Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.03.2022; Aktenzeichen 2-09 T 37/22)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.07.2020; Aktenzeichen 31 C 2327/19 (38))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.05.2024; Aktenzeichen XI ZB 16/23)

BGH (Beschluss vom 31.01.2024; Aktenzeichen XI ZB 16/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Auskunftserteilung und Urkundenvorlage in Anspruch. Nach Klageabweisung durch Versäumnisurteil und Verwerfung des Einspruchs des Klägers durch Zweites Versäumnisurteil vom 20. Januar 2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2020 antragsgemäß die Kosten der Beklagten festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. März 2022 zurückgewiesen.

II.

Rz. 2

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Rz. 3

2. Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 10. April 2023 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN).

Ellenberger     

Matthias     

Schild von Spannenberg

Sturm     

Ettl     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16058343

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