Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 05.10.2015; Aktenzeichen 3 T 217/15)

AG Freiberg (Entscheidung vom 14.08.2014; Aktenzeichen 1 XVII 304/11)

 

Tenor

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.

Rz. 2

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.

Rz. 3

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.

Rz. 4

Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, können gem. § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl., § 276 Rz. 30; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl., § 276 FamFG Rz. 62), keine Kosten auferlegt werden.

Rz. 5

Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich - wie von der Rechtsbeschwerde angeregt - der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10256667

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