Leitsatz (amtlich)
a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.
b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S.v. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 3100; RVG VV § 3101
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 23.3.2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.661,60 EUR festgesetzt.
Gründe
[1] I. Zwischen den Parteien waren vor dem LG und dem OLG Frankfurt Verfahren anhängig, in denen sie darüber stritten, ob die Antragstellerin rechtswidrig Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin zu 1) verwertet habe. Mit der Begründung, die Antragsgegnerin zu 1) behaupte gegenüber Abnehmern der Antragstellerin, deren Verurteilung stehe unmittelbar bevor, beantragte die Antragstellerin am 13.12.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) wegen unzulässiger Abnehmerverwarnung. Gegen die Antragsgegner zu 2) und 3), den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin zu 1), beantragte die Antragstellerin am 17. und am 27.12.2004 gleichlautende einstweilige Verfügungen. Am 21.12.2004 mahnte die Antragstellerin auch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner persönlich ab. Am 28.12.2004 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bis zum 3.1.2005 auf.
[2] Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner fragte beim LG am 22.12.2004 an, ob Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Antragsgegnerin zu 1) und ihn persönlich vorlägen. Am 30.12.2004 reichte er beim LG unter Bezugnahme auf die ihm und den Antragsgegnern gegenüber erklärten Abmahnungen der Antragstellerin vom 21. und 28.12.2004 eine Schutzschrift namens der Antragsgegner und im eigenen Namen ein.
[3] Bereits am 29.12.2004 hatte die Antragstellerin per Telefaxschreiben den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1) zurückgenommen.
[4] Nach der Kostenentscheidung in dem Urteil des LG vom 3.5.2005 hat die Antragstellerin die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.
[5] Die Antragsgegnerin zu 1) hat Festsetzung ihrer Kosten i.H.v. 3.914,80 EUR beantragt. Dabei hat sie neben einer Auslagenpauschale i.H.v. 20 EUR gem. Nr. 7002 RVG VV unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 500.000 EUR eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt.
[6] Das LG hat die Festsetzung der Kosten abgelehnt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Einreichung einer Schutzschrift scheide aus, wenn diese erst nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingehe.
[7] Das OLG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) dem Erstattungsantrag i.H.v. 1.661,60 EUR nebst Zinsen unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde stattgegeben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793).
[8] Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
[9] II. Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
[10] 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1) könne für die Einreichung ihrer Schutzschrift Erstattung der Kosten in Höhe einer 0,8-fachen Gebühr gem. § 16 Nr. 6 RVG i.V.m. Nr. 3101 Nr. 1 VV aus einem Streitwert von 250.000 EUR verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[11] Auch wenn eine Schutzschrift erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht werde, komme eine Erstattung in Betracht, wenn der Antragsgegner die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt habe, nachdem er durch den Antragsteller, etwa durch Abmahnung, zu seiner Rechtsverteidigung veranlasst worden sei.
[12] Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin zu 1) durch die Antragstellerin abgemahnt und dadurch zu möglichen Rechtsverteidigungsmaßnahmen veranlasst worden. Die Einreichung der Schutzschrift sei danach eine gebotene Verteidigungsmaßnahme gewesen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe bei Einreichung der Schutzschrift von der Rücknahme des Eilantrags nicht wissen können, zumal sie erst am 28.12.2004 unter Fristsetzung zum 3.1.2005 zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung aufgefordert worden sei. Unter diesen Umständen seien die Kosten für die Einreichung der Schutzschrift auch dann erstattungsfähig, wenn diese erst (einen Tag) nach Rücknahme des Eilantrags bei Gericht eingehe. Allerdings stehe der Antragsgegnerin zu 1) nicht eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 500.000 EUR, sondern nur eine 0,8-fache Gebühr aus einem Streitwert von 250.000 EUR zu.
[13] 2. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde namens der Antragsgegnerin zu 1) und nicht im Namen ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Beschwerdebegründung, mit der beanstandet worden ist, das LG habe übersehen, dass die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) erstattungsfähig seien, und Festsetzung der Kosten für die Antragsgegnerin zu 1) beantragt wird.
[14] 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragsgegnerin zu 1) auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe einer 0,8-fachen Gebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 RVG VV aus einem Streitwert von 250.000 EUR bejaht.
[15] a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463 = GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I).
[16] Die Frage, ob die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingeht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, eine Kostenerstattung scheide in diesem Falle aus (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 732; OLG Karlsruhe WRP 1981, 39; OLG Köln JurBüro 1981, 1827; Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 6 Rz. 37; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rz. 94; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.41; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rz. 133; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rz. 58; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 13 "Schutzschrift"; Deutsch, GRUR 1990, 327, 331). Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die Kosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder der Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt hat (vgl. OLG Köln JurBüro 1991, 930; KG JurBüro 1993, 486; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rz. 391; Mümmler, JurBüro 1993, 487). Der Senat folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die prozessuale Kostenerstattungspflicht nicht auslöst.
[17] Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten nur für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. RGZ 32, 387, 388 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 91 Rz. 29; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rz. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rz. 8). Die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als solche keine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme kommt es nicht an; diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung nicht begründen (vgl. Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 91 Rz. 48 m.w.N.). Dafür spricht auch, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, dieses Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, BGHReport 2005, 134 = MDR 2005, 178 = GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, BGHReport 2006, 941 = MDR 2006, 1316 = NJW 2006, 1962). Die Frage, ob dem Antragsgegner in einem solchen Fall ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der für die Einreichung der Schutzschrift aufgewendeten Kosten zustehen kann, bleibt davon unberührt.
[18] b) Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bejaht hat. Denn die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG VV (früher Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie fällt folglich auch dann an, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben hat. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (vgl. OLG Hamburg v. 21.1.1998 - 8 W 222/97, OLGReport Hamburg 1998, 272 = MDR 1998, 561). Jede Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren, selbst wenn sie nicht dem Gericht gegenüber erfolgt, bringt die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen (vgl. OLG Hamm AnwBl. 2005, 587; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG VV 3100 Rz. 13; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 Teil 3 Rz. 19 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorbem. 3 Rz. 29; AnwKomm/RVG/Onderka/N. Schneider, 3. Aufl., VV, Vorbem. 3 Rz. 28/29).
[19] Im vorliegenden Fall ist die Schutzschrift zwar erst am 30.12.2004 mit einem auf denselben Tag datierten Schriftsatz eingereicht worden, also nach Antragsrücknahme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) hatte jedoch bereits am 22.12.2004 mit einem Schriftsatz vom selben Tage beim LG um Mitteilung gebeten, ob (u.a.) gegen die Antragsgegnerin zu 1) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden sei. Am 28.12.2004 wurde die Antragsgegnerin zu 1) von der Antragstellerin zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung aufgefordert. Eine Kopie dieser Aufforderung wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugesandt. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) aufgrund eines ihm von dieser erteilten Auftrags schon vor der Rücknahme des Verfügungsantrags am 29.12.2004 das Geschäft i.S.v. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV betrieben hat und damit jedenfalls die - vom Beschwerdegericht angesetzte - 0,8-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 RVG VV aus einem Streitwert von 250.000 EUR angefallen ist.
[20] III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1746831 |
BB 2007, 1136 |
BGHR 2007, 739 |
EBE/BGH 2007 |
NJW-RR 2007, 1575 |
GRUR 2007, 727 |
JurBüro 2007, 430 |
AfP 2008, 542 |
MDR 2007, 1163 |
Rpfleger 2007, 509 |
WRP 2007, 786 |
ZUM 2008, 136 |
AGS 2007, 477 |
HRA 2008, 4 |
PA 2007, 132 |
RVGreport 2007, 348 |
MIR 2007, 192 |
Mitt. 2007, 337 |