Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 04.07.2023; Aktenzeichen VIII ZB 25/23)

LG Hannover (Entscheidung vom 23.07.2021; Aktenzeichen 18 T 10/21)

AG Hannover (Entscheidung vom 12.07.2021; Aktenzeichen 465 C 4334/21)

 

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124396) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2021 (18 T 10/21) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2023 hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2023 als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124396) wurden dem Beschwerdeführer für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Rz. 2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 29. Juni 2023.

II.

Rz. 3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Rz. 4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Rz. 5

a) Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - demnach auch nicht die hier im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 getroffene Kostengrundentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5 mwN).

Rz. 6

b) Durchgreifende Einwendungen gegen den - zutreffend aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz bestehen vorliegend nicht.

Rz. 7

Insbesondere bedarf die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung, für welche nicht der Richter, sondern der Kostenbeamte zuständig ist (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, Stand: 1. Juli 2023, § 19 GKG Rn. 1 mwN), entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keiner Unterschrift, da sie automationsgestützt erstellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VIII ZB 65/21, juris Rn. 5).

Rz. 8

Auch führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2023 eine Anhörungsrüge erhoben hatte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass vor deren Bescheidung durch Beschluss vom 4. Juli 2023 ein Kostenansatz unzulässig gewesen wäre. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2011 - IX ZB 218/11, juris Rn. 2; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 73/14, juris Rn. 3) lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung, nicht an deren Rechtskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 3 KSt 1/10, juris Rn. 4). Zudem ist der Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 sofort rechtskräftig geworden, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel und suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 12).

Rz. 9

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15873800

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