Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 13.09.2022; Aktenzeichen 3 U 300/21)

LG Bamberg (Entscheidung vom 13.09.2022; Aktenzeichen 2 O 343/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. September 2022 in der berichtigten Fassung vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  29.624,57 €

Pamp                                         Halfmeier                                         Kartzke

                  Graßnack                                             Borris

 

Fundstellen

Haufe-Index 16230951

PQ 2024, 118

PQ 2024, 120

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