Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 100.000 DM.

 

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Sollte dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehen, so ist dieser Anspruch gemäß der Einrede des Beklagten verjährt (§ 51 Fall 1 BRAO a.F. = § 51 b Fall 1 BRAO n.F.).

Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs. Dies war der Fall, als infolge einer – hier unterstellten – Pflichtverletzung des Beklagten die Ansprüche des Klägers gegen seine Mutter als Vorerbin (vgl. RGZ 113, 45, 50) gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f). Das Landgericht hat das Testament rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß der Erblasser den Kläger durch Verweisung auf den Pflichtteil enterbt hat (§ 1938 BGB). Unstreitig hat die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB begonnen, als der Kläger durch das Nachlaßgericht von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung am 17. Juli 1986 Kenntnis erlangt hat. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß die Verjährung durch Anerkenntnisse in den Schreiben der Vorerbin vom 14. November 1986 und 14. September 1987 unterbrochen worden ist (§ 208 BGB). Die Ansprüche des Klägers gegen seine Mutter verjährten dann spätestens, als nach dem Zugang des letztgenannten Schreibens am 17. September 1987 drei Jahre verstrichen waren, also mit Ablauf des 17. September 1990. Die dreijährige Primärverjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten lief dann spätestens am 18. September 1993 ab (§ 51 Fall 1 BRAO a.F.).

Die erst 1995 eingereichte und zugestellte Schadensersatzklage war verspätet, weil die Primärverjährungsfrist nicht durch eine Sekundärhaftung des Beklagten verlängert worden ist (vgl. BGHZ 94, 380, 385 ff). Die sekundäre Vertragspflicht eines Rechtsanwalts, den Auftraggeber über einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung zu unterrichten, setzt voraus, daß der Rechtsanwalt bei der weiteren Wahrnehmung des Mandats und vor Verjährung eines solchen Schadensersatzanspruchs aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlaß hat zu prüfen, ob er durch einen Fehler den Auftraggeber geschädigt hat. Ein solcher Anlaß muß den Rechtsanwalt unmittelbar auf einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Fehler hinweisen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67, VersR 1968, 1042, 1043; v. 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941, 2943; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 203; v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1856, 1858). Das vom Kläger behauptete und von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigte kurze Gespräch der Parteien 1991 anläßlich einer zufälligen Begegnung in einer Buchhandlung begründete für den Beklagten keinen Anlaß, im vorstehenden Sinne zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung die Ansprüche des Klägers gegen die Vorerbin hatte verjähren lassen. Nach dem Inhalt dieses Gesprächs sind die Parteien vielmehr davon ausgegangen, daß die Ansprüche des Klägers noch durchsetzbar waren.

 

Unterschriften

Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539214

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