Leitsatz (amtlich)

Hat das PatG nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn dieser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt.

Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 [617] - Vornapf).

 

Normenkette

PatG §§ 101, 59, 61 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 21 W (pat) 320/06)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des BPatG vom 12.4.2011 wird auf Kosten der Einsprechenden zu 1) zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die beiden Einsprechenden haben gegen das Patent 10 2004 023 078 (Streitpatent), das eine Sonde zur enteralen Ernährung sowie ein Sondensystem zur enteralen Ernährung und gastralen Dekompression oder Drainage betrifft, Einspruch eingelegt, den sie auf die Widerrufsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit gestützt haben. Im Laufe des vor dem BPatG geführten Einspruchsverfahrens hat die Patentinhaberin im Hinblick auf eine parallele europäische Patentanmeldung auf das Streitpatent verzichtet und die Einsprechenden zu 1) und 2) jeweils von Ansprüchen aus dem Streitpatent freigestellt. Das PatG hat daraufhin festgestellt, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt sei.

Rz. 2

Hiergegen richtet sich die vom PatG zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu 1), die geltend macht, dass eine vollständige Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei, weil die Patentinhaberin nicht auch die Allgemeinheit von Ansprüchen aus dem Streitpatent freigestellt habe.

Rz. 3

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung durch das PatG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Einsprechende zu 1) durch den Beschluss des PatG, der die Erledigung des Einspruchsverfahrens feststellt, beschwert.

Rz. 4

Die für die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich schon daraus, dass das PatG dem auf Widerruf des Streitpatents gerichteten Begehren nicht entsprochen und das Einspruchsverfahren stattdessen in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Ob die für eine Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vorliegt, richtet sich danach, ob die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat (BGH, Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318 [320] = GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel).

Rz. 5

Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die Einsprechende zu 1) hat zwar im Anschluss an die Erklärung der Patentinhaberin, dass sie ihr gegenüber auch für die Vergangenheit auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent verzichte, keinen ausdrücklichen Antrag mehr gestellt. Hieraus geht jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass sie von ihrem zuvor geltend gemachten Begehren abrücken wollte und mit einer Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung einverstanden war.

Rz. 6

Ob der Einspruch der Einsprechenden zu 1) nach der Verzichtserklärung der Patentinhaberin wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist und das Einspruchsverfahren deshalb für erledigt zu erklären war, ist keine Frage der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern eine Frage der Begründetheit dieses Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rz. 7-9 - Kornfeinung).

Rz. 7

III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das PatG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Rz. 8

Das Streitpatent ist mit Zugang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin mit Wirkung für die Zukunft (BGH, Beschl. v. 2.3.1999 - X ZB 14/97, GRUR 1999, 571 [572 f.] - Künstliche Atmosphäre) erloschen. Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf deshalb nur dann weiterverfolgt werden, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (BGH, Beschl. v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 [617] - Vornapf; Beschl. v. 30.10.2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rz. 13 - Kornfeinung). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist auf Seiten der Einsprechenden zu 1) nicht mehr gegeben. Diese muss nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin auch für die Vergangenheit nicht mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen. Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rz. 10 - Windenergiekonverter).

Rz. 9

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die auch von einem anderen Senat des PatG vertreten wird (BPatG GRUR 2011, 657 ff.), kommt eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht. Zwar dient das Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf zu Unrecht erteilter Patente, was sich u.a. darin äußert, dass ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist. Diese Grundsätze gelten jedoch, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nur, solange das Patent in Kraft ist. Auch wenn das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen ist, wird ein Einspruch unzulässig, wenn der Einsprechende kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Widerruf hat. Auch eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht (BGH, Beschl. v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 [617] - Vornapf).

Rz. 10

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 51 Abs. 1 GKG.

Rz. 11

V. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbs. 2 PatG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3272883

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