Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 11 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) i.d.F. vom 4. Oktober 2004 auf Vergütungen aus vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendeten vorläufigen Insolvenzverwaltungen
Leitsatz (redaktionell)
Die alten Regelungen zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltungen sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden.
Normenkette
GG Art. 12; InsVV §§ 11, 19 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hechingen (Beschluss vom 25.04.2008; Aktenzeichen 3 T 6/08) |
AG Hechingen (Entscheidung vom 29.10.2007; Aktenzeichen IN 83/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 25. April 2008 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.844,52 EUR.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
Rz. 2
1. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerdebegründung findet § 11 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 Anwendung. Aus § 19 Abs. 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) ist nicht im Umkehrschluss zu schließen, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 noch nicht rechtskräftig abgerechnet waren, neues Recht Anwendung findet. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, die alten Regelungen seien unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die wie vorliegend vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 6 ff; vom 18. Dezember 2008 – IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 5; vom 10. Dezember 2009 – IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Da das zuvor geltende Recht anwendbar ist, bleibt es bei den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321). Danach sind Gegenstände mit Aus- und wertausschöpfenden Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Im Unterschied zur neuen Verordnungslage schlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen; BGH, Beschluss 11. Oktober 2007 – IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 6 f; vom 18. Dezember 2008 – IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 7).
Rz. 3
Ohne zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, der Beschwerdeführer habe sich als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden (Immobilie, Inventar). Der gerügte Verstoß gegen Hinweispflichten liegt nicht vor. Der mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erteilte Hinweis war ausreichend.
Rz. 4
Ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine im Sinne von Art. 12 GG unangemessene Vergütung (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145 Rn. 48) ist nicht gegeben.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen