Entscheidungsstichwort (Thema)
Erpressung
Leitsatz (amtlich)
Wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler das Grundstück selbst erworben hat.
Normenkette
StGB §§ 240, 253; StGB-DDR §§ 127, 129
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen (511) 21 Js 12194 Kls (5/96)) |
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich keine Strafbarkeit des Angeklagten.
I.
Der Angeklagte war im Jahre 1980 angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei des – gesondert verfolgten, vom Landgericht als Mittäter angesehenen – Rechtsanwalts und Notars Professor Dr. Wolfgang Vogel.
1. Vogel, seit 1957 Rechtsanwalt in Berlin(Ost), war zunächst häufig mit der Vermittlung des Austausches von Gefangenen, insbesondere wegen Spionage Verurteilter, zwischen den Machtblöcken betraut, später dann mit Angelegenheiten des „Freikaufs” von DDR-Häftlingen durch die Bundesrepublik Deutschland und der Übersiedlung von DDR-Bürgern in die Bundesrepublik im Wege der Familienzusammenführung. Er war Beauftragter der Regierung der DDR, außerdem persönlicher Beauftragter des Staatsratsvorsitzenden und SED-Generalsekretärs Erich Honecker. Er genoß auch vielfältiges Vertrauen bei seinen Verhandlungspartnern aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Berlin(West). So war er Beauftragter der Bundesregierung zur Vermittlung der Ausreise für in der DDR aus politischen Gründen inhaftierte oder verfolgte Personen. Mit Anliegen ausreisewilliger DDR-Bürger wurde er vom Bundeshaus in Berlin(West) und vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen als Vermittler befaßt, ferner über in Berlin(West) ansässige Rechtsanwälte, die teils von Angehörigen der Ausreisewilligen, teils über die Kirchen oder über Politiker eingeschaltet wurden.
Im Jahre 1975 war durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke eine „Zentrale Koordinierungsgruppe” (ZKG) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gebildet worden, die mit sämtlichen Ausreiseangelegenheiten befaßt war und die maßgeblichen Entscheidungen in Übersiedlungsfragen traf. Rechtsanwalt Vogel war von der ZKG die Kompetenz zugestanden, eine Vorschlagsliste für dringliche Familienzusammenführung einzureichen und Ausreisewillige in diese „FD-Liste” aufzunehmen. Dies führte regelmäßig zu vergleichsweise schnellerer und wohlwollenderer Prüfung der Ausreiseanträge der in die Liste aufgenommenen Personen und hatte zu einem unterschiedlich großen, insgesamt verhältnismäßig hohen Anteil die – vom MfS verantwortete, vom Innenministerium umgesetzte – Ausreisegenehmigung zur Folge.
Nach weitgehend geheimgehaltenen internen Vorschriften des DDR-Ministeriums des Innern war ein ausreisewilliger Grundstückseigentümer zur „ordnungsgemäßen Regelung seiner Grundstücksangelegenheiten” gehalten, vor Verlassen der DDR sein Grundstück zu verkaufen – oder aber an den Nutzer zu verschenken bzw. eine Verwaltung des Grundbesitzes zu regeln. Zur Variante der Grundstücksverwaltung kam es – wohl auch mit Rücksicht auf angenommene Unwirtschaftlichkeit – in der Praxis kaum. Ein Verkauf bedurfte staatlicher Genehmigung, insbesondere einer Wohnraumzuweisung an den Erwerber. Der Grundstückspreis war nicht frei aushandelbar; er durfte den von einem Grundstückssachverständigen zu ermittelnden – regelmäßig überaus niedrig bemessenen – Wert nicht übersteigen. Der Kaufpreis wurde üblicherweise auf „Devisenausländerkonten” überwiesen, auf welche die Ausgereisten nur in höchst eingeschränktem Maße Zugriff nehmen konnten.
Rechtsanwalt Vogel, in dessen Notariat die Grundstücksveräußerungen seiner ausreisewilligen Mandanten zumeist auch beurkundet wurden, betätigte sich teils auch selbst mit der – nach dem Verständnis der DDR eigentlich staatlichen – Aufgabe der Wohnraumvermittlung, indem er Grundstücke seiner Mandanten Personen „in einflußreichen Positionen” anbot oder sie auch an Personen aus seinem Umfeld vermittelte. Ihm selbst wird in gesonderten – vor dem Senat anhängigen (5 StR 503/96 und 586/97) – Strafverfahren eine Vielzahl von Fällen der Erpressung vorgeworfen, darunter – neben Fällen, in denen zumeist von seiten westdeutscher Angehöriger ausreisewilliger DDR-Bürger hohe Geldsummen an DDR-Institutionen für die Ausreisebewilligung gezahlt wurden – solche, in denen seine ausreisewilligen Mandanten Grundstücke an von ihm bezeichnete Personen veräußert hatten.
2. Der Angeklagte wurde im April 1980 in der Kanzlei Vogel mit dem Anliegen eines ausreisewilligen Ehepaares befaßt. Die Eheleute waren Eigentümer zweier benachbarter großer Grundstücke in Berlin-Biesdorf, von welchen eines mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Der Angeklagte verlangte für eine chancenreiche Bearbeitung der Ausreiseanträge die Veräußerung der Grundstücke durch die Mandanten an sich und seine Verlobte. Entsprechend wurden noch im Mai 1980 in der Kanzlei Vogel für das bebaute Grundstück ein Kaufvertrag zugunsten des Angeklagten und für das unbebaute Gartengrundstück ein Schenkungsvertrag zugunsten seiner Verlobten beurkundet. Im Juni 1980 setzte Vogel die Mandanten auf die FD-(Dringlichkeits-)Liste. Ihre Ausreise erfolgte im März 1981. Als Kaufpreis, auch für diverses Inventar, hatten sie vom Angeklagten auf dessen Vorschlag anstelle des im Grundstückskaufvertrag beurkundeten Betrages von MDN 50.000,- (Mark der DDR) – als Grundstückswert hatte ein Sachverständiger MDN 69.000,- ermittelt – „unter der Hand” DM 20.000,- (vom Landgericht angenommener Umtauschkurs DM/MDN: 1:6) erhalten.
II.
Das Menschenrecht auf Ausreisefreiheit ist in Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II 1534 - IPbürgR -) normiert. Ungeachtet dessen, daß der Pakt in der DDR am 23. März 1976 in Kraft getreten war (GBl DDR II 108), wurde deren Bürgern ein Recht auf legale Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland weitestgehend – abgesehen von Ausnahmen für Rentner und in einzelnen dringenden Familienangelegenheiten – versagt (vgl. BGHSt 39, 1, 16 ff.). Zumal vor diesem Hintergrund ist die offenkundige Praxis der verantwortlichen staatlichen Stellen der DDR, insbesondere des MfS, eine Ausreise, deren Bewilligung sie sonst ohne weitere Sachprüfung versagt hätten, unter der Bedingung zu gestatten, daß der Ausreisewillige ein wertvolles Grundstück an einen daran interessierten einflußreichen DDR-Bürger veräußerte – oder ein hohes „Kopfgeld” an den DDR-Staat entrichtete –, nur als staatlicher Machtmißbrauch und Korruption zu werten. Sie war menschenrechtswidrig, im übrigen mit sozialistischen Ideen schlechthin unvereinbar. Dem Menschenrecht auf Ausreisefreiheit sollte eine Gegenleistung regelmäßig fremd sein. Wer dieses Recht nur unter solcher Bedingung verwirklichen konnte, kann sich als Opfer einer Nötigung betrachten.
Hieran anschließend sind Fragen einer Rückübertragung so verlorener Vermögenswerte oder einer Entschädigung der davon Betroffenen entsprechend der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Art. 41 und Anl. III des Einigungsvertrages) im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, vgl. insbesondere § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3) geregelt (vgl. dazu BGHZ 118, 34).
III.
Derart menschenrechtsorientierte Wertungen zur Ausreisefreiheit sind indes für die ganz unterschiedliche Fragestellung nach strafrechtlicher Beurteilung eines an solchem – fraglos mißbilligenswerten, korrupten – Vorgehen mitwirkenden DDR-Bürgers nicht ohne weiteres maßgeblich. Hier verlangt rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz, insbesondere auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG – allerdings mit einer Grenze für Fälle der Rechtfertigung schwersten kriminellen Unrechts (BVerfGE 95, 96) –, die Beachtung des zur Tatzeit geltenden Rechts der DDR.
1. Danach gewährte die DDR ihren Bürgern regelmäßig kein Recht auf Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland. Im Blick auf das weitgehende – von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, vollständige – Ausmaß der Rechtlosigkeit, verstärkt durch die Versagung jeglicher Rechtsbehelfe, auch vor dem Hintergrund vielfältiger enger persönlicher Bindungen der Deutschen in der DDR zu denen in der Bundesrepublik, war jener Rechtszustand, wie erwähnt, zwar menschenrechtswidrig (BGHSt 39, 1, 19 f.) – wenngleich ihn die DDR als mit dem IPbürgR vereinbar hinstellte (BGHSt aaO S. 18) –. Während die weitergehende Ausprägung im Grenzregime der DDR, in dem auch tödlicher Schußwaffengebrauch befohlen und gerechtfertigt wurde, aufgrund der hinzutretenden Mißachtung des grundlegenden Menschenrechts auf Leben nach vom Bundesverfassungsgericht gebilligter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Vertrauensschutz mehr beanspruchen kann (BGHSt 39, 1, 15 ff.; 40, 241, 244 ff.; 41, 101, 106 ff.; BVerfGE 95, 96), lag in der weitgehenden Versagung der Ausreisefreiheit im Recht der DDR allein aber noch kein derart extremes staatliches Unrecht; bei Anwendung des Strafrechts der DDR darf daher nicht von der Unbeachtlichkeit dieses (Un-)Rechtszustandes ausgegangen werden. Auch das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So ist bei Anwendung und Auslegung von DDR-Strafrecht zugunsten von Strafverfolgung betroffener, Vertrauensschutz genießender DDR-Bürger im einzelnen folgendes entschieden worden:
Die DDR-Strafnorm für „ungesetzlichen Grenzübertritt” wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2). Arbeitsrechtliche Einschränkungen für ausreisewillige DDR-Bürger sind ebenso als beachtlich anzusehen (BGHSt 40, 30, 43; 41, 157, 164 f.) wie die Pönalisierung einer Mißachtung der Grenzregelung der DDR (BGHSt 40, 272, 278 ff., 285 f.; 41, 247, 259, 266 ff.). Zur Verhinderung eines Grenzdurchbruchs ohne Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse werden nicht für strafbar gehalten (BGHSt 39, 168, 194; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45, 49; BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488); dabei bezieht sich der Vorbehalt zur Frage der Rechtswidrigkeit – bei Annahme jedenfalls gegebener Entschuldigung – ersichtlich darauf, daß insoweit zusätzlich zur Ausreisefreiheit das – in derartigen Fällen hochgradig gefährdete – Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit tangiert war.
2. Bei dieser Sachlage muß für die Frage, ob ein Verhalten eines DDR-Bürgers im Jahre 1980 in der DDR strafbar war, bei gebotener Anwendung von DDR-Strafrecht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 1 StGB) die Beachtlichkeit des massiv beschränkten Ausreiserechts der DDR zugrunde gelegt werden.
Dies hat der Tatrichter nicht bedacht. Er hat die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erpressung (§ 127 Abs. 1 StGB-DDR) „durch Drohung mit einem schweren Nachteil” damit begründet, daß der Angeklagte seine ausreisewilligen Mandanten zur Veräußerung ihrer Grundstücke gezwungen habe, indem er die von ihm zu vermittelnde Gewährung der Ausreiseerlaubnis mit der Veräußerung der Immobilien verknüpft habe; er habe den Mandanten die Alternative „Verkauf an ihn oder Verbleib in der DDR” unterbreitet. Die zweite Alternative stelle aber „im Hinblick auf die massiven Beschränkungen der persönlichen Freiheit in der DDR, namentlich der Verweigerung des fundamentalen Menschenrechts auf freie Ausreise … einen schweren Nachteil im Sinne von § 127 StGB-DDR dar” (UA S. 21 f.). Außerdem hat der Tatrichter die Rechtswidrigkeit der Erpressung – im Rahmen der Prüfung der Verwerflichkeit im Sinne von § 253 Abs. 2 StGB – damit begründet, daß „dem Menschenrecht auf Freizügigkeit” eine „Gegenleistung fremd” sei (UA S. 24). So durfte das Landgericht aufgrund rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes, der die abweichende DDR-Rechtslage zugunsten des Angeklagten zu beachten verlangt, nicht argumentieren (a.A. KG, Beschluß vom 1. Februar 1995 - 5 Ws 425/94 - in der Beschwerdeentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Vogel u.a.).
IV.
Die sachlichrechtliche Prüfung durch den Senat auf der Grundlage dieser Vorgaben ergibt, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht strafbar gewesen ist. Insbesondere hat sich der Angeklagte auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen, er habe seinen Mandanten angedroht, er werde sich nur für den Fall, daß sie ihre Grundstücke an ihn veräußerten, für die Genehmigung ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik einsetzen, weder wegen Erpressung nach § 127 Abs. 1 StGB-DDR strafbar gemacht noch – sofern es im Blick auf die von ihm erbrachte Gegenleistung hierfür bereits an einem Vermögensschaden gefehlt haben sollte – wegen Nötigung nach § 129 Abs. 1 StGB-DDR.
1. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt das Tatbestandsmerkmal der „Drohung mit einem schweren Nachteil” erfüllt hat.
Für dessen Auslegung hat der Senat zunächst auf die Grundsätze für die Auslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals „Drohung mit einem empfindlichen Übel” in den Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs für Erpressung (§ 253 Abs. 1 StGB) und Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) zurückgegriffen. Er hat ferner die vorliegende Fallgestaltung besonders in den Blick genommen.
Vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte ohnehin zur Übernahme des Mandats nicht verpflichtet war, insbesondere aber im Blick darauf, daß seine Mandanten nach dem maßgeblichen DDR-Recht keinen Anspruch auf eine Ausreisegenehmigung hatten, hat der Angeklagte mit der Drohung, auf deren Erteilung nicht hinzuwirken, mit dem Unterlassen einer Handlung gedroht, auf welche die Bedrohten keinen Anspruch hatten. Macht jemand die Vornahme einer Handlung, zu der er nicht verpflichtet ist, von einer, insbesondere unangemessenen, Gegenleistung des hierdurch Begünstigten abhängig, so kann er dafür unter weiteren – hier jedoch nicht gegebenen – Voraussetzungen strafbar sein, beispielsweise wegen Wuchers oder Bestechlichkeit. Eine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung liegt hingegen eher fern.
Anders als einerseits in Fällen der Drohung mit einer Handlung, die dem Bedrohten schadete, die er indes hinzunehmen hätte, und andererseits in Fällen der Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu welcher der Drohende verpflichtet wäre (vgl. zu diesen Fallgruppen nur Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 240 Rdn. 20 m.w.N.), hatte die Rechtsprechung für die Fallgruppe der Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel zunächst überwiegend verneint (vgl. RGSt 63, 424; BGH GA 1960, 277; NStZ 1982, 287). Die spätere gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195) ist vielfach als zu weit gehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ohnehin sehr offenen Strafvorschrift über die Nötigung – für die Erpressung kann insoweit nichts anderes gelten – kritisiert worden (vgl. nur die Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl. § 240 Rdn. 18). Konsequent wird die Entscheidung in der Literatur (vgl. Roxin JR 1983, 333, 336 f.; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 4) unter Hinweis auf die ihr zugrunde liegende besondere Fallkonstellation eingeschränkt interpretiert: In der Ankündigung des Unterlassens einer nicht gebotenen Handlung könne nur dann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen, wenn mit Vornahme der Handlung ein dem Adressaten sonst bevorstehendes Übel abgewendet würde („Eingriffs-Unterlassungsdrohung”, Herdegen aaO). Anders seien hingegen Fälle zu beurteilen, in denen der Adressat lediglich vor die Wahl gestellt werde, „sich eine erwünschte (erhoffte, angestrebte) Veränderung einer Situation oder seiner Lebensumstände zu ‚erkaufen’ oder es beim status quo (beim alten) zu belassen” (Herdegen aaO); hier werde letztlich „nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet” (so BGHSt 31, 195, 201 f.).
Eine derart eingeschränkte Interpretation der Strafvorschriften über die Nötigung und Erpressung – welche hier ohne weiteres die Straflosigkeit des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens zur Folge hätte – liegt nicht ganz fern. Sie könnte sich allerdings, bezogen auf die Gesamtheit der zu beurteilenden Fallkonstellationen, letztlich doch als zu restriktiv erweisen. Zu bedenken sind etwa Fälle, in denen die Fortdauer eines Übels für den Adressaten ein besonderes, dem Eintritt eines neuen Übels gleichwertiges Gewicht erlangt, oder auch Fälle, in denen dem Adressaten eine Gegenleistung abverlangt wird, die für ihn eine besonders schwere Zumutung darstellt.
Der Senat braucht die Frage gebotener tatbestandsmäßiger Einschränkung der Strafvorschriften über die Nötigung und die Erpressung in Fällen der vorliegenden Art hier nicht abschließend zu entscheiden. Er kann auch offenlassen, ob – was gleichfalls nicht fernliegt – das Tatbestandsmerkmal der Drohung „mit einem schweren Nachteil” in §§ 127, 129 StGB-DDR bei der gebotenen Beachtung von DDR-Recht für Fälle, in denen letztlich ein Verbleiben in der DDR angedroht wird, von vornherein gar nicht in Betracht kommen kann.
2. Eine etwa tatbestandsmäßig gegebene Erpressung oder Nötigung war jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Tatbestände des DDR-Strafrechts sind gleichermaßen überaus offen gestaltet. Insbesondere bei Einbeziehung der erwähnten kritischen Unterlassungsfälle erfaßten sie nahezu unbegrenzt jegliches Angebot eines Leistungsaustausches. Daher sieht sich der Senat veranlaßt, sich bei Prüfung der Rechtswidrigkeit – ungeachtet der Auslegung von DDR-Recht – an den besonderen Anforderungen in § 240 Abs. 2, § 253 Abs. 2 StGB zu orientieren (vgl. zu diesen BGHSt 35, 270, 275 f.). Danach hängt die Rechtswidrigkeit von der Verwerflichkeit der Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck ab. Im Sinne solcher „Mittel-Zweck-Relation” fehlte es für die vorliegende besondere Fallkonstellation an einer Verwerflichkeit.
Der Senat greift hierfür über die tatrichterlichen Feststellungen hinaus auf offenkundige Tatsachen der jüngeren Zeitgeschichte zurück. Er hat dabei die besondere Rolle zu beachten, die dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt und Notar Professor Dr. Wolfgang Vogel bei der Vermittlung von Ausreisegenehmigungen für DDR-Bürger zukam. Die Tat betrifft ein Mandat der Kanzlei Vogels, in welcher der Angeklagte angestellt war. Das Landgericht hat Vogel als Mittäter des Angeklagten angesehen. Aus der Person des Angeklagten ergeben sich keine für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgeblichen Besonderheiten.
a) Wolfgang Vogel hat über mehrere Jahrzehnte hinweg in vielen tausend Fällen Menschen zur Ausreise aus der DDR verholfen. Er ist bis zum Niedergang des DDR-Staatssystems von der Bundesregierung und von zahlreichen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der Bundesrepublik Deutschland, namentlich Politikern und Kirchenvertretern, als zuverlässiger Verhandlungspartner in zahlreichen, unterschiedlich gestalteten Ausreiseangelegenheiten anerkannt und in Anspruch genommen worden. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, daß seine übliche Vorgehensweise in den vielfältigen Ausreiseangelegenheiten, mit denen er befaßt wurde, in der Bundesrepublik im wesentlichen bekannt war.
Die verhältnismäßig hohe Effektivität des Einsatzes von Wolfgang Vogel als Verhandlungspartner für die Anliegen von ausreisewilligen DDR-Bürgern bei den dort maßgeblichen Entscheidungsträgern setzte zweifellos eine enge Bindung Vogels an das Führungssystem der DDR voraus, von dessen Verantwortlichen – insbesondere auch von Erich Honecker – ihm während der gesamten Zeit seiner hier in Frage stehenden Aktivitäten höchstes Vertrauen entgegengebracht wurde. Fernliegend – ersichtlich jedenfalls nicht nachgewiesen oder nur nachweisbar – ist hingegen, daß er auf die grundlegende Ausgestaltung der – weitgehend informellen – restriktiven Ausreiseregelungen der DDR maßgeblich Einfluß ausgeübt hätte. Anhaltspunkte, daß er über seine herausragende Rolle als für beide Seiten verläßlicher Vermittler hinaus wesentliche politische Gestaltungsmöglichkeiten gehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Daß er schon nach Herkunft und Lebensmittelpunkt der DDR-Seite weitgehend verhaftet war, ist nicht erheblich. Ebenso wenig wäre es bedeutsam, wenn er die seine entsprechende Tätigkeit bedingenden konkreten Ausreiseregelungen gutgeheißen hätte.
b) Ungeachtet der generell, wie dargelegt, hochgradig restriktiven Handhabung von Ausreisegenehmigungen fand sich die DDR-Führung, möglicherweise – insbesondere nach Inkrafttreten des IPbürgR – auch zur Anhebung ihres internationalen Renommees, jedenfalls zur – maßgeblich wirtschaftlich motivierten – Verbesserung ihrer Kontakte zur Bundesrepublik Deutschland bereit, einzelnen Wünschen einflußreicher westdeutscher Personen und Institutionen auf Gestattung der Ausreise bestimmter DDR-Bürger, bei denen keine vorrangigen gegenläufigen Gründe gesehen wurden, nachzugeben. Zur Versorgung ihrer Wirtschaft mit Devisen wurde insbesondere der „Freikauf” von Häftlingen eingesetzt (vgl. dazu BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9). Aus gleicher Motivation wurden auch hohe Devisenzahlungen gegen Erteilung von Ausreisegenehmigungen für nicht inhaftierte ausreisewillige DDR-Bürger entgegengenommen. An all diesen Praktiken wirkte Wolfgang Vogel als Vermittler ebenso mit wie an den weiteren offenkundig verbreitet üblichen Fällen, zu denen auch der vorliegend zu beurteilende gehört: Ausreisewilligen DDR-Bürgern, denen Grundstücke gehörten, an denen einflußreiche DDR-Bürger oder -Institutionen Interesse hatten, wurde die Übersiedlung gestattet, wenn sie sich bereit fanden, die Grundstücke den
DDR-Staat begünstigten Personen (oder Institutionen) im Wege des Verkaufs oder der Schenkung zu übereignen.
c) Wolfgang Vogel konnte als Vermittler für Ausreisewillige nur dann Einfluß behalten und weitreichenden Erfolg haben, wenn er die von der DDR-Führung (den Spitzen des Staates, insbesondere des MfS, sowie der SED) vorgegebenen Bedingungen einhielt. Es liegt zwar nahe anzunehmen, daß es ihm begrenzt möglich gewesen wäre, über einen durch jene Bedingungen beschränkten Personenkreis hinaus nach Gutdünken einzelne weitere Personen in die „FD-Listen” aufzunehmen und damit auch deren Ausreisechancen maßgeblich zu verbessern. Es versteht sich aber von selbst, daß er seinen Einfluß alsbald eingebüßt hätte, wenn er von solcher etwaigen Möglichkeit mehr als ganz vereinzelt Gebrauch gemacht hätte.
Aus diesem Grunde konnte keiner seiner Mandanten erwarten, daß Rechtsanwalt Vogel sich für sein Ausreisebegehren einsetzte, obgleich er keine der von der DDR-Führung gesetzten Bedingungen erfüllte, da er zu dem überwiegend großen Anteil derjenigen DDR-Bürger gehörte, deren Ausreisewunsch üblicherweise ohne weiteres abgelehnt wurde. Vogel hatte nicht etwa die Möglichkeit, jedem Mandanten ohne weitere Bedingungen die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen, geschweige denn eine entsprechende Verpflichtung. Abgesehen davon, daß auch die von ihm auf die „FD-Listen” gesetzten Mandanten damit nicht etwa eine gesicherte Erwartung der Ausreisebewilligung erwarben, sondern nur eine – allerdings ganz gravierende – Verbesserung ihrer entsprechenden Chancen, kann die Ankündigung von seiten Vogels, einen Ausreisewunsch nur bei Erfüllung von den maßgeblichen DDR-Verantwortlichen gestellter Bedingungen – wie etwa Grundstücksveräußerung – mit Aussicht auf Erfolg vertreten zu können, nicht als verwerfliche Androhung mangelnden Einsatzes zum Zweck der Durchsetzung eben jener Bedingung angesehen werden. Selbst wenn man den Tatbestand der Erpressung oder Nötigung als erfüllt ansähe, ermangelte es mithin der Rechtswidrigkeit.
d) Der Ausschluß der Rechtswidrigkeit – der den Ausschluß einer Strafbarkeit des Vermittlers wegen Beihilfe zu Erpressung oder Nötigung durch einen etwa verantwortlichen DDR-Entscheidungsträger (vgl. für dessen Strafbarkeit zudem die Grenzen aus § 258 StGB-DDR: BGH, Urteil vom 5. März 1998 - 5 StR 494/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) einschließen muß – erfaßt ohne weiteres die „Standardfälle” der Vermittlung einer Ausreisegenehmigung gegen Veräußerung eines Grundstücks an eine dem MfS erwünschte Person. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermittler dem Adressaten die ihn belastende Kondition erst benannt hat oder ob der Adressat sie bereits gekannt und ihre Erfüllung bei dem Vorbringen seines Wunsches nach Vermittlung von sich aus angeboten hat. Von der Initiative hängt ohnehin die Frage nach einer Strafbarkeit wegen Erpressung oder Nötigung regelmäßig nicht entscheidend ab (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 4; BGH bei Dallinger MDR 1952, 408).
3. Der Senat hat vorliegend indes weiter zu erwägen, ob der Grund, der die Rechtswidrigkeit einer Erpressung oder Nötigung eines Vermittlers beseitigt, der dem Adressaten lediglich von seiten des eigentlichen Entscheidungsträgers vorgegebene Bedingungen weitergegeben hat, dann nicht gelten kann, wenn die Erfüllung jener Bedingung dem Vermittler selbst unmittelbar zugute gekommen ist. Den „Bonus” eines „ehrlichen Maklers” dem nicht zuzubilligen, der – über eine übliche Vermittlerhonorierung hinaus – eigennützig handelte, liegt nicht ganz fern. Der Senat verneint gleichwohl auch in diesem Fall die Rechtswidrigkeit einer tatbestandlich etwa erfüllten Erpressung oder Nötigung mangels verwerflicher Drohung.
Ausschlaggebend dafür ist, daß die dem ausreisewilligen DDR-Bürger gestellten Konditionen für eine Verbesserung seiner Ausreisechancen aus seiner Sicht im Ausmaß des ihm abverlangten Opfers von der Person des begünstigten Empfängers der von ihm geforderten Gegenleistung in aller Regel überhaupt nicht abhingen. Es steht außer Frage, daß Wolfgang Vogel und ihm nahestehende Personen, insbesondere auch Mitarbeiter wie der Angeklagte, zum Kreis der vom MfS als begünstigungswürdig erachteten Personen gehörten, deren Grundstückserwerb es rechtfertigen konnte, dem Grundstücksveräußerer die gewünschte Ausreise aus der DDR zu gestatten. Es ist nicht ersichtlich, daß für die Mandanten gegenüber dem MfS eine Ausreisegenehmigung ohne Veräußerung ihrer Grundstücke oder durch Veräußerung zu erheblich günstigeren Konditionen durchsetzbar gewesen wäre. Die relevante Ausgangslage ist durch Fehlen eines Ausreiseanspruchs der Mandanten nach maßgeblichem DDR-Recht gekennzeichnet, ferner durch den Wegfall der Möglichkeit persönlicher Nutzung des Grundstücks durch die Mandanten als Folge ihrer Ausreise und durch äußerst begrenzte, weitgehend wohl nur theoretische Möglichkeiten einer sinnvollen anderweitigen Verwertung als durch (nach DDR-Recht zudem wertmäßig limitierten) Verkauf. Damit war die Situation aus Sicht der Mandanten nicht wesentlich anders, als wenn sie ihr Grundstück an eine vom Vermittler unabhängige, dem MfS gleichfalls genehme Person hätten veräußern müssen.
Bei dieser Sachlage mag das Verhalten des Angeklagten, gerade wenn ihm das Grundstück von den Mandanten nicht angetragen wurde, sondern wenn er es, wie – von ihm mit der Revision ebenfalls beanstandet – festgestellt, von ihnen gefordert hat, moralisch als besonders bedenklich zu bewerten sein. Nichts anderes kann für Wolfgang Vogel in diesem Fall und in allen weiteren Einzelfällen gelten, in denen er seine Position in dieser Weise für eine persönliche Bereicherung oder für eine Bereicherung ihm verbundener Personen eingesetzt hat. Die Bedenklichkeit solchen Verhaltens geht über die ohnehin durchweg vorhandene Bedenklichkeit noch deutlich hinaus, die mit einer bewußten Einordnung in ein korruptes System, das offenkundig anstößige Bedingungen stellt, und mit einer Verhandlungsführung in dessen Sinne stets einhergehen muß. Letzteres wird freilich beträchtlich relativiert, bedenkt man, daß die Opfer einem solchen System ohne einen entsprechenden Vermittler noch weit hoffnungsloser ausgeliefert gewesen wären.
Für die strafrechtliche Bewertung der Rechtswidrigkeit einer Erpressung oder Nötigung muß der Schwerpunkt in der Beachtung der Position der Opfer liegen (vgl. auch Tröndle, StGB 48. Aufl. § 240 Rdn. 23 ff.); eine maßgebliche Orientierung an etwaiger moralischer Bedenklichkeit des Verhaltens des potentiellen Täters wäre demgegenüber verfehlt. Im Blick darauf ist es angezeigt, die „Selbstbereicherungsfälle” nicht anders als die „Standardfälle” zu bewerten. Der Senat verneint konsequent auch hier die Verwerflichkeit der Drohung und damit die Rechtswidrigkeit einer etwa gegebenen Erpressung oder Nötigung.
4. Schließlich läßt folgende Überlegung das Ergebnis mangelnder Strafbarkeit des Angeklagten eher als erträglich erscheinen: Der vorliegende Fall betrifft die Behandlung der Opfer des DDR-Systems, die sich die erwünschte Ausreise aus der DDR immerhin erkaufen konnten. Demgegenüber war die Behandlung jener – etwa mittellosen oder für unbedingt bleibepflichtig gehaltenen – zahlreichen Ausreisewilligen, denen eine gleiche Chance von vornherein versagt geblieben ist, ohnehin regelmäßig straflos.
Insgesamt ist die menschenrechtswidrige Verweigerung von Ausreisefreiheit durch das DDR-System weitgehend dem großen Bereich schweren staatlichen Unrechts zuzurechnen, der nicht mit Normen des Strafrechts erfaßbar ist.
V.
Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge jedenfalls mangels Rechtswidrigkeit einer Erpressung oder Nötigung und in Ermangelung von Anhaltspunkten für sonstige Strafbarkeit zu seiner Freisprechung aus Rechtsgründen.
Der Senat kann, da weitergehende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten, die eine Strafbarkeit begründen könnten, auszuschließen sind, auf Freispruch durchentscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO). Er erkennt hierauf einstimmig durch Beschluß (§ 349 Abs. 4 StPO). An dieser Verfahrensweise ist er nicht etwa durch die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, indes in keiner Weise gegen die Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen gerichtete, zudem auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gehindert. Diese führt über § 301 StPO konsequent zum selben Ergebnis wie die Revision des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1 m.w.N.).
Unterschriften
Laufhütte, Harms, Basdorf, Nack, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 541037 |
BGHSt |
BGHSt, 68 |
NJW 1998, 2612 |
NStZ 1998, 461 |
NStZ 2000, 195 |
ZAP-Ost 1998, 430 |
wistra 1998, 302 |
JZ 1999, 309 |
NJ 1998, 485 |
StV 1999, 15 |
ZFIS 1999, 36 |