Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Notanwalts. Sofortige Beschwerde. Anhörungsrüge. Anwaltszwang. Beim BGH zugelassener Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. - falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist - für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang.
Normenkette
ZPO §§ 78b, 321a
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24.2.2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Rz. 2
1. Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Rz. 3
Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschl. v. 20.8.2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rz. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rz. 11).
Rz. 4
2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Rz. 5
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschl. v. 5.5.2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschl. v. 12.5.2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rz. 1). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.
Rz. 6
Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24.2.2011 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Krefeld vom 15.12.2010 als Voraussetzung für die vom Antragsteller erstrebte Beiordnung eines Notanwalts in vollem Umfang geprüft. Soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr erstmals darlegt, seine Rechtsbeschwerde sei ungeachtet der fehlenden Zulassung durch das LG schon deshalb zulässig, weil ihn das LG in seinen Verfahrensgrundrechten beschnitten habe, verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Eine solche "außerordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295). Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 24.2.2011 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2667346 |
NJW 2011, 8 |
EBE/BGH 2011 |
FamRZ 2011, 885 |
ZAP 2011, 716 |
MDR 2011, 748 |
NJ 2011, 5 |