Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkludente Genehmigung einer von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegten Berufung
Leitsatz (redaktionell)
Legt ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt die Berufung bei einem unzuständigen Gericht ein, bei dem er zugelassen ist, und beantragt ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt sodann „Verweisung” an das zuständige Berufungsgericht, so wird dadurch der Mangel der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht geheilt.
Normenkette
ZPO § 78 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 518 Abs. 4
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.968 DM
Gründe
I.
Der Kläger ist der Vater der drei beklagten Kinder. Durch Urkunden des Jugendamtes hat er sich verpflichtet, Unterhalt an sie zu zahlen. Mit der Klage will er erreichen, daß die Urkunden abgeändert werden und er den Kindern keinen Unterhalt mehr schuldet. Er macht geltend, er sei unverschuldet arbeitslos und deshalb zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage.
Das Amtsgericht – Zivilabteilung – hat durch Urteil vom 6. Oktober 1998 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten Eberhard H. und Volker H. am 14. Oktober 1998 zugestellt. Rechtsanwalt Volker H. ist zugelassen beim Landgericht Dessau, Rechtsanwalt Eberhard H. auch beim Oberlandesgericht Naumburg. Mit einem an das Landgericht Dessau adressierten, dort am 29. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz, der von Rechtsanwalt Volker H. unterzeichnet ist, hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Dessau hat die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 3. November 1998 telefonisch darauf hingewiesen, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht zuständig sein dürfte. Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 3. November 1998, beim Landgericht eingegangen an diesem Tage, beantragt, „das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen.” Im übrigen lautet der Text dieses Schriftsatzes, der von Rechtsanwalt Eberhard H. unterzeichnet ist, wie folgt:
„Da die Berufungsfrist am 13.11.1998 abläuft, bitte ich die Verweisung umgehend vorzunehmen, damit die Berufungsfrist eingehalten wird. Das Oberlandesgericht wird gebeten, dem Unterzeichner den Berufungseingang bzw. die Verweisung zu bestätigen, damit dann eine fristgerechte Begründung vorgenommen werden kann.”
Die Berufungsschrift ging am 6. November 1998 beim Oberlandesgericht ein. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsschrift sei nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet. Dieser Mangel werde nicht dadurch geheilt, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Eberhard H. den an das Landgericht gerichteten Verweisungsantrag unterzeichnet habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.
Zuständig für die Entscheidung über die Berufung des Klägers ist nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F., 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht. Daß in erster Instanz die Zivilabteilung des Amtsgerichts entschieden hat, nicht das Familiengericht, steht dem nicht entgegen. Da der Rechtsstreit vor dem 1. Juli 1998 rechtshängig geworden ist, blieb die Zivilabteilung nach Art. 15 § 1 Abs. 1 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zuständig. Da das erstinstanzliche Urteil nach dem 1. Juli 1998 – dem Tag des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes – verkündet worden ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel nach dem neuen Recht (Art. 15 § 1 Abs. 2 Kindschaftsrechtsreformgesetz).
Daraus ergibt sich, daß die Berufungsschrift von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hätte unterschrieben werden müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, fehlt es daran im vorliegenden Fall. Rechtsmittelschriften müssen als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, daß der Anwalt sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - III ZR 73/95 - NJW 1996, 997 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 Unterschrift 9 m.N.). Die sofortige Beschwerde verweist zu Recht darauf, daß der Bundesgerichtshof für die Rechtsmittelbegründungsschrift eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen hat, wenn im Einzelfall der Nachweis dafür, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der nicht von ihm unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, durch ein von ihm unterzeichnetes und mit der Rechtsmittelbegründungsschrift fest verbundenes Begleitschreiben geführt werden kann (BGHZ 97, 251, 254 f. m.N.). Dasselbe muß gelten, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (BAG, Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 AZR 664/75 - NJW 1979, 183; Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 27 m.N.). Das Berufungsgericht geht aber zu Recht davon aus, daß das von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Eberhard H. unterzeichnete Schreiben vom 3. November 1998 eine solche Ausnahme nicht rechtfertigt.
Unverzichtbar ist, daß das von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnete Schriftstück unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß er eigenverantwortlich tätig wird und selbst die Verantwortung dafür übernimmt, daß das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Deshalb kann einem solchen Schriftstück nur dann die Genehmigung einer zuvor von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommenen Prozeßhandlung – hier: der Berufungseinlegung – entnommen werden, wenn erkennbar ist, daß der postulationsfähige Rechtsanwalt den Mangel erkannt und sich eingeschaltet hat, um ihn zu beseitigen (Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 137/92 - FamRZ 1993, 695; vgl. auch BGHZ 111, 339, 343 f.). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 3. November 1998 nicht. Der Text dieses Schriftsatzes läßt die Deutung zu und legt sie sogar nahe, daß der Verfasser des Schriftsatzes davon ausgegangen ist, es liege bereits eine ordnungsgemäße Rechtsmittelschrift vor, sie sei lediglich beim falschen Gericht eingereicht worden und es sei nur noch erforderlich, diese Schrift dem zuständigen Gericht zuzuleiten. Dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, daß der Verfasser erkannt hat, der bisherige Sachbearbeiter sei nun nicht mehr postulationsfähig und er müsse an dessen Stelle eigenverantwortlich tätig werden. Hätte er dies erkannt, hätte es zumindest nahegelegen, nicht lediglich für die Weiterleitung der von dem nicht postulationsfähigen Sozius unterschriebenen Rechtsmittelschrift zu sorgen, sondern selbst innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist in einem neuen Schriftsatz beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen.
Es gibt nicht einmal sichere Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt Eberhard H. den Schriftsatz vom 3. November 1998 deshalb anstelle des bisherigen Sachbearbeiters unterschrieben hat, weil dieser nicht beim Oberlandesgericht zugelassen war. Es kann ebensogut sein, zumindest kann es nicht ausgeschlossen werden, daß Rechtsanwalt Eberhard H. diesen Schriftsatz nur deshalb unterschrieben hat, weil die Sache nach dem Hinweis des Landgerichts und dem bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist als eilig angesehen wurde und Rechtsanwalt Volker H. im Büro gerade nicht anwesend war.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber
Fundstellen
Haufe-Index 539584 |
FamRZ 1999, 1497 |
NJW-RR 1999, 855 |
VersR 2000, 646 |