Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 05.10.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Oktober 2018
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch schuldig ist,
- im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der alleinstehende Angeklagte in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2018 mit einem Ersatzschlüssel Zugang zur Wohnung seiner langjährigen Bekannten, der Nebenklägerin T., zu der er sich hingezogen fühlte, und lauerte ihr dort, mit einer Skimütze in Form einer sog. Sturmhaube maskiert, auf. Er wollte sie – ohne erkannt zu werden – überfallen und derart einschüchtern, dass sie sich schutzsuchend an ihn wenden und bei ihm einziehen würde. Als die Nebenklägerin gegen 2.05 Uhr nichtsahnend in ihre Wohnung zurückkehrte, schloss sie ihre Wohnungstür von innen ab. Der Angeklagte schlug ihr sodann von hinten mit einem Gummihammer auf den Kopf. Im Laufe des Gerangels mit der sich wehrenden und schreienden Nebenklägerin brachte er diese zu Boden und setzte sich auf sie, um sie am Weglaufen zu hindern. Die Geschädigte auf diese Weise fixierend, versetzte der Angeklagte ihr mindestens vier weitere Schläge mit dem Gummihammer auf den Kopf und zwei Faustschläge in den Magen. Seine Versuche, die weiterhin von ihm zu Boden gedrückte Nebenklägerin mit mitgebrachten Klebestreifen zu knebeln, um sie am Schreien zu hindern, misslangen. Es gelang ihr kurzfristig, sich aus den Griffen des Angeklagten zu lösen und die Wohnungstür aufzuschließen, sodass die beiden zur Hilfe geeilten Nachbarinnen R. und J. in die Wohnung gelangten. Der Angeklagte schleuderte die Zeugin R. gegen einen Schrank. Anschließend rangen die drei Frauen mit dem Angeklagten, wobei er die Zeugin J. in den „Schwitzkasten” nahm und ihr mindestens einmal in den Magen schlug, um sie daran zu hindern, im Erdgeschoss die Polizei anzurufen. Die Zeugin J. konnte sich aber losreißen und gegen 2.33 Uhr die Polizei verständigen. Schließlich gelang es auch noch der Nebenklägerin, den Gummihammer in die Hand zu bekommen, diesen zu Abwehrschlägen gegen den Angeklagten einzusetzen und dann dem Angeklagten die Skimütze vom Kopf zu ziehen. Sie leidet bis heute unter den psychischen Auswirkungen der Tat.
Rz. 3
2. Die Staatsanwaltschaft sah nach § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung der zu Lasten der Zeuginnen R. und J. begangenen Körperverletzungen ab.
Rz. 4
3. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schloss der Angeklagte mit der Nebenklägerin einen „Adhäsionsvergleich”, mit welchem er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR nebst Zinsen verpflichtete; damit sollten alle Ansprüche der Nebenklägerin aus der Tat vom 12. Februar 2018 abgegolten sein. Zudem waren sich nach Ziffer 4 des Vergleichs der Angeklagte und die Nebenklägerin „einig, dass der Abschluss dieses Vergleichs als bereits vollzogener Täter-Opfer-Ausgleich gewertet werden soll”. Gleichwohl lehnte die Nebenklägerin die Aufnahme eines weiteren Zusatzes in den Vergleich, wonach durch ihn „eine Befriedung zwischen den Parteien eingetreten” sei, ab.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
Rz. 6
1. Im Schuldspruch hat die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu entfallen: Die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) der Geschädigten, welche der Angeklagte insbesondere durch die Faustschläge in deren Magen beging, wird innerhalb des rechtsfehlerfrei als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) gewürdigten Geschehens durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB) verdrängt (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2018 – 2 StR 41/18 Rn. 2 und vom 19. Dezember 2018 – 3 StR 516/18 Rn. 16). Im Übrigen hält der Schuldspruch einschließlich der ihn tragenden Feststellungen rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 7
2. Die Änderung des Schuldspruchs allein zieht hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Jedoch weist die Strafzumessung einen durchgreifenden Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rz. 8
a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) verneint und dabei die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB als nicht gegeben angesehen: Da die Nebenklägerin den Vergleich nicht als „wirklich” friedensstiftend akzeptiert habe, fehle es an einem kommunikativen Prozess.
Rz. 9
b) Zwar muss ein Vergleichsabschluss nicht bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 143 f., 147 und vom 6. Februar 2008 – 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1). Hier wurde indes in Ziffer 4 des im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleichs die gesetzliche Bezeichnung des vertypten Milderungsgrundes aus § 46a Nr. 1 StGB im Wortlaut wiedergegeben („Täter-Opfer-Ausgleich”); zudem wurde ausdrücklich aufgenommen, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin einig sind, dass der Abschluss des Vergleichs als bereits vollzogener Täter-Opfer-Ausgleich gelten soll. Den sich daraus zum Verhalten der Nebenklägerin ergebenden Widerspruch hat das Landgericht nicht erörtert. Die Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung des § 46a Nr. 1 StGB dokumentiert bereits eine „Befriedung” zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, steht also im Widerspruch zu der von der Nebenklägerin erklärten Weigerung, einen Zusatz über die eingetretene Befriedung in den Vergleich aufzunehmen. Insoweit erweist sich die Vorgehensweise des Landgerichts, zur Bewertung des Vergleichsabschlusses allein auf die Nichtaufnahme eines entbehrlichen Zusatzes abzustellen, ohne sich mit dem gegenteiligen Inhalt des Adhäsionsvergleichs auseinanderzusetzen, als lückenhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 29, 31).
Rz. 10
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Erörterungsmangel nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen der nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufenen Strafkammer, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zur Motivation der Nebenklägerin, warum sie dem Vergleich trotz ihrer Vorbehalte zugestimmt hat, erforderlich.
Unterschriften
Jäger, Ri'inBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Jäger, Bär, Leplow, Pernice
Fundstellen
Haufe-Index 13299166 |
NStZ-RR 2019, 305 |
StV 2021, 102 |