Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 20.03.2019; Aktenzeichen 7 T 126/19) |
AG Papenburg (Beschluss vom 31.01.2019; Aktenzeichen 9 XVII 43/95) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 20.3.2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Wert: bis 500 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligte zu 1) begehrt für ihre Tätigkeit als Betreuerin eine Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse.
Rz. 2
Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre in der Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 entfaltete Tätigkeit. Die Betroffene selbst bezieht Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII.
Rz. 3
Das AG hat die Anträge zurückgewiesen, weil die Betroffene über ein Vermögen von über 5.000 EUR verfüge. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und dem AG aufgegeben, die Vergütungsanträge der Betreuerin erneut zu bescheiden. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
Rz. 5
1. Das LG hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Betroffene nach Maßgabe der §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB i.V.m. §§ 90, 60a SGB XII mittellos sei. Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen i.S.d. §§ 53 ff. SGB XII beziehe, stehe der weitere Schonbetrag i.H.v. 25.000 EUR nach § 60a SGB XII auch im Rahmen der Ermittlung des nach §§ 1908i, 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu.
Rz. 6
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 7
a) Die Beteiligte zu 1) hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gem. § 1836c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gem. § 1836c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (BGH, Beschl. v. 9.1.2013 - XII ZB 478/11, FamRZ 2013, 440 Rz. 12).
Rz. 8
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG erkannt, dass der Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. I 2017, 519) ein Schonbetrag i.H.v. derzeit 5.000 EUR zusteht.
Rz. 9
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 EUR zuzubilligen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, hat § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (BGH, Beschl. v. 20.3.2019 - XII ZB 290/18, FamRZ 2019, 1006 Rz. 17 ff. m.w.N.).
Rz. 10
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte verfügt die Betroffene über ein Vermögen von über 5.000 EUR. Nicht festgestellt ist indessen, auf welchen Betrag sich das Vermögen der Betroffenen konkret beläuft. Entsprechende Ermittlungen wird das LG noch anzustellen haben.
Fundstellen
Dokument-Index HI13374871 |