Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.07.2023; Aktenzeichen I-7 U 93/23) |
LG Kleve (Entscheidung vom 19.04.2023; Aktenzeichen 2 O 133/21) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin der im Jahr 2020 verstorbenen Mutter der Parteien seinen Pflichtteilsanspruch im Wege einer Stufenklage geltend. Das Landgericht hat die Beklagte nach Auskunftserteilung verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
Rz. 2
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe und eine Zulassung durch das Berufungsgericht nicht in Betracht komme. Der Wert der Beschwer einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Partei bestimme sich durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Dieser liege, wie die Beklagte selbst einräume, deutlich unter dem Beschwerdewert von 600 €. Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts seien nicht zu berücksichtigen. Da für die Bemessung der Beschwer der beklagten Partei auf den Wert der Verurteilung abzustellen sei, seien die von der Beklagten vorgetragenen Umstände, dass sie sich durch den Kläger schikaniert und durch das Urteil in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühle, nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
Rz. 3
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Rz. 5
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 6
aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 - IV ZR 125/23, NJW-RR 2024, 309 Rn. 11 m.w.N.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - IV ZR 131/23, juris Rn. 7 m.w.N.). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Parteien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2023 aaO; vom 27. März 2019 - IV ZR 10/18, NJW-RR 2019, 738 Rn. 10). Das ist hier der Fall.
Rz. 7
bb) Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung unter Verweis auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2017 (XII ZB 489/16, FamRZ 2018, 608) vorgetragen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst. Weiter hat sie ausgeführt, sie habe ein notarielles Nachlassverzeichnis eingeholt und ein Sachverständigengutachten erstatten lassen, wodurch ihr Kosten in Höhe von 4.253,76 € entstanden seien. Da in diesem Betrag ihre Bemühungen für das Zusammentragen der Informationen und die damit verbundenen Ausgaben nicht berücksichtigt seien, sei ein Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 5.000 € angemessen.
Rz. 8
cc) Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - gehörsverletzend nicht auseinandergesetzt. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen dazu, ob Kosten, die die Beklagte zum Zwecke der Auskunftserteilung aufgewendet hat, auch bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Frage des Verfahrens, auf die das Berufungsgericht nicht zuletzt aufgrund der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats, wonach der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16, FamRZ 2018, 608 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rn. 9; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 202/04, juris Rn. 7; vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066 [juris Rn. 10]), hätte eingehen müssen.
Rz. 9
b) Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, WM 2016, 1554 Rn. 10; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 [juris Rn. 8]).
Rz. 10
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rz. 11
a) Der Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - IV ZB 12/20, ZErb 2021, 9 [juris Rn. 10]; vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn. 9 m.w.N.). Dabei bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschluss vom 4. November 2020 aaO; BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rn. 19).
Rz. 12
b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstands der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - IV ZB 12/20, ZErb 2021, 9 [juris Rn. 11]; vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn. 10 m.w.N.) - Ermessensfehler auf einen geringeren Betrag als 600 € festgesetzt.
Rz. 13
aa) Dass der mit dem erneuten Aufsuchen eines Gerichts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbundene Zeit- und Kostenaufwand einen Betrag von 600 € unterschreitet, hat die Beklagte eingeräumt. Rechtsanwaltskosten erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts allein zum Zwecke der eidesstattlichen Versicherung - wie die Rechtsbeschwerde selbst zugesteht - hier nicht erforderlich ist.
Rz. 14
bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei davon auszugehen, dass bei der Überprüfung des Nachlassverzeichnisses auf Vollständigkeit und Richtigkeit, zu der die Beklagte verpflichtet sei, weitere Kosten, insbesondere Notar- und Sachverständigenkosten, entstehen würden, die bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen seien und zu einer 600 € überschreitenden Beschwer führen würden, kann dem nicht gefolgt werden.
Rz. 15
(1) Wurde - wie hier - zum Zwecke der Auskunftserteilung ein Notar mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und ein Sachverständiger mit der Ermittlung des Werts von Nachlassgegenständen beauftragt, fallen für die Überprüfung einer bereits erteilten Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit Notar- und Sachverständigenkosten regelmäßig nicht erneut an.
Rz. 16
(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind diese Kosten allein aufgrund ihrer Entstehung im Rahmen der Auskunftsstufe nicht auch zwingend bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschlüssen des XII. Zivilsenats (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16, FamRZ 2018, 608; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225; vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066). Zwar entspricht hiernach der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 aaO Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 aaO Rn. 7; vom 4. Mai 2005 aaO [juris Rn. 10]). Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass sämtliche Kostenpositionen, die in der Auskunftsstufe angefallen sind, ungeachtet ihrer Erforderlichkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen sind. Aus der Formulierung "regelmäßig" folgt vielmehr, dass es sich bei der angenommenen Identität des Aufwands für die Erteilung der Auskunft einerseits und für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung andererseits um keinen Automatismus handelt, im Einzelfall vielmehr eine gesonderte Beurteilung möglich ist. Hierfür spricht überdies, dass es auch nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung bedarf (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rn. 19), was zwangsläufig zu einem abweichenden Aufwand führt. Nichts anderes kann gelten, wenn Kosten nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, sondern eines Notars oder einer sonstigen sachkundigen Hilfsperson, die die beklagte Partei zu ihrer Unterstützung in der Auskunftsstufe hinzugezogen hat, verursacht werden.
Rz. 17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Verurteilung zur Auskunft können Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - IV ZB 40/15, juris Rn. 5; vom 17. März 2010 - IV ZR 20/09, juris Rn. 4; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, ZEV 2009, 38 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz ist auf die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Kosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu übertragen. Sie sind mithin nur zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verurteilte zu einer Überprüfung der bereits erteilten Auskunft allein nicht in der Lage ist. Wurden die Hilfspersonen jedoch - wie hier - bereits in der Auskunftsstufe hinzugezogen, so ist von einer zwangsläufigen Entstehung der Kosten in diesem Sinne nur dann auszugehen, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte die erneute Beauftragung der jeweiligen sachkundigen Hilfsperson nach Auskunftserteilung im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als notwendig erweist.
Rz. 18
(b) Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ausnahmsweise eine erneute Beauftragung eines Notars und/oder eines Sachverständigen zum Zwecke der Überprüfung der Auskunft erforderlich sein wird, etwa weil sich nach Auskunftserteilung Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses oder des Gutachtens ergeben haben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Hiergegen spricht auch, dass die Beklagte vor der von ihr bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die das Landgericht wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften für unwirksam erachtet hat, keine Veranlassung gesehen hat, erneut einen Notar und/oder Sachverständigen hinzuzuziehen.
Rz. 19
(2) Ob etwaiger Aufwand, der der Beklagten vor Abgabe der vom Landgericht als unwirksam angesehenen eidesstattlichen Versicherung bereits zum Zwecke der Überprüfung der Auskunft entstanden ist, bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass die Beklagte unter Berücksichtigung dieses Aufwands für die Prüfung Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der neben dem für die eigentliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstehenden Aufwand dazu führt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mit mehr als 600 € zu bemessen ist.
Rz. 20
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erhöht sich die Beschwer der Beklagten nicht aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Rz. 21
Für die beklagte Partei liegt die Beschwer, die sie zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, in dem Betrag oder dem Wert ihrer Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7; vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6). Die nachteiligen Wirkungen der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beschränken sich auf den für die nochmalige Prüfung von Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft und die Abgabe selbst erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand. Eine weitere Beeinträchtigung einer schützenswerten Rechtsposition ist mit der Verurteilung nicht verbunden. Sie geht insbesondere nicht mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten einher. Das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht schon Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (BVerfG NJW 2002, 3619 [juris Rn. 31]). Die mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB verbundenen Nachteile sind vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht umfasst. Welcher konstituierende Aspekt der Persönlichkeit durch diese tangiert werden soll, ist weder ersichtlich noch trägt die Rechtsbeschwerde hierzu vor.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek
Fundstellen
Dokument-Index HI16668616 |