Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 10.03.2021; Aktenzeichen 35 Ks 133 Js 144/20 21/20) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verneinung eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB durch die Strafkammer begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar ist das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es hat zu Unrecht angenommen, ein übermäßiger Konsum setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus (so auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 7). Indes entspricht es der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs besitzt, ihr Fehlen der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegensteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 – 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 19; vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 – 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. November 2018 – 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8; vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18, StV 2019, 261 Rn. 7; vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 – 5 StR 215/15, juris Rn. 8 [jeweils mwN]; vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 10a).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen nach den insoweit zutreffenden Maßstäben noch die Wertung, ein Hang im Sinne des § 64 StGB stehe nicht sicher fest.
Unterschriften
Schäfer, Anstötz, Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Kreicker, Voigt
Fundstellen
Dokument-Index HI14907393 |