Leitsatz (amtlich)
›Der Rechtsanwalt darf als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten auch Tätigkeiten wahrnehmen, die zum Berufsbild eines Versicherungsberaters gehören; ob ein gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG zugelassener Versicherungsberater nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz behalten und die Berufsbezeichnung "Versicherungsberater" weiterfuhren darf, ist keine unter dem Gesichtspunkt eines Versagungsgrunds nach § 7 Nr. 8 BRAO relevante Frage.‹
Verfahrensgang
Gründe
I. Der Antragsteller hat am 8. Juni 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Aufgrund der Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts R. vom 31. Januar 1996 gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ist er seither als Versicherungsberater tätig. Am 7. Februar 1996 hat er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht R. beantragt. Er hat erklärt, daß er seine Tätigkeit als Versicherungsberater neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben, allerdings nicht mit beiden Zulassungen gleichzeitig firmieren, sondern beide Berufsbezeichnungen getrennt verwenden wolle.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 22. März 1996 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die gleichzeitige Tätigkeit und Berufsbezeichnung als Versicherungsberater mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Antragsteller hat dagegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen (BRAK-Mitt. 1997, 41). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Anwaltsgerichtshof hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und - der Sache nach - festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege (§ 41 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Regelung dient der Sicherung der Anwaltstätigkeit als eines freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Zweitberufe, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwaltes beeinträchtigen oder die seine Integrität in den Augen der Bevölkerung in Frage stellen, wären mit diesen wichtigen Gemeinschaftsinteressen nicht zu vereinbaren (Henssler, in: Henssler/Prütting BPAO § 7 Rn. 72). Bei der Auslegung und Anwendung dieser, die Berufswahl beschränkenden gesetzlichen Regelung ist allerdings im Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hil£e von Berufsausübungsregeln beseitigt werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43).
2. Hiervon ausgehend ist für die Auslegung des Anwaltsgerichtshofs, § 7 Nr. 8 BRAO stehe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen, solange der Antragsteller die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG innehabe, kein Raum.
a) Wie der Anwaltsgerichtshof selbst zutreffend ausgeführt hat, darf ein Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) in materieller Hinsicht unbedenklich alle Tätigkeiten wahrnehmen, die zum Berufsbild des Versicherungsberaters gehören: nämlich Beratung und außergerichtliche Vertretung von Dritten gegenüber Versicherern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a und b RBerG). Grundsätzlich nichts anderes ergibt sich daraus, daß sich die übliche Tätigkeit des Versicherungsberaters nicht in versicherungsrechtlicher Beratung erschöpft, sondern - insbesondere bei der Beratung von Unternehmen in Versicherungsfragen - auch betriebswirtschaftliche und technische Bereiche erfaßt (näher zum Berufsbild des Versicherungsberaters Hoechstetter, Rbeistand 1994, 4, 5 f; vgl. auch BVerfG NJW 1988, 543 f).
Selbst in dem umfassenden Sinne, wie sie dem Berufsbild des Versicherungsberaters entspricht, birgt Versicherungsberatung, wenn sie von einem Rechtsanwalt wahrgenommen wird, nicht ohne weiteres die - sich deutlich abzeichnende - Gefahr von Interessenkollisionen. Betätigungen als Versicherungsmakler, bei denen. solche Gefahren bestünden (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 aaO), sind dem Versicherungsberater ebensowenig erlaubt wie einem Rechtsanwalt (vgl. VG Stuttgart Rbeistand 1993, 95). Auch dies sieht der Anwaltsgerichtshof nicht anders.
Schließlich geht der Anwaltsgerichtshof auch zu Recht davon aus, daß ein Rechtsanwalt, soweit er sich als Versicherungsberater betätigt, nicht etwa der Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer entzogen ist; das Gegenteil ergibt sich daraus, daß, wie gesagt, diese Tätigkeit zu wesentlichen Teilen "Rechtsangelegenheiten" im Sinne des § 3 Abs. 1 BRAO betrifft.
b) Aus alledem folgt aber entgegen der Autfassung des Anwaltsgerichtshofs, daß ein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 8 BRAO im vorliegenden Falle nicht besteht. Weder ist die Tätigkeit als Versicherungsberater mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar, noch kann diese Tätigkeit das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden.
Die vom Anwaltsgerichtshof erörterte Frage, ob der Antragsteller nach einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Zulassung als "Versicherungsberater" nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG behalten und diese Berufsbezeichnung weiterführen darf, betrifft im Kern nicht Umstände, die in der Ausübung eines Zweitberufes liegen, sondern Einzelheiten der Art und Weise, in der der Antragsteller seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt zu verrichten gedenkt. Diese erfaßt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 1982 AnwZ (B) 18/82 - BRAK-Mitt. 1983, 37 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 - BRAK-Mitt. 1986, 223). Aus dem Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 65/89 - BRAK-Mitt. 1990, 248 ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Senat dort - im Rahmen einer summarischen Beurteilung der Rechtslage nach Erledigung der Hauptsache entsprechend § 91 a ZPO - ausgeführt, die Auslegung ergebe, daß das Gesetz nicht die Möglichkeit vorgesehen habe, daß ein zugelassener Rechtsanwalt daneben eine Zulassung nach § 1 RBerG innehat. Auch hat der Senat eine etwaige Absicht, sich die Möglichkeit zu eröffnen, die Berufsbezeichnung (im dortigen Fall:) "Rechtsanwalt und Rentenberater" zu führen, als nicht vom Gesetz gebilligt angesehen. Ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft davon abhängig gemacht werden kann, daß der Bewerber nicht an der Zulassung gemäß § 1 RBerG festhalten will, hat der Senat dagegen in dem genannten Beschluß ausdrücklich offengelassen. Diese Frage ist, wie ausgeführt, nach Auffassung des erkennenden Senats zu verneinen.
Es wird nach einer etwaigen Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Sache des für die Erlaubniserteilung nach dem Rechtsberatungsgesetz zuständigen Gerichtspräsidenten sein zu prüfen, ob die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater, falls sie sich nicht schon kraft Gesetzes als gegenstandslos erweist, zu widerrufen ist (vgl. § 14 VO zur Ausf.d.RBerG; s. auch Rennen/Caliebe, RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 3 Rn. 30).
Danach ist auch die Frage, ob und welche zusätzlichen Berufsbezeichnungen der Antragsteller nach einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen darf, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 2993479 |
BB 1997, 1972 |
NJW 1997, 2824 |
BRAK-Mitt 1997, 199 |
DRsp IV(485)308a |
AnwBl 1997, 561 |
MDR 1997, 1075 |
WRP 1997, 1072 |
MittRKKöln 1998, 42 |
StV 1998, 85 |