Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 22.06.2023; Aktenzeichen IX ZR 18/22)

OLG Bremen (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen 1 U 26/21)

LG Bremen (Entscheidung vom 22.11.2018; Aktenzeichen 2 O 664/16)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2023 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Streithelfer des Beklagten unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung und meint, der Fall habe Anlass zu Hinweisen an das Berufungsgericht betreffend dessen Zulassungspraxis gegeben.

Rz. 2

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Das gilt auch hinsichtlich des Begriffs des "Nachteils" (vgl. dazu das in dieser Sache ergangene Urteil BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 10 f). Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.

Rz. 3

Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).

Rz. 4

Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).

Schultz     

Lohmann     

Röhl

Harms     

Weinland     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15984060

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