Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 29.10.2003) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem Überfall eine ‚ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther, Modell 4, Kaliber 7,65 Browning’ mit sich, mit der er die Sparkassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor hatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA S. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danach nicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes muss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vorliegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum Drohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl. BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pistole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit der objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 [BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a – 6. StrRG – Waffe 1).”
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßregelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte Strafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen