Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 06.06.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juni 2018
- im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist;
- im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren” räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rz. 3
a) Zwar hat das Landgericht im Fall II.1 der Urteilsgründe die für einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB erforderliche Beutesicherungsabsicht des Angeklagten nicht ausdrücklich festgestellt. Dass es von deren Vorliegen ausgegangen ist, ergibt sich aber noch hinreichend aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er im Rahmen seines Geständnisses auch seine Beutesicherungsabsicht eingeräumt habe.
Rz. 4
b) Der Senat hat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte sich im Fall II.1 eines besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt die Kennzeichnung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, StraFo 2017, 509, 510; vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377).
Rz. 5
2. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung.
Rz. 6
a) Er hat hinsichtlich sämtlicher Einzelfälle bereits deshalb keinen Bestand, weil die schriftlichen Urteilsgründe dem Senat nicht die Prüfung ermöglichen, ob das Landgericht zutreffend von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
Rz. 7
aa) Das Landgericht hat angenommen, dass der bereits seit vielen Jahren heroinabhängige Angeklagte sämtliche Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe. Der Einlassung des Angeklagten folgend ist es – entgegen der Einschätzung des von ihm gehörten Sachverständigen – weiter davon ausgegangen, der Angeklagte habe während der Begehung der Taten Entzugserscheinungen befürchtet und „auf entsprechender Grundlage gehandelt”, weshalb zumindest nicht auszuschließen sei, dass „dies auch Auswirkungen auf seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte”. Gleichwohl ist die Strafkammer ersichtlich nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausgegangen; diese Vorschrift wird weder bei der Strafzumessung berücksichtigt noch ist sie in der Liste der angewendeten Vorschriften aufgeführt. Eine Begründung für die Nichtanwendung des § 21 StGB enthält das angefochtene Urteil nicht.
Rz. 8
bb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer zu Recht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der vom Landgericht angenommenen Furcht des Angeklagten vor Entzugserscheinungen im Zeitpunkt der Taten und der für nicht ausschließbar erachteten Auswirkungen dieser Furcht auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erschließt sich nicht, aufgrund welcher Erwägungen es letztlich von einer Anwendung des § 21 StGB abgesehen hat. Zudem bleibt unklar, welcher Art und Intensität die vom Angeklagten befürchteten Entzugserscheinungen waren. Zu diesen Fragen hätte sich das Landgericht jedoch verhalten müssen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beschaffungstaten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sein kann, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16, juris Rn. 12; vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, NStZ 1989, 430, 431; Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 4 StR 411/00, NStZ-RR 2001, 81, 82).
Rz. 9
Die an sich maßvollen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
Rz. 10
b) Es kommt daher nicht darauf an, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Fall II.1 der Urteilsgründe – wohl aufgrund einer Verwechslung der Tatzeiten der Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe – zu Unrecht strafschärfend eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten von zwei Monaten angenommen hat.
Rz. 11
c) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten im Sinne der §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB eingehender darzulegen, als dies bislang erfolgt ist.
Rz. 12
3. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand.
Rz. 13
4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht auch bei einem geständigen Angeklagten gehalten ist, auf eine sorgfältige Abfassung der Urteilsgründe Bedacht zu nehmen.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Quentin, Feilcke, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 12646105 |
StV 2019, 242 |