Leitsatz (amtlich)
Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume.
Normenkette
ZPO §§ 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Familiensenats des OLG Rostock vom 27.3.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Gründe
I.
[1] Die Parteien, deren Ehe auf den am 23.12.1998 zugestellten Antrag durch Urteil vom 21.9.1999, rechtskräftig seit 9.11.1999, geschieden worden ist, streiten um Zugewinnausgleich.
[2] Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch genommene Beklagte war an drei im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt, die Eigentümer verschiedener Grundstücke sind und Acker- sowie Grünland bewirtschaften (lt. Feststellungen des AG Bilanzsummen 1998: 12.480.000 EUR, 1.950.000 EUR und 900.000 EUR; Eigenkapital 1998: 2.480.000 EUR, 420.000 EUR und 650.000 EUR). Zum Teil vor Beginn, zum Teil während des vorliegenden Verfahrens I. Instanz legte der Beklagte der Klägerin - neben einem auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnis - die Gesellschaftsverträge und die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften für die Jahre 1995/1996 bzw. 1996, 1997 und 1998 vor. Die Gesellschaften hatten in größerem Umfang Sonderabschreibungen vorgenommen und - in Ausübung bilanzieller Wahlrechte - die Werte von Feldbeständen nicht in die Bilanzen eingestellt.
[3] Das AG - FamG - hat den Beklagten verurteilt, bezogen auf die drei genannten Gesellschaften für die Jahre 1995/1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 Auskunft zu erteilen durch die Vorlage
"a) einer detaillierten Darstellung der getätigten Sonderabschreibungen ... nach Inventarpositionen bzw. Einzelobjekten,
b) detaillierter Inventarlisten, insb. zu Feldbeständen und selbst erzeugten Vorräten,
c) detaillierter Auflistungen der Pachtverträge, aus denen sich insb. die Restlaufzeiten, die Modalitäten der Vertragsverlängerung und die Verpflichtung des Pächters bei Vertragsende ergeben,
d) einer detaillierten Aufstellung des Immobilienbesitzes und Angabe der wertbildenden Faktoren der Grundstücke bzw. Grundstücksbeteiligung nach Lage, Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zukünftiger Nutzungserwartung und
e) einer Aufstellung der stillen Reserven."
[4] Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das OLG als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 EUR nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
[5] 1. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerhaft unter der Berufungsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festsetzt und dem Beklagten dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt (BGHZ 151, 221, 226 f.).
[6] 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[7] a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der Wert der Beschwer betrage weniger als 600 EUR, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwer des Beklagten sei mit dem Aufwand an Zeit und Kosten anzusetzen, der ihm durch das Erteilen der Auskunft erwachse. Sollte der Beklagte, wie von ihm ursprünglich dargelegt, den Auskunftsanspruch mit den von ihm übermittelten Unterlagen bereits erfüllt haben, sei dieser Aufwand schon deshalb gering, weil der Beklagte die frühere Auskunft nur durch Fertigung und Übersendung von Ablichtungen wiederholen müsste. Im Übrigen sei die Beschwer auch deshalb unterhalb des Wertes von 600 EUR anzunehmen, weil der Beklagte nur die Sonderabschreibungen aufzulisten sowie eine nach den Gegenständen Inventar, Pachtverträge und Immobilien aufgegliederte Zusammenstellung vorzulegen habe. Die "Aufstellung der stillen Reserven", zu welcher der Beklagte verurteilt sei, sei "verständig zu lesen" und demgemäß so zu verstehen, dass der Beklagte in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben habe, deren Zeitwert er als höher als in der Bilanz ausgewiesen annehme. Für die dem Beklagten danach aufgegebenen Tätigkeiten bedürfe es keiner besonderen Sachkunde, welche die Hilfe eines Steuerberaters erforderlich mache.
[8] b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[9] Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, auch des Senats, ist das OLG allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 146/08, FamRZ 2009, 594, 595; v. 28.1.2009 - XII ZB 121/08, FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa BGH v. 26.10.2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33, 34).
[10] In dem so gezogenen Rahmen hat das Berufungsgericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung den Wert der Beschwer gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. etwa BGH v. 3.11.2004 - XII ZB 165/00, FamRZ 2005, 104, 105). Beides ist hier Fall.
[11] aa) Eine Ermessensüberschreitung liegt insoweit vor, als das Berufungsgericht den Wert der Beschwer bereits deshalb mit weniger als 600 EUR bewerten will, weil der Beklagte - wie er ursprünglich dargelegt habe - die Auskunft bereits erteilt habe und er deshalb die erteilte Auskunft nur wiederholen müsse. Der Beklagte hat in I. Instanz geltend gemacht, seine Auskunftspflicht bezüglich seiner Gesellschaftsbeteiligungen durch die - bereits erfolgte - Vorlage der Gesellschaftsverträge und der Jahresabschlüsse für 1995/1996 bzw. 1996 sowie für 1997 und 1998 erfüllt zu haben. Diese Rechtsauffassung hat das AG im angefochtenen Teilurteil wie auch in zwei diesem vorausgegangenen Hinweisbeschlüssen zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund überschreitet eine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die den Beklagten unter Hinweis auf seine früher geäußerte Rechtsauffassung darauf verweist, seine in erster Instanz erteilte Auskunft lediglich zu wiederholen und so seinen bewertungserheblichen Aufwand auf Ablichtungen und Porti zu beschränken, den von § 3 ZPO gezogenen Ermessensrahmen. Dies gilt um so mehr, als auch das Berufungsgericht selbst in seinem begründeten Vergleichsvorschlag (vom 21.12.2006) nicht nur den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in einem deutlich weitergehenden Sinne verstanden, sondern den Beklagten auch zu einer weitergehenden Auskunft für verpflichtet gehalten hat.
[12] bb) Ermessensfehlerhaft sind die zusätzlichen Überlegungen, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, der Wert der Beschwer erreiche die Berufungssumme nicht. Seine Erwägungen lassen wesentlichen Tatsachenstoff außer Betracht.
[13] Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es dem Beklagten ohne Weiteres und aus eigener Sachkunde möglich sei, Listen über Sonderabschreibungen, Unternehmensinventar, Pachtverträge und Immobilien der Gesellschaften, an denen er beteiligt war, zu erstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - die entsprechenden Daten nicht bereits aus den Jahresabschlüssen ergeben; denn anderenfalls wäre die dem Beklagten im amtsgerichtlichen Urteil, aber auch in dem begründeten Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts aufgegebene Auflistung dieser Umstände entbehrlich und nicht mehr Gegenstand der Auskunftspflicht.
[14] Bei dieser Beurteilung lässt das Berufungsgericht indes unberücksichtigt, dass die vom Beklagten geforderten Feststellungen auf die Bilanzjahre 1995/1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 bezogen sein sollen - mithin auf einen Zeitpunkt, der bei Einlegung des Rechtsmittels (Mai 2005) zum Teil über zehn Jahre zurücklag. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte auch bei grundsätzlicher Mitwirkungsbereitschaft der Gesellschaften dieser Aufgabe ohne sachkundigen Beistand - etwa des Steuerberaters dieser Gesellschaften - verantwortlich nachkommen soll. Nicht in die Erwägungen einbezogen wird vom Berufungsgericht auch der Umstand, dass die von den Gesellschaften betriebenen Unternehmen - mit einem Bilanzvolumen von zum Teil mehreren Millionen Euro - einen beachtlichen Geschäftsumfang aufweisen und dem Beklagten jeweils "detaillierte" Angaben zu allen Positionen abverlangt werden. So sollen die Inventarlisten u.a. Angaben über die (in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiesenen) "Feldbestände und selbst erzeugten Vorräte" machen. Die Aufstellung des Immobilienbestandes soll sich zu den "wertbildenden" Faktoren wie "Lage, Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zukünftige Nutzungserwartung" verhalten. Wie ein Laie eine solche - zudem auf länger zurückliegende Zeiträume bezogene - Aufschlüsselung ohne fachkundige Hilfe verantwortlich bewirken soll, erschließt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
[15] Ermessensfehlerhaft ist auch die Annahme, die Verurteilung, eine "Aufstellung der stillen Reserven" zu fertigen, sei bei verständiger Lesart dahin zu verstehen, dass der Beklagte lediglich "in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben" habe, deren Zeitwert er - der Beklagte - höher als in der Bilanz ausgewiesen annehme; auch in diesem Falle gehe es mithin nur um eine Auflistung bestimmter Gegenstände mit der Angabe ihrer wertbildenden Eigenschaften. Der - auch im Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts verwandte - Begriff der "stillen Reserve" ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, fest umrissen. Schon deshalb kann er nicht im Sinne einer "verständigen" Interpretation des angefochtenen Urteils subjektiviert und auf bloße - nach Grund und Höhe nicht näher bestimmte - "Annahmen" des Beklagten über etwaige Divergenzen von Bilanz- und Zeitwert einzelner Wirtschaftsgüter reduziert werden. Schon im Hinblick auf die Nachteile, die sich bei einem - entgegen der Interpretation des OLG - strikten Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils aus dessen Vollstreckung ergeben können, ist es dem Beklagten nicht zumutbar, bei der ihm aufgegebenen Aufstellung stiller Reserven auf eine Hinzuziehung fachlicher Hilfe - etwa des für die Jahresabschlüsse der Gesellschaften verantwortlichen Steuerberaters - zu verzichten. Jedenfalls kann dem Beklagten nicht angesonnen werden, sich - im Vertrauen auf die vom Berufungsgericht für "verständig" erachtete Interpretation und ohne Inanspruchnahme anwaltlichen Rates - bei der Erfüllung des Urteils auf die Formulierung wertbildender Faktoren bei einzelnen Wirtschaftsgütern zu beschränken und in der Folge die Risiken einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung hinzunehmen. Kosten, die aufgrund der danach gebotenen Inanspruchnahme fachlicher Hilfe oder anwaltlicher Beratung anfallen, sind somit für die dem Beklagten aufgegebene Auskunft unerlässlich; das OLG durfte sie bei der Bemessung des Wertes der Beschwer des Beklagten deshalb nicht unberücksichtigt lassen (zur Berücksichtigung der für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen anfallenden Kosten vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495, 496).
[16] Unberücksichtigt gelassen hat das OLG auch die Schwierigkeiten, die sich für den Beklagten aus dem Umstand ergeben können, dass er - nach seinem unbestrittenen Vortrag in der zweiten Instanz - inzwischen nicht mehr Gesellschafter der genannten Gesellschaften ist. Dieser Umstand ist für die Bemessung des Wertes seiner Beschwer zwar nur insoweit erheblich, als er in dem für die Wertbemessung maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits eingetreten war (BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495, 496). Ob dies der Fall war, hätte das Berufungsgericht bei der Wertermittlung allerdings aufklären müssen (§ 139 ZPO). Dass das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, begründet ebenfalls einen Ermessensfehler (vgl. BGH v. 31.1.2007 - XII ZB 133/06, FamRZ 2007, 714).
[17] 3. Der angefochtene Beschluss kann nach allem nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das OLG zurückzuverweisen.
Fundstellen