 79 |
JZ 2020, 82 |
MDR 2020, 181 |
Rpfleger 2020, 142 |
FF 2020, 84 |
NZFam 2020, 267 |