Verfahrensgang
Gründe
Der Beschwerdegegner reichte gegen eine von Amts wegen im Handelsregister gelöschte, vermögenslose GmbH im Juli 1996 eine Zahlungsklage ein, die an die Privatanschrift des früheren Geschäftsführers der GmbH zugestellt wurde. Dieser beauftragte namens der GmbH den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt. In der Klageerwiderung vertrat er unter Hinweis auf die Löschung der GmbH die Ansicht, die GmbH sei nicht passivlegitimiert.
Der Beschwerdegegner nahm sein "Rechtschutzgesuch" zurück. Dabei wies er darauf hin, daß zwischen der gelöschten, nicht mehr existenten GmbH und ihm ein Prozeßrechtsverhältnis mangels wirksamer Zustellung der Klage nicht entstanden sei. Außerdem rügte er die fehlende Vollmacht des Beschwerdeführers. Dieser stellte gleichwohl namens der GmbH den Antrag, nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdegegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Durch Beschluß vom 18. Dezember 1996 hat das Landgericht dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des jetzigen Beschwerdegegners hat das Oberlandesgericht den Beschluß am 21. März 1997 aufgehoben, den Antrag der GmbH zurückgewiesen und die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt, da er in Kenntnis fehlender Vollmacht den im Beschwerderechtszug angefallenen nutzlosen Verfahrensaufwand veranlaßt habe.
Gegen den am 9. April 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die "außerordentliche sofortige Beschwerde" vom 16. April 1997. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß aufzuheben, soweit ihm die Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren auferlegt worden sind. Er macht geltend: Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig. Im Zeitpunkt der Klageerwiderung habe er von der Parteiunfähigkeit der Beklagten keine Kenntnis gehabt. Er sei deshalb von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen.
II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, insbesondere Kostenentscheidungen, findet eine Beschwerde grundsätzlich nicht statt (§ 567 Abs. 4 ZPO). Das gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung - wie hier - nicht gegen eine Prozeßpartei, sondern gegen einen Dritten ergangen ist (BGHZ 121, 397, 398, BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 m.w.Nachw.).
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Entscheidung, die nach allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, in eng begrenzten Ausnahmefällen krassen Unrechts wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit angefochten werden. Voraussetzung dafür ist, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374, 121, 397, 398 f.; 130, 97, 99, BGH, Beschluß vom 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94, NJW-RR 1994, 1212, 1213, BGH, Beschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß bei Fehlen einer wirksamen Bevollmächtigung die Verfahrenskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlaßt hat. Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein. Er kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGHZ 121, 397, 400, BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74, VersR 1975, 343, 344, BGH, Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884, Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 88 Rdn. 14, MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim § 89 Rdn. 14).
Bei Stellung des Antrags nach § 269 Abs. 3 ZPO war dem Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, bekannt, daß die beklagte GmbH nicht mehr existent und er deshalb nicht wirksam bevollmächtigt war. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen kannte er schon im Zeitpunkt der Klageerwiderung, er hat sich darin ausdrücklich auf die Löschung der GmbH im Handelsregister nach § 1 LöschG berufen. Die mit der Beschwerde angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichts und damit die streitigen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind erst durch den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO verursacht worden, den der Beschwerdeführer in Kenntnis fehlender wirksamer Bevollmächtigung gestellt hat.
Ob dies auch für einen Teil der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz gilt und ob das Oberlandesgericht zwischen diesen und den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Recht differenziert und bei seiner Entscheidung auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt hat, bedarf keiner Entscheidung. Auf keinen Fall ist der angefochtene Beschluß dem Gesetz inhaltlich fremd. Ein - etwaiger - bloßer Rechtsirrtum des Oberlandesgerichts rechtfertigt es nicht, ein nach der gesetzlichen Regelung nicht statthaftes Rechtsmittel zuzulassen.
Die außerordentliche sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993485 |
DRsp IV(416)332 |
NJW-RR 1998, 63 |
MDR 1997, 1065 |