Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner aber nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner – wie hier – in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (Senatsbeschluß vom 28. März 1990 – XII ZR 3/90 – BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1 m.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 – I ZR 189/91 – und vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 130/96 – BGHR aaO Gläubigerinteressen 2 und 3).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. September 1990 – I ZR 220/90 – BGHR § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO Nachteil 2 = NJW-RR 1991, 186 f. und Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 – XII ZR 262/90 – NJW-RR 1991, 1216). Das ist hier nicht dargetan; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Gründe, die der Beklagte nunmehr für seinen Antrag anführt, in der Berufungsinstanz noch nicht vorgelegen haben oder doch für den Beklagten nicht erkennbar waren.
Die nunmehr geltend gemachten Gründe können zudem keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Der Beklagte hat nämlich weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht, welchen konkreten Nachteil er für den Fall der von ihm geforderten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO besorgt. Der allgemeine Hinweis des Beklagten, die Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung führe „bekanntlich” dazu, daß die noch vorhandene Kreditwürdigkeit des Vollstreckungsschuldners und seine Möglichkeit geschäftlicher Betätigung restlos und dauerhaft zerstört würden, ersetzt die gebotene Darlegung nicht. Der Beklagte beschreibt insoweit nur generelle Risiken, die als solche vom Gesetz in Kauf genommen werden, die jedoch keine Rückschlüsse auf einen besonderen, nicht zu ersetzenden Nachteil für den Beklagten erlauben. Insbesondere gibt weder die Antragsschrift noch die ihr beigefügte Erklärung des Beklagten irgendeinen Aufschluß, welche konkreten Kredite oder Krediterwartungen des Beklagten durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gefährdet und welche konkreten wirtschaftlichen Aussichten des Beklagten durch sie bedroht würden. Aus der seinem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten und im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich weiterführende Erkenntnisse hierzu nicht gewinnen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte weder aktuelle Belege für die von ihm angegebenen Verbindlichkeiten eingereicht noch erbetene Auskünfte über deren Sicherung erteilt hat.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen