Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 05.03.2024; Aktenzeichen VIII ZA 3/24)

LG Aurich (Entscheidung vom 14.12.2023; Aktenzeichen 4 S 111/23)

AG Emden (Entscheidung vom 27.06.2023; Aktenzeichen 5 C 106/23)

 

Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende "sofortige Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024, durch den der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich - 4. Zivilkammer - vom 14. Dezember 2023 (4 S 111/23) zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist unzulässig.

Rz. 2

a) Eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss des Senats ist nicht statthaft. Denn gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn. 2, vom 20. September 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 2 mwN). Dies gilt auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 5; vom 20. September 2023 - XI ZR 14/23, aaO mwN).

Rz. 3

b) Da der Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) auszulegen.

Rz. 4

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rügevorbringen die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist bereits nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 1; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, juris Rn. 1).

Rz. 5

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 5. März 2024 umfassend geprüft, ob ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich - 4. Zivilkammer - vom 14. Dezember 2023 erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.

Rz. 6

2. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom 25. März 2024 geltend macht, der Senatsbeschluss vom 5. März 2024 sei auch "gesetzwidrig", ist die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung auszulegen. Diese hat - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt statthaft ist - in der Sache keinen Erfolg, denn das Vorbringen des Beklagten gibt keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 5. März 2024.

Dr. Bünger     

Dr. Schmidt     

Dr. Matussek

Dr. Reichelt     

Messing     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16262310

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