Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2011) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zu seinen Lasten 7.500 EUR für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der auf § 261 StPO gestützten Rüge, das Landgericht habe sich bei der Würdigung der Beweise nicht vollständig mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff auseinandergesetzt, hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht mehr an.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
Der Zeuge L. hatte es übernommen, für die Zeugen R. und T. Einkaufsmöglichkeiten für Kokain zu vermitteln. Er wandte sich deshalb an den als „M.” auftretenden Angeklagten sowie an eine weitere Person marokkanischer Herkunft namens H., die sich unabhängig voneinander einverstanden erklärten, R. und T. zu beliefern. Abgewickelt wurden die Geschäfte jeweils dergestalt, dass L. die von den Abnehmern gewünschte Menge fernmündlich entweder beim Angeklagten oder bei H. vorbestellte und dabei ein Treffen mit ihm, R. und T. vereinbarte, bei dem der jeweils gewählte Lieferant das Kokain gegen Bezahlung übergab. Insgesamt kam es zu mindestens sechs solcher Einkäufe. In drei der Fälle war der Angeklagte der Lieferant. So übergab er an R. und T. Anfang Oktober 2007 in der Wohnung des P., eines Bekannten von L., 40 g Kokain für 1.200 EUR, gegen Ende November 2007 auf einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung von L. 70 g Kokain für 2.300 EUR und schließlich am 10. Januar 2008 in der Wohnung des L. 103 g Kokain für 4.000 EUR. Mit der letzten Lieferung gerieten R. und T. bei der Rückreise an ihren Wohnort in eine Polizeikontrolle.
Rz. 4
Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugen R. und T. waren nicht in der Lage, ihn als einen ihrer Lieferanten zu identifizieren. Auf die festgestellte Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten schließt das Landgericht zunächst daraus, dass auf dem Mobiltelefon der Zeugin T. am 15. Januar 2008 vom Anschluss des Angeklagten eine SMS folgenden Inhalts einging: „Ich bins M. Freund von S.”. Hinsichtlich der Verkäufe des Angeklagten im Einzelnen stützt es sich im Wesentlichen auf den Zeugen L., der bekundet habe, es seien insgesamt sechs Kontakte zwischen ihm, R., T. und den Marokkanern zustande gekommen, in drei Fällen mit „M.” und in den drei weiteren mit dem anderen Marokkaner. Die drei Geschäfte, an denen „M.”, identifiziert als der Angeklagte, beteiligt gewesen sei, habe der Zeuge detailreich so geschildert wie festgestellt. Er habe keine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gezeigt, vielmehr habe er „ausdrücklich betont”, dass der Angeklagte über diese drei Taten hinaus nicht der Lieferant gewesen sei, jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern. Insoweit beeinträchtige es die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch nicht, dass er ebenso wie im Verfahren gegen H. wahrheitswidrig behauptet habe, bei diesem handle es sich nicht um den anderen der beiden Marokkaner.
Rz. 5
2. Danach rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Landgericht bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. wesentlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff übergangen hat.
Rz. 6
a) Der Rüge liegt zugrunde:
Rz. 7
In der Hauptverhandlung am 30. Juni 2011 wurde auszugsweise das gegen den Zeugen L. ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2008 verlesen. Nach den dort getroffenen Feststellungen vermittelte der Zeuge in insgesamt fünf Fällen Kokaingeschäfte des „M.” mit R., nämlich Anfang Oktober 2007, Anfang November 2007, zwischen dem 2. und dem 4. Dezember 2007, am 26. Dezember 2007 sowie am 10. Januar 2008. Weiter vermittelte er zwischen dem 16. und dem 20. November 2007 sowie zwischen dem 27. November und dem 5. Dezember je ein Kokaingeschäft des R. mit einer Person, zu deren Identität er sich nicht äußern wollte. Wie in dem Urteil weiter ausgeführt ist, hatte L. diese Vorwürfe „im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt.”
Rz. 8
Weiter wurden in der Hauptverhandlung am 10. August 2011 im Reisepass des Angeklagten enthaltene Sichtvermerke verlesen, wonach der Angeklagte am 17. Dezember 2007 nach Marokko eingereist und am 2. Januar 2007 von dort wieder ausgereist war.
Rz. 9
In der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2011 stellte das Landgericht das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten zwei weitere vom Zeugen L. vermittelte Verkäufe an R. und T. – jeweils 50 g Anfang November 2007 in der Wohnung des P. und am 26. Dezember 2007 in der Wohnung des L. – vorgeworfen worden waren.
Rz. 10
b) Danach wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. auch damit auseinanderzusetzen, dass dieser im Vergleich mit seiner Einlassung in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten nun deutlich geringer eingeschätzt und erklärt hat, sich an mehr als die drei in der Hauptverhandlung geschilderten Fälle jedenfalls nicht erinnern zu können. Ebenso hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der ihm – im Einklang mit der früheren Einlassung des Zeugen – zunächst ebenfalls vorgeworfenen Tat am 26. Dezember 2007 möglicherweise in Marokko befand (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom 30. Mai 2000 – 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 511/08, NStZ 2009, 228; vom 24. Januar 2008 – 5 StR 585/07, NStZ-RR 2008, 254, 255). Auf diesen Erörterungsmängeln beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gelangt wäre, hätte es die genannten Umstände erwogen.
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer
Fundstellen
Haufe-Index 2971409 |
NStZ 2012, 7 |
NStZ 2012, 709 |
StraFo 2012, 231 |