Verfahrensgang
OLG Köln |
Gründe
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Mietstreitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall die aus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb möglicherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre, dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum Nachteil der Kläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristgerecht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen sodann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Berufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässig anzusehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2962004 |
NJW 2004, 1049 |
NZM 2004, 219 |
WuM 2004, 220 |
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