Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 01.06.2023; Aktenzeichen I ZB 65/22)

BPatG (Beschluss vom 26.07.2022; Aktenzeichen 26 W (pat) 38/17)

 

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Rz. 2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2] mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

Rz. 3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

Rz. 4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946576

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge