Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 02.04.2019; Aktenzeichen 314 T 1/19) |
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 26.10.2018; Aktenzeichen 306 XVII 745/17) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des LG Hamburg vom 2.4.2019 aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Hamburg-Altona vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 453 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Staatskasse wendet sich dagegen, dass der Betroffenen im Rahmen der Betreuervergütung wegen ihres Bezugs von Eingliederungshilfe ein erhöhter Freibetrag von zusätzlich 25.000 EUR zugebilligt worden ist.
Rz. 2
Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre in der Zeit vom 10.11.2017 bis zum 18.6.2018 entfaltete Tätigkeit.
Rz. 3
Das AG hat antragsgemäß eine Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen i.H.v. 2.389,20 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, in der sie darauf hingewiesen hat, dass sie bereits in der Zeit ihrer Betreuung Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII bezogen habe, hat das LG die Vergütung der Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse i.H.v. 1.936 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Rz. 5
1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene sei mittellos. Sie habe zum 9.11.2017 über ein Vermögen von 15.367,36 EUR verfügt. Ausweislich ihrer im Beschwerdeverfahren gegebenen Kontenübersicht habe sie im Frühjahr 2019 über ein Vermögen von 6.536,93 EUR zzgl. 8.909,80 EUR verfügt. Der Betroffenen sei nicht nur der regelmäßige Schonbetrag von 5.000 EUR zuzubilligen. Für die Bestimmung des i.S.d. § 90 SGB XII zu bestimmenden Schonbetrags seien die Vorschriften der §§ 60a, 66a SGB XII als Sonderregelung im Bereich des Sozialrechts entsprechend heranzuziehen, so dass sich der Schonbetrag ohne weitere Prüfung des Einzelfalls auf 30.000 EUR erhöhe. Demgemäß änderten sich die Stundenansätze, weil die Betroffene während des gesamten Zeitraums der Betreuung mittellos gewesen sei und deshalb die Ansätze gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG maßgeblich seien.
Rz. 6
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 7
a) Die Beteiligte zu 1) hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gem. § 1836c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gem. § 1836c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (Senat, Beschl. v. 9.1.2013 - XII ZB 478/11, FamRZ 2013, 440 Rz. 12).
Rz. 8
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG zwar erkannt, dass der Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. I 2017, 519) ein Schonbetrag i.H.v. derzeit 5.000 EUR zusteht, so dass sie nach den Feststellungen des LG zu ihren Vermögensverhältnissen ohne Weiteres in der Lage ist, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG geschuldete und vom AG zutreffend errechnete Vergütung von 2.389,20 EUR zu zahlen.
Rz. 9
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 EUR zuzubilligen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (Senat, Beschl. v. 20.3.2019 - XII ZB 290/18, FamRZ 2019, 1006 Rz. 17 ff. m.w.N.).
Rz. 10
3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13383727 |