Leitsatz (amtlich)
Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gem. § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28.5.2009, BGBl. I, 1102) i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (im Anschluss an BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).
Normenkette
VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 15.04.2015; Aktenzeichen 13 UF 205/14) |
AG Lahnstein (Entscheidung vom 24.02.2014; Aktenzeichen 50 F 119/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz vom 15.4.2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.686 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die im Juni 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den im April 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des AG - insoweit rechtskräftig - geschieden.
Rz. 2
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.6.1986 bis 31.3.2012 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) u.a. im Wege der Direktzusage Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der A.W.F. GmbH (Beteiligte zu 1) und bei der J.B. GmbH (Beteiligte zu 2) erworben. Die A.W.F. GmbH hat einen Ausgleichswert von 43.235,08 EUR und die J.B. GmbH einen Ausgleichswert von 9.531,50 EUR vorgeschlagen. Beide Versorgungsträger haben der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen den Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) zugrunde gelegt, wobei der von der A.W.F. GmbH gewählte Diskontierungszinssatz von 5,12 % dem BilMoG-Zins am Ende der Ehezeit und der von der J.B. GmbH gewählte Diskontierungszinssatz von 5,14 % dem BilMoG-Zins am letzten Bilanzstichtag des Unternehmens vor dem Ende der Ehezeit entsprach. Beide Versorgungsträger verlangen die externe Teilung.
Rz. 3
Das AG hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte i.H.v. 43.235,08 EUR bzw. 9.531,50 EUR bei der von der Ehefrau als Zielversorgung gewählten H. Lebensversicherung AG (Beteiligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31.3.2012, begründet werden. Ferner sind die Versorgungsträger verpflichtet worden, die jeweils genannten Beträge nebst 5,12 % bzw. 5,14 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die H. Lebensversicherung AG zu zahlen.
Rz. 4
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Entscheidung zum Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns gewendet. Sie hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig und erstrebt die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses sowie die Durchführung der internen Teilung. Das OLG hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen.
Rz. 5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine interne Teilung der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte erstrebt.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 7
1. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem FamG nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gem. §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2012 67.200 EUR betrug (FamRZ 2016, 191), nicht übersteigt. Der Senat verkennt nicht, dass der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft wird, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 14).
Rz. 8
2. Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sog. Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insb. für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144, 85; vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 28).
Rz. 9
3. Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gem. §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insb. bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.
Rz. 10
4. Der Senat trägt auch vor diesem Hintergrund keine grundlegenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG; insb. führt seine Anwendung nicht zu den von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verstößen gegen den "mit Verfassungsrang ausgestatteten Halbteilungsgrundsatz".
Rz. 11
a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 m.w.N.).
Rz. 12
b) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten (vgl. BVerfG FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 37).
Rz. 13
Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm - bezogen auf die Ehezeit - die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer - von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 VersAusglG frei wählbaren - Zielversorgung erreicht.
Rz. 14
Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrechte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständiger Anrechte gerichteten Grundkonzeption des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rz. 48; BGH v. 7.11.2012 - XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189 Rz. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Versorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, 58). Zwar mag bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG schon der kapitalwertbezogene Umrechnungsmechanismus selbst in einem gewissen Umfang zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsberechtigten Person führen, was insb. wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen Ausgangsversorgung einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gem. § 3b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; BGH BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 39).
Rz. 15
c) Allerdings hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 m.w.N.). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapitalwertbezogener Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird.
Rz. 16
Das BVerfG hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003). Im gleichen Jahr hat das BVerfG ausgesprochen, dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 und als auch die Anwendung der Barwertverordnung 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynamischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.).
Rz. 17
d) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des betrieblichen Versorgungsträgers betroffen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG schützt insb. Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrechts von sich abzuwenden. Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 42; vgl. dazu im Einzelnen Siede FamRB 2015, 70, 76).
Rz. 18
5. Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz tatsächlich nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und zu einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 43). Dies ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 43 ff.) - bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.3.2016 gültigen Fassung indessen nicht der Fall.
Rz. 19
a) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 23, 44 ff.).
Rz. 20
b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 47 ff.).
Rz. 21
c) Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung.
Rz. 22
Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 51).
Rz. 23
6. Die angefochtene Entscheidung ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat es zwar im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für geboten erachtet, dass für die Barwertermittlung einheitlich monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt (vgl. Senatsbeschluss v. 18.5.2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies schließt es aber im Einzelfall nicht aus, dass das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten BilMoG-Zinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste Wertverschiebung - wie hier bei der J.B. GmbH (Diskontierungszinssatz 5,14 % statt 5,12 %) - marginal ist (vgl. Senatsbeschluss v. 18.5.2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Fundstellen
Haufe-Index 9654316 |
FamRZ 2016, 1651 |
NJW-RR 2016, 964 |
BetrAV 2016, 627 |
JZ 2016, 646 |
MDR 2016, 1150 |
FF 2016, 374 |
FamRB 2016, 382 |
NZFam 2016, 898 |