Verfahrensgang
LG Chemnitz (Entscheidung vom 05.10.2015; Aktenzeichen 3 T 217/15) |
AG Freiberg (Entscheidung vom 14.08.2014; Aktenzeichen 1 XVII 304/11) |
Tenor
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
Rz. 1
Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.
Rz. 2
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
Rz. 3
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.
Rz. 4
Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, können gem. § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl., § 276 Rz. 30; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl., § 276 FamFG Rz. 62), keine Kosten auferlegt werden.
Rz. 5
Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich - wie von der Rechtsbeschwerde angeregt - der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig.
Fundstellen
Dokument-Index HI10256667 |
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