Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung einer baren Zuzahlung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft kann ein Anspruch des auch an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligten Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur entstehen, wenn das frühere LPG-Mitglied an der Kapitalgesellschaft nicht in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt ist, wenn also sein Anteil quotal nicht dem Anteil am Eigenkapital der LPG entspricht. Ob der Anteil an der Kapitalgesellschaft zu einem den eigentlichen Wert widerspiegelnden Kurs veräußert werden kann, ist für den Anspruch ohne Belang.
Normenkette
LwAnpG § 28 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Dresden (Aktenzeichen WLw 1252/98) |
AG Chemnitz (Aktenzeichen XV 36/96) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 1999 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, soweit die Zahlung von mehr als 24.860,80 DM beantragt worden ist, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 38.906 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Mutter des Antragstellers war als Land- und Inventareinbringerin Mitglied der LPG „V.” Mi. /E.. Sie starb am 25. Juli 1978 und wurde von dem Antragsteller beerbt, der am 8. Oktober 1978 in die LPG eintrat.
Die Vollversammlung der LPG beschloß am 5. Juni 1991 die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, wobei zugleich eine Aktienverteilformel beschlossen wurde, in die als Bezugsgröße für die Zuteilung der Aktien die Landeinbringung, die Inventarleistung sowie die Arbeitsleistung der Mitglieder Eingang fanden. Am 10. Juli 1991 wurde auf einer „Gründungsversammlung” rückwirkend zum 1. Januar 1991 die Antragsgegnerin errichtet. Die Beteiligung der Mitglieder der bisherigen LPG wurde nach dem Aktienverteilschlüssel, der mit Beschluß der LPG-Vollversammlung vom 5. Juni 1991 festgelegt worden war, geregelt. Die Antragsgegnerin wurde – mit Umwandlungsvermerk – am 16. April 1992 in das Handelsregister eingetragen.
Die Umwandlungsbilanz (gleichzeitig Eröffnungsbilanz) der Antragsgegnerin weist ein Eigenkapital von 15.536.066,67 DM aus. Das satzungsgemäß festgelegte Grundkapital beträgt 2.000.000 DM. Den übrigen Betrag des Eigenkapitals bilden Rücklagen. Das Grundkapital ist in 40.000 Aktien im Nennwert von je 50 DM eingeteilt. Der Antragsteller erhielt hiervon 180 Aktien, was einer Beteiligung von 0,45 % entspricht.
Der Antragsteller macht einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend, den er in erster Instanz mit 28.772 DM berechnet hat, und zwar ausgehend von einer ihm seiner Auffassung nach gebührenden Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG von 41.520 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 24.860,80 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Anspruch mit dem Antrag weiter, an ihn 38.906 DM nebst 4 % Zinsen seit Antragstellung zu zahlen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller einen Zahlungsanspruch geltend macht, der über den im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag hinausgeht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nämlich nur Parteivorbringen Berücksichtigung finden, das sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeentscheidung oder aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 Abs. 1 ZPO. Eine Antragserweiterung ist daher unzulässig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 561 Rdn. 3). Der Antragsteller hat in der Vorinstanz die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, mit der die Antragsgegnerin den zugesprochenen Zahlungsantrag in Höhe von 24.860,80 DM angegriffen hat. Ein weitergehender Anspruch des Antragstellers war daher nicht im Streit.
2. Im übrigen ist die – zulässige – Rechtsbeschwerde unbegründet.
a) Das Beschwerdegericht geht – wie die Beteiligten – davon aus, daß die Antragsgegnerin aus einer identitätswahrenden Umwandlung hervorgegangen ist, so daß etwaige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Registereintragung unberührt lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 3. Mai 1996, BLw 54/95, WM 1996, 1221 = AgrarR 1996, 291). Es verneint einen Anspruch des Antragstellers aus § 28 Abs. 2 LwAnpG mit der Begründung, eine Zuzahlung könne nur verlangt werden, wenn die Beteiligung an dem umgewandelten Unternehmen quotal nicht dem früheren Anteil am Eigenkapital der LPG entspreche. Das sei hier nicht der Fall.
b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem neuen Unternehmen beteiligt sein. Diese, insbesondere für die Umwandlung in eine Genossenschaft entwickelte Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49) gilt, wie sich schon aus § 30 LwAnpG ergibt, auch für eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Jedes frühere LPG-Mitglied muß an der Kapitalgesellschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt werden (vgl. Schweizer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 30 LwAnpG Rdn. 3), die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen also quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52). Nur wenn dies nicht der Fall ist, bedarf es eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG.
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall kein Anspruch gegeben. Das Beschwerdegericht hat den Anteil des Antragstellers am Eigenkapital der LPG mit 0,33 % errechnet. Rechtsfehler läßt dies nicht erkennen. Der dagegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde ist ohne Substanz und vermengt die Frage der Bewertung des Anteils am Eigenkapital der LPG mit der Frage nach der Beteiligung an der Aktiengesellschaft. Die Festlegung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft hat mit der „Personifizierung” des Vermögens der LPG nichts zu tun. Das Beschwerdegericht hat – was die Rechtsbeschwerde einfordert – das abfindungsrelevante Eigenkapital ermittelt und daran den Anteil des Antragstellers bemessen. Daß hierbei die Grundsätze des § 44 Abs. 1 LwAnpG verletzt worden wären, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. An der Antragsgegnerin ist der Antragsteller mit einem Anteil von 0,45 % beteiligt, entsprechend dem Nennwert der an ihn verteilten Aktien im Verhältnis zum Grundkapital. Ohne Bedeutung hierfür ist, daß die Antragsgegnerin mit einem Grundkapital von (nur) 2.000.000 DM ausgestattet ist, während der überwiegende Teil des in der Bilanz ausgewiesenen Vermögens von 15.536.066,67 DM in Rücklagen besteht. Das ändert nichts daran, daß die durch die Aktien verbrieften Rechte sich in dem genannten Umfang von 0,45 % auf das Gesamtvermögen der Antragsgegnerin, einschließlich der Rücklagen, beziehen. Das zeigt sich z.B. bei der Gewinnverteilung nach § 58 Abs. 4 AktG oder bei der Vermögensverteilung im Falle der Liquidation (§ 271 Abs. 2 AktG). Der Antragsteller ist also an dem Unternehmen in der neuen Rechtsform nicht in geringerem Umfang beteiligt, als an der LPG, und seine Beteiligung war – im Zeitpunkt der Umwandlung – auch nicht weniger wert. Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß die Aktien zu einem diesen Wert widerspiegelnden Kurs nicht veräußert werden können. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die schlechte Verwertbarkeit der Aktien bedeutet, daß der Antragsteller seine Beteiligung an der Antragsgegnerin zur Zeit nicht oder nur zu unbefriedigenden Bedingungen zu Geld machen kann. Sie berührt aber nicht seine wertmäßige Beteiligung am Unternehmen im Zeitpunkt der Umwandlung. Sie ist damit Folge des Risikos einer jeden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, nicht Folge einer zu niedrig bemessenen Beteiligung. Das zeigt sich auch daran, daß bei der Abfindung eines ausscheidenden Aktionärs infolge von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§ 305 AktG) nicht etwa der durch den Börsenkurs bestimmte Verkehrswert der Aktie maßgeblich ist, sondern der „wirkliche” Wert der Beteiligung unter Einschluß stiller Reserven und des inneren Geschäftswerts (vgl. BGHZ 71, 40, 51; Brändel, in: Großkomm. Aktiengesetz, § 6 Rdn. 35).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Unterschriften
Wenzel, Vogt, Krüger
Fundstellen
Haufe-Index 539722 |
BGHR |
NZG 2000, 212 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 2000, 176 |
WM 2000, 255 |
ZAP-Ost 2000, 37 |
ZIP 1999, 2098 |
AgrarR 2000, 51 |
NJ 2000, 144 |
RdL 2000, 46 |
NotBZ 2000, 22 |
OVS 2000, 47 |