Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen 1 T 145/14) |
AG Leipzig (Entscheidung vom 13.11.2013; Aktenzeichen 536 XVII 1754/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Leipzig vom 8.10.2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 622 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2) (ein Betreuungsverein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu 1) auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 EUR erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Beteiligten zu 1) im Jahre 1977 an der Fachschule für Ökonomie mit Studienabschluss "Ökonom" in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik" erworbene Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" rechtfertige gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 EUR.
Rz. 3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 - XII ZB 429/13, FamRZ 2014, 116 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 4
Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Beteiligten zu 1) keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - XII ZB 525/13, FamRZ 2014, 471 Rz. 4 m.w.N.).
Rz. 5
Das LG hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu 1) absolvierte Studium mathematisch ausgerichtet war und nach dem im Verfahren vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheoretik/Ästhetik, Mathematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Rechtsfragen und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft, technologisches Grundwissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft sowie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch diese Ausbildung verneint hat.
Rz. 6
2. Die von der Beteiligten zu 1) abgeschlossene Ausbildung mit Anerkennung als Industriekauffrau mit der Spezialisierung "Statistik" begründet ebenfalls keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbildung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. auch BGH v. 16.1.2014 - XII ZB 525/13, FamRZ 2014, 471 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 7
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 7741168 |
FamRZ 2015, 1104 |