Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 06.02.2024; Aktenzeichen IV ZR 436/22)

OLG Stuttgart (Urteil vom 03.02.2022; Aktenzeichen 2 U 117/20)

OLG Stuttgart (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen 2 U 117/20)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 26.03.2020; Aktenzeichen 11 O 214/18)

 

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Beklagten vom 9. April 2024 gegen die Festsetzung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags A.I.3 als unzulässig verworfen hat. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da aus den im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 genannten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2024 geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Wertfestsetzung.

Rz. 2

1. Die dortigen Ausführungen der Beklagten sind als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 507/21, juris Rn. 13 m.w.N.).

Rz. 3

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

Rz. 4

Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten bei der Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und Beschwerdeverfahren auf 205.000 €, wovon 17.500 € auf die Rechtsmittel der Beklagten entfallen.

Rz. 5

a) Wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt, richten sich (Gebühren-)Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots, wobei ein Wert von 2.500 € je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.; st. Rspr.).

Rz. 6

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Differenzierung zwischen Gebührenstreitwert und Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten.

Rz. 7

Zwar ist es - wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt - nicht ausgeschlossen, einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Bestimmungen bei der Festsetzung des Streitwerts ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sind, vorliegen, zeigt die Beklagte aber auch weiterhin nicht auf.

Rz. 8

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch im Mietrecht eine differenzierende Wertbemessung vornimmt, liegt dem die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 8 ZPO einerseits und § 41 GKG andererseits zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 2), während die Grund-sätze für die Wertfestsetzung in Verfahren nach dem UKlaG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gelten und dabei sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners betreffen (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.).

Rz. 9

II. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags A.I.3 als unzulässig verworfen hat, war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Rz. 10

Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Bußmann

Dr. Götz     

Piontek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16332338

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